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Zwischen einer Schweizer und einer deutschen Fräsmaschine im US-Hafen liegen ab Herbst 2026 möglicherweise zweieinhalb Prozentpunkte. Konkret: 12,5 Prozent zusätzlicher Importzoll auf die Schweizer Maschine, 10 Prozent auf die deutsche. Bei einem Maschinenwert von 250'000 Franken sind das 6'250 Franken Mehrkosten — pro Maschine, gegenüber dem direkten EU-Konkurrenten. Hinter dieser scheinbar kleinen Differenz steckt eine grundsätzliche Verschiebung in der US-Handelspolitik: Der US-Handelsbeauftragte hat am 2. Juni 2026 unter Section 301 des Trade Act of 1974 vorgeschlagen, 60 Volkswirtschaften zusätzliche Zölle wegen unzureichender Durchsetzung von Zwangsarbeits-Importverboten aufzuerlegen. Die Schweiz steht in der härteren der zwei Tariflagen.Was die USTR konkret vorgeschlagen hat
Die Trump-Administration hatte bereits im März 2026 Untersuchungen nach Section 301 gegen 60 Handelspartner eingeleitet — wir hatten den Auftakt im Beitrag Neue US-Handelsuntersuchung nach Section 301 beschrieben. Mit der am 2. Juni 2026 veröffentlichten vorläufigen Feststellung wird daraus ein konkreter Tarif-Vorschlag:- 10 Prozent zusätzlicher Zoll für Länder, die ein vollständiges oder zumindest teilweises Importverbot für Zwangsarbeitsgüter erlassen und durchsetzen. In dieser Gruppe: EU, Vereinigtes Königreich, Kanada, Mexiko.
- 12,5 Prozent zusätzlicher Zoll für die übrigen Volkswirtschaften, denen die USA «keine wirksame Durchsetzung» attestieren. In dieser Gruppe stehen die Schweiz, China, Japan, Indien, Brasilien, Südkorea, Saudi-Arabien, Norwegen und rund 50 weitere Staaten.
Warum die Schweiz die schärfere Stufe bekommt
Der Punkt ist juristisch einfach, politisch aber unbequem: Die EU hat 2024 die Verordnung (EU) 2024/3015 zur Verbannung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten vom Binnenmarkt verabschiedet. UK, Kanada und Mexiko verfügen über vergleichbare nationale Regelungen oder bilaterale Verpflichtungen. Die Schweiz hat — anders als oft angenommen — kein ausdrückliches Importverbot für Zwangsarbeitsgüter. Das BAZG-Güterkontrollgesetz erfasst Zwangsarbeit nicht direkt; der Schweizer Konzernverantwortungs-Indirekte-Gegenvorschlag (KVI-IG, Art. 964j ff. OR) verlangt Sorgfaltsprüfung, kein Importverbot. Aus US-Sicht ist die Schweiz damit «ohne wirksames Importverbot» — was nicht heisst, dass Schweizer Unternehmen mehr Zwangsarbeit im Sortiment hätten als europäische. Es ist eine formaljuristische Einstufung. Der Effekt auf die Wettbewerbsposition ist trotzdem real.Section 301 — die «solide» Rechtsgrundlage
Der entscheidende Unterschied zu den im Februar 2026 vom Supreme Court gekippten IEEPA-Zöllen liegt in der Rechtsgrundlage. Section 301 des Trade Act of 1974 ist ein etabliertes Instrument US-amerikanischer Handelspolitik, das in den letzten Jahrzehnten in zahllosen Verfahren angewendet und gerichtlich bestätigt wurde — unter anderem als Grundlage der China-Strafzölle ab 2018. Im Beitrag Reziproke US-Zölle: Rechtliche Grundlagen, Entwicklung und strategische Handlungsoptionen haben wir die Mechanik der verschiedenen Rechtsgrundlagen ausführlich verglichen. Konkret heisst das: Wer darauf wettet, dass diese Zölle wie die IEEPA-Zölle wieder gerichtlich aufgehoben werden — wie bei der jüngsten Court-of-International-Trade-Entscheidung zu Section 122 — verkalkuliert sich vermutlich. Die juristische Verteidigungslinie der USA ist hier deutlich stärker.Was nicht betroffen ist — die Ausnahmeliste
Die USTR hat eine Reihe von Warenkategorien explizit ausgenommen. Anhang A zur Mitteilung listet diese Ausschlüsse auf. Wichtig für die Schweizer Praxis:- Waren, die bereits unter Section-232-Massnahmen fallen — also Stahl, Aluminium, Kupfer (alle mit eigenen Zöllen) sowie der Spezialfall Halbleiter mit 25 % Section-232-Tarif
- Energieprodukte
- Gold, Edelmetalle und edelmetallbasierte Verbindungen
- Seltene Erden und einige kritische Mineralien
- Pharmazeutika
- Flugzeugkomponenten
- Bestimmte landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel (Rindfleisch, Kaffee, bestimmte Früchte und Gemüse, organische Chemikalien)
Zeitplan — was wann passiert
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 13. März 2026 | USTR startet Untersuchungen gegen 60 Volkswirtschaften |
| 2. Juni 2026 | USTR veröffentlicht Feststellungen und Tarif-Vorschlag |
| 22. Juni 2026 | Frist für Anhörungs-Anträge (wer am Hearing sprechen will, muss sich registrieren) |
| 6. Juli 2026 | Ende der schriftlichen Konsultations-Frist |
| 7. Juli 2026 | Öffentliches Hearing in Washington |
| Nach Konsultation | USTR finalisiert Massnahmen, Datum offen — typisch 30 bis 90 Tage nach Hearing |
FAQ aus der Douana-Beratung
Sind die 12,5 Prozent additiv zu bestehenden US-Zöllen?
Ja. Die vorgeschlagenen Zölle addieren sich zu allem, was bereits gilt — Section 122 (sofern noch wirksam), Section 232 auf Stahl/Aluminium/Kupfer/Halbleiter/Pharma, Antidumping- und Countervailing Duties. Eine Schweizer Edelstahllieferung könnte damit kumulativ 50 % Section 232 + 12,5 % Section 301 = 62,5 % zusätzliche Belastung tragen. Die Ausnahmeliste schliesst aber Section-232-erfasste Waren von der Section-301-Schicht aus — also nicht beides.Können sich Unternehmen in der Konsultations-Frist äussern?
Ja, und das ist sinnvoll. Stellungnahmen können bis zum 6. Juli 2026 schriftlich beim USTR eingereicht werden. Wer am Hearing am 7. Juli teilnehmen will, muss sich bis 22. Juni registrieren. Stellungnahmen können von Unternehmen, Verbänden und ausländischen Regierungen kommen.Was kann der Bundesrat tun?
Diplomatisch: das EFD und das EDA können beim USTR vorsprechen und versuchen, eine Einstufung in die 10-%-Kategorie zu erreichen. Inhaltlich: durch einen verbindlichen Schweizer Schritt zum Importverbot von Zwangsarbeitsgütern (analog EU-VO 2024/3015) liesse sich die formaljuristische Lücke schliessen. Bundesrätliche Vorlage realistisch nicht vor 2027 — also wahrscheinlich zu spät für diese Tarif-Runde.Was kann ein Schweizer Exporteur jetzt tun?
- Lieferungen mit Lieferdatum nach dem geschätzten Inkrafttreten (Spätsommer/Herbst 2026) vorziehen, soweit operativ möglich
- Verträge mit US-Kunden mit Klauseln versehen, die zusätzliche Zölle vertraglich aufteilen
- Prüfen, ob Warenkategorie unter Anhang-A-Ausnahme fällt (Pharma, Section-232-Waren, Edelmetalle, etc.)
- Eigene Zwangsarbeits-Sorgfaltspflicht prüfen und nachweisbar dokumentieren — auch wenn die USTR-Einstufung formaljuristisch ist, dürfte sie bei Folge-Anfragen oder Anhörungen relevant werden
- Über Branchenverbände an USTR-Konsultation teilnehmen
Quervernetzung mit dem US-Zoll-Stack
Die vorgeschlagenen Section-301-Zölle reihen sich in eine zunehmend dichte Schicht von US-Massnahmen ein, mit denen Schweizer Exporteure parallel umgehen müssen:- Section 122 — die Pauschale, vom Court of International Trade Anfang Mai gekippt, aktuell rechtlich angegriffen
- Section 232 — Stahl/Aluminium/Kupfer (50 %), Halbleiter (25 %), Pharma (mit Schweiz-Tarif 15 %) — siehe Section-232-Leitfaden
- IEEPA-Zölle — gekippt, Rückforderung läuft über das CAPE-Verfahren, siehe IEEPA-CAPE-Anleitung
- UFLPA-Sperrungen — die UFLPA-Enforcement-Statistik des CBP zeigt das Volumen der bereits gestoppten Sendungen wegen Zwangsarbeitsverdacht
Strategische Implikationen für Schweizer Industrie
Die 2,5-Prozentpunkte-Differenz zwischen Schweizer und EU-Tarif ist kein Schicksalsschlag — aber sie ist ein dauerhafter Wettbewerbsfaktor, mit dem Schweizer Exporteure rechnen müssen. Konkret:- Pricing: in margenschwachen Geschäften (Maschinenbau, Präzisionstechnik, Konsumgüter) sind 2,5 Prozentpunkte deal-breakerich, in margenstärkeren (Spezialchemie, Hightech) gut absorbierbar
- Standortdiskussion: Schweizer Konzerne mit EU-Töchtern werden den US-Direktbezug aus der EU-Tochter genauer prüfen müssen — der Tarif-Arbitrage von 2,5 Prozentpunkten könnte Verlagerungs-Effekte auslösen
- Bundespolitik: Druck auf eine Schweizer Zwangsarbeits-Importverbots-Regelung wird wachsen, nicht zuletzt aus der Exportwirtschaft selbst
Quellen
- USTR Press Release vom 2. Juni 2026 — ustr.gov
- USTR Fact Sheet zur Einleitung (März 2026) — ustr.gov Fact Sheet
- Section 301 of the Trade Act of 1974 — congress.gov
- Verordnung (EU) 2024/3015 zu Zwangsarbeit — eur-lex.europa.eu
- CBP UFLPA Enforcement Statistics Dashboard — cbp.gov
- SECO, Wirtschaftsbeziehungen Schweiz-USA — seco.admin.ch