Douana® Fachtagung Export Import – Zoll und Compliance Schweiz
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Mit der EU-Zwangsarbeitsverordnung – offiziell Verordnung (EU) 2024/3015 oder im englischen Sprachgebrauch Forced Labour Regulation (FLR) – greift die Europäische Union ab Ende 2027 einen weiteren handelspolitischen Hebel: Produkte, die ganz oder teilweise unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, dürfen weder auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht noch aus der EU exportiert werden. Der Hebel unterscheidet sich grundlegend vom amerikanischen Pendant, ist aber für Schweizer Exporteure mindestens so relevant.

Was die Verordnung untersagt

Die FLR verbietet das In-Verkehr-Bringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt und den Export aus der EU von Produkten, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden. Das Verbot gilt produktbasiert und sektorübergreifend – Industriegüter, Konsumprodukte, Lebensmittel, Rohstoffe sind alle erfasst. Zwangsarbeit kann an jeder Stufe der Lieferkette auftreten: Anbau, Förderung, Verarbeitung, Herstellung, Montage. Es genügt, dass nur ein Teil oder ein Vormaterial des Produkts mit Zwangsarbeit verbunden ist. Adressaten sind alle Wirtschaftsakteure: natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen, die Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU exportieren. Anders gesagt: Auch ein Schweizer Hersteller, der über einen EU-Distributor liefert, ist betroffen – über die Pflichten seines Vertragspartners.

Zeitplan und Übergangsphase

Datum Was passiert
13.12.2024 Inkrafttreten der Verordnung
14.12.2025 Mitgliedstaaten müssen zuständige nationale Behörden bezeichnet haben
14.6.2026 Veröffentlichung der Implementierungsleitlinien durch die EU-Kommission und Bereitstellung der öffentlichen Risikodatenbank
14.12.2027 Verbot wird anwendbar – Untersuchungen können starten
Bis Ende 2027 bauen Kommission und Mitgliedstaaten das institutionelle Gerüst auf. Unternehmen haben damit – realistisch – zwei Jahre Zeit, ihre Lieferketten transparenter zu machen, Risiken zu identifizieren und Dokumentation aufzubauen.

Wer untersucht – und wie

Die Verordnung verteilt die Zuständigkeit klar:
  • EU-Kommission: ermittelt bei Verdacht auf Zwangsarbeit ausserhalb der EU – also typischerweise in Drittland-Lieferketten.
  • Nationale Behörden der Mitgliedstaaten: ermitteln bei Zwangsarbeit innerhalb der EU.
Der Verfahrensgang ist zweistufig: Zuerst eine Vorprüfung auf Basis eingereichter Hinweise, öffentlich verfügbarer Informationen und der Risikodatenbank. Bestätigen sich substantielle Anhaltspunkte, folgt eine formale Untersuchung mit Anhörung des betroffenen Unternehmens und – in Ausnahmefällen – Vor-Ort-Inspektionen. Stellt die Behörde Zwangsarbeit fest, ergehen drei Massnahmen: Verkaufsverbot, Marktrückzug und Vernichtung der betroffenen Ware. Zoll- und Marktüberwachungsbehörden werden zur Durchsetzung eingebunden. Anders als bei einer reinen Geldstrafe ist die wirtschaftliche Folge unmittelbar: betroffene Ware wird aus dem Verkehr gezogen, künftige Sendungen können an der Grenze gestoppt werden. Die Mitgliedstaaten legen zusätzlich eigene Sanktionen fest, die «wirksam, verhältnismässig und abschreckend» sein müssen.

Die Risikodatenbank als Frühwarn-Instrument

Bis Mitte 2026 publiziert die Kommission eine öffentliche Datenbank, die Zwangsarbeitsrisiken nach geografischer Region und Produkttyp ausweist. Sie ist indikativ, nicht abschliessend – ein Auflisten in der Datenbank zieht nicht automatisch ein Verbot nach sich, dient aber als Aufhänger für Vorprüfungen. Für Unternehmen ist sie das wichtigste vorausschauende Werkzeug: Wer Vorlieferanten in den genannten Regionen oder Sektoren hat, muss seine Due Diligence dort gezielt nachschärfen.

USA: mehrere Hebel parallel – die EU geht einen anderen Weg

Die USA bearbeiten das Thema Zwangsarbeit mit mehreren handelspolitischen Werkzeugen gleichzeitig – und die jüngsten Massnahmen aus dem Jahr 2026 zielen weniger auf Marktausschluss als auf tarifäre Belastung. Wer den US-Markt beliefert, muss heute drei Mechanismen im Blick haben:
  • UFLPA (Uyghur Forced Labor Prevention Act, seit Juni 2022) – Rebuttable Presumption für alle Waren aus Xinjiang und von gelisteten Akteuren. CBP detentiert Sendungen an der Grenze, der Importeur muss durch klare und überzeugende Beweise widerlegen. Tausende Sendungen jährlich blockiert, Milliardenvolumen betroffen (UFLPA-Statistik-Dashboard der CBP).
  • USTR Section 301 wegen Zwangsarbeit (seit Juni 2026) – ein neuer tarifärer Hebel. Schweizer Importe in die USA werden mit 12,5 Prozent zusätzlichem Zoll belegt, EU-Importe mit 10 Prozent. Anders als die UFLPA wirkt Section 301 flächendeckend nach Ursprung und nicht erst bei konkretem Verdacht. Details und die rechtliche Konstruktion im Beitrag USTR Section 301 wegen Zwangsarbeit.
  • Trump-Executive-Order «Strengthening Customs Enforcement» (Juni 2026) – verschärft den UFLPA-Vollzug zusätzlich: Foreign IORs werden eingeschränkt, Mindeststrafen von 50 Prozent eingeführt, Forced-Labour- und Misclassification-Untersuchungen priorisiert. Hintergrund im Beitrag US-Zollkontrollen verschärft 2026.
Die EU geht mit der FLR einen strukturell anderen Weg: kein Strafzoll, sondern Marktausschluss bei nachgewiesener Zwangsarbeit, mit Behörden auf der Beweislast-Seite. Die folgende Tabelle stellt die Mechanik gegenüber.
Aspekt USA – UFLPA USA – Section 301 (2026) EU – FLR (ab 2027)
Hebel Marktausschluss / Detention Tarifärer Zusatzzoll Marktausschluss / Vernichtung
Beweislast Vermutungsumkehr – Importeur muss widerlegen Keine Einzelfallprüfung – flächig nach Ursprung Behörden tragen die Beweislast
Erfassung UFLPA Entity List, geografisch Xinjiang Ursprungs-basiert (CH +12,5 %, EU +10 %) Risikodatenbank, fallweise Ermittlung global
Eintritt Im Einzelfall an der Grenze (CBP Detention) Bei jeder Sendung als Zollabgabe Nach Verfahren: Verkaufsverbot + Vernichtung
Bisherige Praxis Seit 2022 aktiv, tausende Detentions Ab Herbst 2026 wirksam Erste Verfahren ab Ende 2027 erwartet
In der Summe: Die USA arbeiten mit harten, schnellen Werkzeugen, die ohne Verfahren zuschlagen können – Detention oder Zoll. Die EU baut ein juristisch geordnetes System auf, das langsamer, aber breiter wirken wird. Für Schweizer Exporteure, die in beide Märkte liefern, heisst das: nicht entweder/oder, sondern beides parallel managen.

Verhältnis zur CSDDD

Die FLR ergänzt die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), ersetzt sie aber nicht. Die CSDDD verpflichtet grosse Unternehmen, systematische Sorgfaltsprozesse zu Menschenrechts- und Umweltrisiken aufzubauen – die FLR verbietet konkret das Inverkehrbringen von Produkten aus Zwangsarbeit. Ein Unternehmen, das die CSDDD-Sorgfalt erfüllt, ist nicht automatisch FLR-konform, hat aber den deutlich besseren Ausgangspunkt: Lieferketten sind bereits gemappt, Risikoanalysen liegen vor, Korrekturmassnahmen sind eingespielt. Wer die CSDDD-Anforderungen ernst nimmt, baut die operative Basis auch für die FLR mit.

Was Schweizer Exporteure jetzt prüfen sollten

Die Schweiz fällt nicht unter EU-Recht – aber jede Lieferung in die EU schon. Konkret:
  • Lieferkettentransparenz vertiefen: Die Sorgfalt darf nicht beim Tier-1-Lieferanten enden. Gerade bei Rohstoffen, Komponenten aus Asien oder Agrarprodukten ist die Tiefe der Kette entscheidend.
  • Risikodatenbank tracken: Sobald die Kommission die Datenbank ab Mitte 2026 veröffentlicht, sollten Einkauf und Compliance regelmässig prüfen, ob eigene Lieferanten oder Regionen genannt sind.
  • Dokumentation aufbauen: Audits, Lieferanten-Selbstauskünfte, Zertifizierungen, Materialfluss-Belege – wer ab 2027 in eine Untersuchung gerät, braucht belastbare Nachweise. Punktuelle Excel-Listen reichen nicht.
  • US- und EU-Risiken parallel denken: Wer in beide Märkte exportiert, ist mit zwei sehr unterschiedlichen Regimen konfrontiert. UFLPA ist heute schärfer, FLR wird struktureller wirken. Beide brauchen denselben Datenstand.
  • Verträge anpassen: Lieferanten-AGB, Auditrechte, Informationspflichten und Haftungsregelungen sollten Zwangsarbeitsrisiken explizit adressieren – nicht in einer Sammelklausel zu allgemeinen Compliance-Anforderungen verstecken.
Die FLR ist Teil des breiteren Regelgeflechts, das in dieser Green-Deal-Übersicht für Schweizer Exporteure eingeordnet ist. Wer den Zwangsarbeitsaspekt nicht isoliert, sondern als Baustein einer Gesamtarchitektur aus Sorgfaltspflicht, Reporting und Marktzugang versteht, ist auf die Anwendungsphase ab Ende 2027 deutlich besser vorbereitet als jemand, der erst kurz vor dem Stichtag aufwacht.

Offizielle Quellen

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