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Die EU hat innerhalb von wenigen Monaten zwei umfangreiche Vereinfachungspakete in Kraft gesetzt, die das Pflichtenheft für Schweizer Exporteure mit EU-Endkundengeschäft spürbar entlasten. Im Oktober 2025 trat die CBAM-Simplifikation (Verordnung (EU) 2025/2083) in Kraft, im März 2026 folgte der Omnibus-I-Richtlinienakt (Richtlinie (EU) 2026/470), der CSRD und CSDDD entschärft. Beide Pakete zusammen verschieben die Compliance-Last hin zu wenigen wirklich grossen Unternehmen — und nehmen einen breiten Mittelstand wieder aus der Pflicht. Wer schon Compliance-Strukturen aufgebaut hat, kann nicht einfach alles abräumen, sollte aber wissen, was bleibt und was wegfällt.

Warum zwei Pakete — und warum gleichzeitig

Die EU-Kommission hat die Vereinfachung Anfang 2025 als Reaktion auf zwei Diagnosen angekündigt: erstens eine massive Belastung mittelständischer Unternehmen durch Berichtspflichten, die parallel aus CBAM, CSRD, CSDDD, EUDR und weiteren Regeln entstanden waren — der EU-Verordnungsdschungel wurde zum politischen Risiko. Zweitens das nachlassende Tempo bei der industriellen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den USA und China. Die «Clean Industrial Deal»-Strategie bündelt deshalb gezielte Erleichterungen, ohne die Ziele aufzugeben. Konkret entstanden zwei separate Rechtsakte:
  • Verordnung (EU) 2025/2083 — die «CBAM-Omnibus-Verordnung», verabschiedet am 8. Oktober 2025, in Kraft seit dem 20. Oktober 2025.
  • Richtlinie (EU) 2026/470 — der «Omnibus-I-Richtlinienakt», veröffentlicht am 26. Februar 2026, in Kraft seit dem 18. März 2026.
Beide Pakete sind unabhängig voneinander gültig. Ihr gemeinsamer Nenner ist die Reduktion der von Compliance-Pflichten erfassten Unternehmen, nicht der grundsätzliche Verzicht auf die Klima- und Sorgfaltsziele.

Teil 1: CBAM-Vereinfachung (VO 2025/2083)

Der CBAM bleibt bestehen — aber wer ihn anwenden muss und wie aufwändig die Anwendung ist, ändert sich grundlegend.

Neue de-minimis-Schwelle: 50 Tonnen pro Jahr und Importeur

Bisher griff die CBAM-Pflicht ab einem Sendungswert von 150 Euro. Diese kleinteilige Schwelle ist abgeschafft. Stattdessen gilt eine jährliche Mengen-Schwelle von 50 Tonnen CBAM-Ware pro Importeur und Kalenderjahr — kumuliert über alle Sendungen für die erfassten Warengruppen Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium. Wer unter dieser Schwelle bleibt, ist von Berichts-, Deklarations- und Zertifikatsabgabepflichten befreit. Die praktische Wirkung ist erheblich: Etwa 90 Prozent der vorher erfassten Unternehmen sind nicht mehr CBAM-pflichtig — aber 99 Prozent der eingebetteten Emissionen bleiben weiterhin im System, weil die wenigen Grossimporteure die Mengen dominieren. Die EU hat damit die Bagatellfälle herausgenommen, ohne das Klimaziel zu verwässern.

Verschobene Fristen

Die jährliche CBAM-Deklaration und die Zertifikatsabgabe wurden vom 31. Mai auf den 30. September des Folgejahres verschoben. Importeure haben damit vier zusätzliche Monate, um Daten zu prüfen, Emissionen mit Lieferanten abzustimmen und Zertifikate zu beschaffen. Die Verkäufe der CBAM-Zertifikate über die zentrale EU-Plattform starten erst im Februar 2027, basierend auf dem durchschnittlichen ETS-Preis von 2026.

Reduzierte Vorhaltepflicht für Zertifikate

Während der Berichtsperiode mussten Importeure quartalsweise Zertifikate in Höhe von 80 Prozent der voraussichtlichen Emissionen vorhalten. Diese Quote sinkt auf 50 Prozent. Das entlastet die Liquidität und erleichtert die Cash-Planung.

Weitere Vereinfachungen

  • Vereinfachte Datenerhebung zwischen Drittland-Herstellern und EU-Anmeldern
  • Standardwerte für CO₂-Preise in Drittländern dürfen verwendet werden, wenn echte Daten fehlen
  • Reduzierte Verifizierungsanforderungen für KMU-Importeure

Teil 2: Omnibus-I-Richtlinienakt (RL 2026/470) — CSRD und CSDDD

Der zweite Akt ändert die Architektur der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Lieferketten-Sorgfaltspflicht grundlegend, indem er die Schwellenwerte deutlich anhebt.

CSRD: nur noch grosse Unternehmen berichtspflichtig

Die Corporate Sustainability Reporting Directive war bisher für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden und 40 Mio. EUR Umsatz gedacht — eine breite Erfassung des Mittelstands. Die neuen Schwellen heben das deutlich an:
  • Mehr als 1'000 Mitarbeitende, und
  • Netto-Jahresumsatz über 450 Millionen Euro
Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Die Folge: Der klassische Mittelstand bis 999 MA fällt aus der Pflicht heraus. Mitgliedstaaten müssen die neuen Schwellen bis zum 19. März 2027 in nationales Recht überführen.

CSDDD: nur noch sehr grosse Unternehmen sorgfaltspflichtig

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive — die Lieferketten-Sorgfaltspflicht — galt nach dem ursprünglichen Text für Unternehmen ab 1'000 MA und 450 Mio. EUR Umsatz. Auch diese Schwelle wird angehoben:
  • Mehr als 5'000 Mitarbeitende, und
  • Netto-Umsatz über 1,5 Milliarden Euro
Mitgliedstaaten haben für die Umsetzung Zeit bis zum 26. Juli 2028. In der Zwischenzeit gilt die alte Schwelle für nationale Umsetzungen, die bereits in Kraft sind — eine wichtige Detailfrage in Ländern wie Deutschland, wo das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz seit 2023 schon eine eigene Regelung kennt.

Praxisbeispiel: Schweizer Stahlverarbeiter mit EU-Tochter

Ein Schweizer Stahlverarbeiter hat eine deutsche Vertriebs-GmbH mit 35 Mitarbeitenden und 28 Mio. EUR Jahresumsatz. Diese GmbH importiert pro Jahr durchschnittlich 40 Tonnen Walzprodukte aus Drittländern für den EU-Markt. Was ändert sich?
  • Vor der Vereinfachung: Die GmbH war wegen jeder einzelnen 150-EUR-Sendung CBAM-meldepflichtig — eine quartalsweise Berichtsroutine mit Datenabfrage bei Drittland-Lieferanten und Zertifikatsabgabe. Aufwand: hoch.
  • Nach der Vereinfachung: 40 Tonnen liegen unter der 50-Tonnen-Schwelle. Die GmbH ist nicht mehr CBAM-pflichtig. Berichts-, Deklarations- und Zertifikatsabgabepflichten entfallen vollständig.
  • CSRD-Status: Die GmbH war ohnehin unterhalb der bisherigen 250-MA-Schwelle. Keine Änderung — sie war und bleibt nicht berichtspflichtig.
  • CSDDD-Status: Auch hier weit unterhalb der neuen 5'000-MA-Schwelle, keine Sorgfaltspflicht.
  • Indirekte Wirkung: Wenn die GmbH einen grossen EU-Kunden hat, der CSDDD-pflichtig ist, kann dieser weiter ESG-Daten verlangen — vertraglich, nicht gesetzlich. Die Datensammlung sollte deshalb operativ weiterlaufen.
Die Vereinfachung führt zu einer realen administrativen Entlastung, ändert aber das Geschäftsmodell und die Kundenkommunikation nicht: Wer ESG-Daten weiter braucht, wird sie weiter sammeln müssen — nur ohne aufgesetzten Pflicht-Apparat.

Was unverändert bleibt — der wichtige Restbestand

Die Vereinfachung ist keine Abschaffung. Wer aus der CBAM- oder CSRD-Pflicht herausfällt, profitiert, aber andere Vorgaben bleiben unverändert in Kraft:
  • EUDR (Entwaldungsfreie Lieferketten): keine Vereinfachung in den jetzigen Paketen.
  • PPWR (Verpackungsverordnung): tritt am 12. August 2026 in Kraft, unverändert von Omnibus erfasst.
  • EmpCo-Richtlinie (Greenwashing-Verbote) ab 27. September 2026: unverändert. Wer Umweltaussagen macht, muss sie weiterhin belegen.
  • EPR-Compliance für Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien: nationale Pflichten bleiben bestehen.
  • Quartalsweise Berichterstattung CBAM bis Ende der Übergangsphase: für Pflichtige weiter erforderlich.
  • Vertragliche Compliance-Anforderungen von Grosskunden: Auch wenn ein Schweizer KMU selbst nicht mehr CBAM-pflichtig ist, kann der EU-Abnehmer im Rahmen seines eigenen Reportings Daten verlangen.

Was das konkret für Schweizer Exporteure bedeutet

Schweizer Unternehmen werden in zwei Richtungen entlastet:
  • Direkt: Schweizer Importeure mit eigener EU-Niederlassung, die unter 50 Tonnen CBAM-Ware pro Jahr in die EU einführen, müssen weder Zertifikate kaufen noch die jährliche Deklaration abgeben. Schweizer KMU unter den CSRD-Schwellen können auf einen vollständigen Nachhaltigkeitsbericht verzichten.
  • Indirekt: Schweizer Lieferanten, die für CSDDD-pflichtige EU-Abnehmer arbeiteten, sehen jetzt einen schmaleren Adressatenkreis. Statt fast aller Mittelstands-Abnehmer sind nur noch sehr grosse EU-Konzerne sorgfaltspflichtig. Die vertraglich weitergereichten Compliance-Anforderungen werden dadurch seltener.
Trotzdem gilt: Wer bereits Daten erhebt, Klimabilanzen verifiziert und Lieferantenfragebögen ausgefüllt hat, sollte diese Strukturen nicht voreilig abbauen. Drei Gründe sprechen dafür, die Disziplin zu halten:
  • Die Schweiz prüft eigenständige Regelungen — die Klima-Berichterstattung der Schweizer Konzernverantwortungs-Verordnung läuft parallel, ebenso wie die Schweizer CO₂-Gesetzgebung.
  • EU-Grosskunden werden Schweizer Lieferanten weiter um Daten bitten, auch wenn das gesetzlich nicht mehr zwingend ist — sie brauchen die Daten für ihr eigenes Reporting.
  • Banken, Versicherungen und Investoren fragen ESG-Daten unabhängig vom regulatorischen Mindestmass nach. Wer hier sauber aufgestellt ist, hat Vorteile bei Finanzierung und Risikobewertung.

Praxis-Agenda

  1. Schwellen-Check CBAM: Wieviele Tonnen Zement, Düngemittel, Eisen/Stahl, Aluminium importiert das eigene EU-Setup pro Jahr? Wer unter 50 Tonnen liegt, kann sich aus der CBAM-Anmeldung als «zugelassener CBAM-Anmelder» austragen. Aber: Die Mengen sind kumuliert über alle Sendungen und Warengruppen zu betrachten.
  2. Schwellen-Check CSRD: Liegt die EU-Tochter über oder unter 1'000 MA und 450 Mio. EUR Umsatz? Wenn unter, fällt der vollständige Bericht weg. Die freiwillige Berichterstattung nach einem schlanken KMU-Standard bleibt möglich und vermarktbar.
  3. Schwellen-Check CSDDD: Liegt der eigene Konzern oder der relevante EU-Abnehmer über oder unter 5'000 MA und 1.5 Mrd. EUR? Wer unter ist, fällt vorerst aus der Sorgfaltspflicht — sollte das aber im Hinblick auf nationale Umsetzungen in einzelnen Mitgliedstaaten prüfen.
  4. Vertragliche Anpassung: Lieferverträge mit EU-Abnehmern, die ESG- oder CBAM-Daten verlangen, sollten geprüft werden. Ist die Klausel an die Pflicht des Abnehmers gekoppelt? Wenn ja, kann sie obsolet sein.
  5. Datenerfassung beibehalten: Die operative Datensammlung — Energieverbrauch, Emissionen, Lieferantenstrukturen — sollte weiterlaufen, auch wenn die Berichtspflicht entfällt. Das ist die billigste Versicherung gegen die nächste Regulierungsrunde.
  6. Kommunikation prüfen: Wer mit «CSRD-konform» oder «CBAM-zertifiziert» geworben hat, sollte die Botschaften prüfen — Stichwort EmpCo-Richtlinie und unzulässige Nachhaltigkeitsclaims.
  7. Marketing-Chance: Schweizer KMU, die freiwillig weiter Daten liefern und transparent sind, haben einen Differenzierungsvorteil. Das lohnt sich vor allem im B2B-Geschäft mit grossen EU-Konzernen, die Daten weiter abfragen werden.
Für die strukturierte Aufarbeitung der Quervernetzungen — CBAM, CSRD, CSDDD, EUDR, PPWR, EmpCo — bietet der Lehrgang Trade Compliance Manager ein konsistentes Framework, das alle EU-Compliance-Themen in einer Governance-Struktur zusammenführt.

Fazit

Die EU hat mit den Omnibus-Paketen den ersten echten Rückbau einer überdehnten Regulierungslast vorgenommen, ohne die Klima- und Sorgfaltsziele aufzugeben. Für den Schweizer Mittelstand sind das spürbare Erleichterungen — gerade weil viele Schweizer KMU mit EU-Bezug bisher zwischen mehreren Regelwerken jongliert haben. Wer jetzt aber alles abräumt, riskiert in zwei bis drei Jahren denselben Aufholbedarf nochmals. Die richtige Antwort ist nicht die maximale Vereinfachung, sondern die intelligente: Operative Disziplin halten, formale Berichte herunterfahren, Daten weiter pflegen.

Quellen und weiterführende Dokumente

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