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Wer mit Werbeaussagen wie «klimaneutral», «umweltfreundlich» oder «nachhaltig» auf Produktverpackungen für den EU-Markt arbeitet, sollte sich den Stichtag 27. September 2026 dick im Kalender markieren. Ab diesem Tag gilt die Richtlinie (EU) 2024/825 — bekannt als EmpCo-Richtlinie (kurz für «Empowering Consumers for the Green Transition»). Sie verbietet zahlreiche Umweltaussagen, die heute noch zum Standardrepertoire gehören, und kombiniert sich mit der neuen EU-Verpackungsverordnung PPWR 2025/40 zu einem Regelwerk, das Schweizer Exporteure mit EU-Endkundenbezug genauso trifft wie EU-Hersteller.

Was die EmpCo-Richtlinie regelt

Die Richtlinie 2024/825 ändert zwei zentrale EU-Verbraucherschutzrichtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD, 2005/29/EG) und die Verbraucherrechterichtlinie (CRD, 2011/83/EU). Sie ist am 27. März 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht überführen — und ab dem 27. September 2026 ist sie für Unternehmen verbindlich anzuwenden. Die Stossrichtung ist klar: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor irreführenden Nachhaltigkeitsversprechen geschützt werden. Greenwashing wird nicht mehr nur als Einzelfall verfolgt, sondern bekommt eine eigene «schwarze Liste» an Verbotstatbeständen, die in Anhang I der UCPD-Richtlinie aufgenommen werden. Bei Verboten der schwarzen Liste entfällt die Einzelfallabwägung — der Tatbestand ist per se unlauter.

Die fünf zentralen Verbotskategorien

1. Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis

Aussagen wie «umweltfreundlich», «grün», «öko», «klimafreundlich», «naturschonend» oder «klimapositiv» dürfen nur verwendet werden, wenn die «anerkannte hervorragende Umweltleistung» des Produkts oder Unternehmens belegt ist. «Belegt» heisst: durch anerkannte Standards, eingehaltene Schwellenwerte oder unabhängige Zertifizierungen. Werbespruch alleine reicht nicht.

2. Klimaneutralitäts-Aussagen auf Kompensationsbasis

Besonders streng wird gegen «klimaneutral»-Behauptungen vorgegangen, die ausschliesslich auf CO₂-Kompensation ausserhalb der Wertschöpfungskette beruhen. Wer ein Produkt als klimaneutral bewirbt, weil er Zertifikate für Aufforstungsprojekte gekauft hat, bewegt sich künftig im verbotenen Bereich. Klimabezogene Aussagen müssen sich auf reale Emissionsreduktionen innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette stützen.

3. Reichweitenüberdehnung

Wer für ein Gesamtprodukt einen Nachhaltigkeitsvorteil bewirbt, der tatsächlich nur einen Teil betrifft, macht sich angreifbar. Das klassische Beispiel: «Mit Recyclingmaterial hergestellt» — wenn aber nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht, nicht das Produkt selbst, ist diese pauschale Aussage künftig irreführend und unzulässig. Die EmpCo verlangt klare Abgrenzung, worauf sich eine Umweltaussage genau bezieht.

4. Selbstentwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung

Hauseigene «Eco»-, «Green»- oder «Sustainable»-Logos, die nicht auf einem öffentlichen Zertifizierungssystem oder einer akkreditierten Stelle beruhen, sind künftig verboten. Erlaubt bleiben Siegel, die auf einem von Behörden anerkannten oder durch unabhängige Dritte zertifizierten System basieren. Beispiele zulässiger Systeme sind etwa das EU-Ecolabel oder national anerkannte Bio-Siegel.

5. Unbelegte Zukunftsversprechen (Net-Zero, klimaneutral bis 20XX)

Aussagen über künftige Umweltleistungen wie «klimaneutral bis 2030» oder «Net-Zero bis 2040» dürfen nur gemacht werden, wenn ein detaillierter, realistischer Umsetzungsplan vorliegt: konkrete Zwischenziele, ressourcenseitige Hinterlegung, regelmässige externe Verifizierung und transparente Berichterstattung an die Öffentlichkeit. Pauschale Klima-Versprechen ohne Roadmap werden zur Abmahnfalle.

Produktverpackungen — die Schnittstelle zur PPWR

Besonders relevant für die Praxis ist die Schnittstelle zur EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, der PPWR. Die PPWR enthält in Artikel 14 spezielle Bestimmungen zu Umweltaussagen über Verpackungseigenschaften. Vereinfacht: Umwelt-Claims auf einer Verpackung sind nur zulässig, wenn die Verpackung die PPWR-Mindestanforderungen überschreitet. Wer also «recycelbar» auf ein Produkt schreibt, das ohnehin nach PPWR recycelbar sein muss, weil sonst Marktzugang fehlt, wirbt mit einer Selbstverständlichkeit — und das gilt als irreführend. Beide Regelwerke greifen damit ineinander:
  • Die PPWR (anwendbar ab 12. August 2026 — siehe unsere Übersicht zu EU-Verpackungsvorschriften 2026) definiert die rechtlichen Mindeststandards für Verpackungen — Recyclinganteil, Recyclingfähigkeit, Schadstoffgrenzen.
  • Die EmpCo-Richtlinie (anwendbar ab 27. September 2026) definiert, welche kommunikativen Aussagen über diese Verpackungseigenschaften gegenüber Verbrauchern überhaupt zulässig sind.
Für die Praxis heisst das: Bevor eine Verpackung mit einem Umwelt-Claim bedruckt wird, muss zweifach geprüft werden — erfüllt sie die PPWR-Anforderungen (sonst keine Marktfähigkeit), und überschreitet sie diese, um den Claim zu rechtfertigen (sonst EmpCo-Verstoss).

Praxisbeispiel: Schweizer Lebensmittelproduzent

Ein Schweizer Lebensmittelhersteller verkauft eine Produktlinie über Detailhändler in Deutschland und Frankreich. Auf der Verpackung stehen vier Aussagen: «klimaneutral», «umweltfreundlich verpackt», «hauseigenes Eco-Siegel» und «100% recycelbarer Karton». Was passiert ab dem 27. September 2026?
  • «Klimaneutral»: zulässig nur, wenn die Reduktion innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette erfolgt. Beruht der Claim auf gekauften Zertifikaten — Verbot. Streichen oder umformulieren.
  • «Umweltfreundlich verpackt»: pauschale Aussage ohne Beleg — Verbot. Konkretisieren («aus 80% Recyclingmaterial, FSC-zertifiziert») oder weglassen.
  • «Hauseigenes Eco-Siegel»: ohne externe Zertifizierung — Verbot. Entweder durch EU-Ecolabel ersetzen oder ganz entfernen.
  • «100% recycelbarer Karton»: nur zulässig, wenn der Karton die PPWR-Mindestrecyclingfähigkeit überschreitet. Wenn die PPWR-Mindeststandards ohnehin Recyclingfähigkeit verlangen, wirbt der Claim mit einer Selbstverständlichkeit — kein verkaufsfähiger Mehrwert, im Zweifel irreführend.
Eine harmlos wirkende Verpackung wird so zur potenziellen Abmahnsammelstelle, wenn die Claims nicht gründlich überarbeitet werden.

Verbindung zur Green Claims Directive

Parallel zur EmpCo verhandelt die EU eine zweite Richtlinie: die Green Claims Directive (GCD). Sie soll für ausdrückliche Umweltaussagen — also nicht pauschale, sondern konkrete Behauptungen wie «70% recycelter Anteil» — verbindliche wissenschaftliche Methoden vorgeben (Life Cycle Assessment, Product Environmental Footprint) und akkreditierte Zertifizierungen voraussetzen. Die GCD ist politisch ins Stocken geraten. Die EU-Kommission hat im Sommer 2025 Teile des Vorschlags zurückgezogen — Details haben wir in unserem Beitrag EU-Kommission stoppt Greenwashing-Richtlinie beschrieben. Trotz dieser Verzögerung ist die EmpCo-Richtlinie aber bereits beschlossen und unabhängig von der GCD anwendbar. Das heisst: Auch ohne GCD greifen die EmpCo-Verbote ab September 2026 voll.

Was für Schweizer Exporteure gilt

Die EmpCo gilt nach dem Marktortprinzip. Sobald Schweizer Hersteller Produkte oder Verpackungen für den EU-Markt herstellen oder dorthin liefern, greift die Richtlinie über die nationale Umsetzung jedes EU-Ziellandes. Folgende Konstellationen sind relevant:
  • B2C-Verkauf in EU: Direkt betroffen. Verpackung, Webshop, Werbung, Produktblatt — jede Verbraucher-Kommunikation muss EmpCo-konform sein.
  • B2B-Verkauf an EU-Abnehmer mit EU-Endkunden: Indirekt betroffen. EU-Abnehmer werden Schweizer Lieferanten vertraglich verpflichten, die Compliance der gelieferten Produkte/Verpackungen sicherzustellen. Wer Compliance nicht nachweist, riskiert Rückrufe, Schadensersatzforderungen und Vertragsstrafen.
  • Mehrsprachige Verpackungen: Schweizer Exporteure mit EU- und CH-Märkten brauchen entweder zwei Varianten oder müssen die EmpCo-Standards für beide Märkte einhalten. Praktisch heisst das: keine pauschalen Umwelt-Claims auf einer für beide Märkte gemeinsamen Verpackung.
  • Schweizer Recht: Auch in der Schweiz gibt es das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241). Greenwashing kann auch in der Schweiz als irreführende Werbung verfolgt werden — das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK) und Konsumentenorganisationen werden die Praxis genau beobachten. Eine EU-EmpCo-Konformität ist in der Schweiz keine Gewähr für UWG-Konformität, aber sie ist ein starkes Argument im Streitfall.
Wer als Schweizer Unternehmen mit Endkunden in mehreren EU-Ländern arbeitet, sollte sich ausserdem bewusst sein, dass die nationalen Umsetzungen leicht unterschiedlich ausfallen können. Frankreich und Deutschland haben beispielsweise eine bereits etablierte Greenwashing-Klagekultur — dort werden Verstösse erfahrungsgemäss zuerst aufgegriffen.

Sanktionen — was im Verstossfall droht

Die nationalen Umsetzungen sehen empfindliche Sanktionen vor. Massstab ist die Richtlinie über repräsentative Verbandsklagen, die für UCPD-Verstösse Bussen von bis zu 4% des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht. Bei grenzüberschreitenden Verstössen kann die Busse höher liegen. Dazu kommen Abmahnungen durch Mitbewerber, Unterlassungsklagen durch Verbraucherschutzorganisationen und Reputationsschäden. Die EmpCo erhöht damit nicht nur die regulatorische Last, sondern auch das Litigationsrisiko erheblich.

Praxis-Agenda bis 27. September 2026

Konkret zu tun bleibt nicht mehr viel Zeit. Die folgenden Schritte sollten in den nächsten Monaten abgeschlossen sein:
  1. Claim-Inventur: Erfassen Sie alle Umwelt-, Nachhaltigkeits- und Klima-Aussagen, die heute auf Verpackungen, Websites, Werbemitteln, Datenblättern, Pflichtinformationen und Vertragsdokumenten verwendet werden. Eine Excel-Liste mit Wortlaut, Fundstelle, Geltungsbereich und Quelle der Behauptung ist die Grundlage.
  2. Belege prüfen: Für jede Aussage muss ein nachweisbarer Beleg vorliegen — Zertifikat, Messdaten, Studie, anerkannter Standard. Aussagen ohne Beleg gehen entweder weg oder bekommen einen Beleg.
  3. Pauschale Claims streichen oder konkretisieren: «Umweltfreundlich» wird zu «80% Recyclinganteil nach ISO 14021». «Klimaneutral» wird zu «CO₂-Reduktion um 35% bis 2030 in der eigenen Wertschöpfungskette, extern verifiziert».
  4. Offsetting-Claims rausnehmen: Aussagen, die ausschliesslich auf gekauften Kompensationen beruhen, müssen weichen. Sie können in einer separaten Kommunikation zum freiwilligen Klimaengagement weiter erwähnt werden, aber nicht als Produkt-Claim.
  5. Hauseigene Siegel evaluieren: Werden sie durch ein anerkanntes externes System gedeckt, oder muss das Siegel entfernt oder durch ein Drittsiegel ersetzt werden? Beim Wechsel sind Verpackungsumstellungen, Druckvorlagen und Marketingunterlagen mitzudenken.
  6. PPWR-Abgleich: Welche Verpackungs-Claims gehen «über das PPWR-Pflichtprogramm hinaus»? Nur solche dürfen kommuniziert werden. Im Zweifel: Claim weg, weil er sonst irreführend ist.
  7. Net-Zero-Versprechen absichern: Wer Zukunftsziele kommuniziert, braucht eine veröffentlichte Roadmap mit Zwischenzielen, Massnahmen, Budget und externer Verifizierung. Sonst Claim einkürzen.
  8. Garantie- und Haltbarkeitsaussagen prüfen: Reparierbarkeit, Lebensdauer und Garantie-Mehrleistungen müssen klar und harmonisiert kommuniziert werden — die EmpCo enthält auch hier neue Pflichten.
  9. Vertragliche Absicherung gegenüber Lieferanten: Wer Verpackungen oder Vorprodukte einkauft, sollte sich vom Lieferanten zusichern lassen, dass alle gelieferten Komponenten EmpCo- und PPWR-konform sind, und Beleg-Dokumentation einfordern.
  10. Schulung der Marketing- und Verpackungsteams: Die operativen Teams müssen wissen, was geht und was nicht — sonst wandern problematische Claims über kreative Umwege zurück ins Material.
Wer in seinem Unternehmen das Trade-Compliance-Setup grundlegend professionalisieren will, findet im Lehrgang Trade Compliance Manager die Querverbindungen zwischen Verbraucherrecht, Zollrecht und Lieferkettenpflicht — EmpCo, PPWR, EUDR und CBAM gehören in dieselbe interne Governance-Struktur.

Fazit

Die EmpCo-Richtlinie ist kein nettes EU-Schaufenster, sondern ein scharf gestelltes Instrument gegen Greenwashing. Ab dem 27. September 2026 ist jede Umweltaussage auf einer Verpackung, einer Website, in einer Werbung oder in einer Produktinformation ein justiziabler Tatbestand. Schweizer Exporteure mit EU-Bezug haben jetzt rund fünf Monate, um Claims, Siegel und Marketingbotschaften zu prüfen und zu konsolidieren. Wer die Frist verschläft, riskiert nicht nur Bussen bis 4% des Jahresumsatzes, sondern auch dass die mühsam aufgebaute Nachhaltigkeitskommunikation eines Tages vor Gericht nicht standhält. Pragmatisch heisst das: belegbar werden — oder schweigen.

Quellen und weiterführende Dokumente

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