Douana® Fachtagung Export Import – Zoll und Compliance Schweiz
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Wer Aluminium international handelt, muss fünf Themenblöcke im Griff haben: Warentarifierung, Ursprung und Präferenzen, Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer, CBAM und Handelsschutz bzw. Sanktionen. Dieser Beitrag zeigt die Zusammenhänge und die richtige Prüfungsreihenfolge.

Warentarifierung: Der Startpunkt für alles

Für Aluminium ist die korrekte zolltarifliche Einreihung besonders wichtig, weil schon kleine Unterschiede im Produktzustand andere Zoll- und Meldepflichten auslösen können. Im Harmonisierten System (HS) ist Aluminium grundsätzlich in Kapitel 76 „Aluminium und Waren daraus" erfasst. Die EU arbeitet darauf aufbauend mit der Kombinierten Nomenklatur 2026. In der Praxis muss zuerst sauber bestimmt werden, was genau gehandelt wird:
  • Rohaluminium, Barren
  • Bleche, Bänder, Platten
  • Profile, Stangen
  • Folien
  • Gussteile oder verarbeitete Teile
Davon hängen Zollsatz, mögliche Antidumpingmassnahmen, Ursprungsregeln und teils auch CBAM-Pflichten ab. Die WCO-Definitionen in Kapitel 76 grenzen Begriffe wie bars/rods, profiles oder plates/sheets/strip technisch voneinander ab — eine Verwechslung kann teure Folgen haben.

Zoll und Präferenzrecht

Ob bei der Einfuhr Zoll anfällt und in welcher Höhe, hängt nicht nur von der Tarifnummer ab, sondern auch vom Ursprungsland und davon, ob ein Freihandelsabkommen oder autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente greifen. In der EU werden solche Massnahmen über TARIC und flankierende Verordnungen umgesetzt. Daneben können für bestimmte Aluminiumprodukte autonome Zollkontingente oder Zollaussetzungen gelten — das reduziert den Zollsatz teilweise auf null, ist aber mengen- oder zeitlich begrenzt. Für Präferenznachweise sind die Ursprungsregeln entscheidend. Im PEM-System (Pan-Europa-Mittelmeer) gibt es beispielsweise für Waren des Kapitels 76 eigene Listenregeln, die bestimmen, welche Bearbeitungsschritte für den Präferenzursprung ausreichen.

Einfuhrumsatzsteuer und Mehrwertsteuer

Neben dem Zoll fällt regelmässig Import-VAT bzw. Einfuhrumsatzsteuer an. In der EU ist das vom Einfuhrverfahren und Mitgliedstaat abhängig. Bei bestimmten Versand- und Plattformmodellen können zudem MWST-Registrierungspflichten entstehen. In der Schweiz sind Zoll und Einfuhr-MWST getrennt zu denken. Das BAZG und die ESTV behandeln Einfuhrabgaben und MWST eigenständig. Für B2B-Aluminiumlieferungen in die Schweiz ist daher oft zu prüfen:
  • Wer ist Importer of Record?
  • Wer schuldet die Einfuhr-MWST?
  • Ist eine MWST-Registrierung in der Schweiz nötig — oder gerade nicht?
Es gibt besondere Regeln für ausländische Versandhändler und für geringe Steuerbeträge, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

CBAM: Seit 1. Januar 2026 in der definitiven Phase

Für Aluminiumimporte in die EU ist seit dem 1. Januar 2026 der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) besonders relevant. Aluminium gehört ausdrücklich zu den erfassten Sektoren. Importeure von CBAM-Waren bzw. ihre indirekten Zollvertreter benötigen den Status als authorised CBAM declarant. Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass betroffene Importeure ihre Anträge rechtzeitig einreichen mussten, um Verzögerungen und Sanktionen zu vermeiden. Was CBAM für Aluminium praktisch bedeutet:
  • Neben dem normalen Zollprozess müssen die eingebetteten Emissionen der importierten Ware erfasst werden
  • Belastbare Lieferantendaten müssen organisiert werden
  • CBAM-spezifische Compliance-Prozesse sind aufzusetzen
Gerade bei Halbzeugen aus Drittstaaten ist das oft kein reines Zollthema mehr, sondern ein Zusammenspiel aus Einkauf, Zoll, ESG, Steuer und IT. Die Kommission stellt sektorbezogene Guidance und FAQs bereit.

Handelsschutz: Antidumping und Antisubvention

Für verschiedene Aluminiumprodukte bestehen oder bestanden in der EU Antidumping- oder Antisubventionsmassnahmen bzw. laufende Verfahren. Betroffen sind unter anderem:
  • Bestimmte Aluminiumextrusionen
  • Converter Foil
  • Radiatoren
  • Hochermüdungsbeständige Aluminiumlegierungen
Diese Massnahmen sind produktspezifisch und hängen stark von der exakten Warennummer, Produktspezifikation und dem Ursprungsland ab. Bei Aluminium darf man deshalb nie nur den „allgemeinen Zollsatz" prüfen — die TARIC-Datenbank zeigt, ob zusätzliche Antidumpingzölle anfallen.

Sanktionen und Embargoregeln

Besonders bei Aluminium mit Russland-Bezug sind Sanktions- und Embargoregeln kritisch. EU- und Schweizer Sanktionsregime enthalten laufend aktualisierte Handelsbeschränkungen. Bei jedem Aluminiumgeschäft muss geprüft werden, ob eines der folgenden Elemente von Sanktionen betroffen ist:
  • Das Produkt selbst
  • Der Geschäftspartner
  • Die Finanzierung
  • Der Transportweg
  • Der wirtschaftlich Berechtigte
Für die Schweiz veröffentlicht das SECO die konsolidierte Verordnung und FAQs laufend. Für die EU ist die konsolidierte Russland-Verordnung massgeblich.

Die richtige Prüfungsreihenfolge

Bei einem Aluminiumgeschäft empfiehlt sich folgende systematische Reihenfolge:
Schritt Was zu tun ist
1. Tarifierung Produkt sauber beschreiben und in Kapitel 76 einreihen
2. Ursprung Nichtpräferenziellen und ggf. präferenziellen Ursprung bestimmen
3. Abgaben Zollsatz, Antidumping, Kontingente und Einfuhr-MWST prüfen
4. CBAM CBAM-Relevanz prüfen, eingebettete Emissionen erfassen
5. Sanktionen und Compliance Sanktionen, Exportkontrolle, Incoterms und Importeurrolle festlegen
6. Dokumentation Unterlagen für Zoll, Steuer und Audit aufsetzen
Diese Reihenfolge ist keine gesetzliche Norm, sondern die sachgerechte Ableitung aus den beschriebenen Regelwerken. Sie hilft, nichts zu übersehen — und bei einer Zollprüfung oder einem Audit jederzeit auskunftsfähig zu sein.
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