In der täglichen Zoll- und Compliance-Beratung von Douana begegnet uns ein Satz immer wieder — gesprochen von Logistikleitern, Einkäufern und Produktionsverantwortlichen importierender Schweizer Unternehmen mit EU-Geschäft: «Wir vernichten die Verpackung sofort nach Empfang, damit sind wir aus der Compliance raus.» Die Kartons werden ausgepackt, die Holzkisten zersägt, der Folienberg im Container — und das Gefühl ist: Pflicht erledigt, Risiko weg. In dieser Form ist die Annahme allerdings falsch. Rechtlich entscheidend ist nicht, wie lange die Verpackung im Betrieb bleibt — sondern dass sie überhaupt mit den Geräten in die EU eingeführt und dort in Verkehr gebracht wurde. Genau ab diesem Moment greifen Pflichten, die durch noch so schnelles Vernichten nicht verschwinden. Dieser Beitrag erklärt, woher der Mythos kommt, was ihn rechtlich aushebelt und welche Schritte Schweizer Importeure und Lieferanten jetzt gehen sollten.
Woher der Mythos kommt
Der Gedanke ist intuitiv und deshalb hartnäckig: Verpackung ist ein Transportmittel, kein Produkt. Wer sie nach der Lieferung sofort entsorgt, hat sie nicht «in den Markt gebracht» — so die Logik. Hinzu kommt eine zweite Annahme: «Verpackungs-Compliance ist ein Thema für Konsumgüter mit Endkunden. Wir liefern an Industriebetriebe, da gilt das nicht.» Beide Annahmen sind in der jetzt geltenden EU-Regulierung falsch. Der Knackpunkt: Der rechtliche Begriff «Inverkehrbringen» ist nicht an die Verweildauer, an den Empfänger oder an die Sichtbarkeit beim Endkunden gekoppelt. Er ist an einen einzigen Moment gebunden — den Moment, in dem die verpackte Ware physisch auf dem EU-Markt verfügbar gemacht wird, also typischerweise mit der Zollabfertigung im EU-Eintrittsland.Was «Inverkehrbringen» rechtlich heisst
Die Verordnung (EU) 2025/40 — PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) definiert «Inverkehrbringen» als die erstmalige Bereitstellung einer Verpackung auf dem Unionsmarkt. Das ist eine Definition, die aus der EU-Produktsicherheitslogik kommt und sich auch im New Legislative Framework (NLF) wiederfindet. Sie hat drei wichtige Konsequenzen:- Zeitpunkt: Inverkehrbringen ist ein punktuelles Ereignis — der Moment der erstmaligen Bereitstellung. Nicht ein Zeitraum, nicht ein Prozess. Wer Verpackung nach diesem Moment vernichtet, ändert nichts daran, dass das Ereignis stattgefunden hat.
- Akteur: Inverkehrgebracht wird die Verpackung von demjenigen, der sie erstmals auf dem EU-Markt verfügbar macht. Bei Importen aus Drittländern ist das der Importeur — auch wenn er die Verpackung gar nicht hergestellt hat.
- Geltungsbereich: Es gibt keinen Mindestumfang, keine Bagatellschwelle für reine Transportverpackung und keine Ausnahme für «nicht verkaufte» Verpackung. Sobald die Verpackung in den EU-Markt eingetreten ist, greifen die Regeln.
Welche Pflichten ab dem Inverkehrbringen greifen
Die Pflichtenkaskade beim Inverkehrbringen von Verpackungen in der EU hat zwei Hauptebenen.Ebene 1: PPWR (EU-weit, ab 12. August 2026)
Mit Anwendung der PPWR ab dem 12. August 2026 muss jede in der EU in Verkehr gebrachte Verpackung folgende Anforderungen erfüllen:- Konformitätsbewertung: Die Verpackung erfüllt die PPWR-Anforderungen zu Recyclingfähigkeit, Schadstoffgehalt (Schwermetalle, PFAS), Mindestrecyclatanteil und ggf. Wiederverwendbarkeit
- Technische Dokumentation: Der Importeur muss die Konformitätsunterlagen mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen aufbewahren — auch wenn die Verpackung selbst längst entsorgt ist
- EU-Konformitätserklärung: Für jede Verpackungsart ist eine formelle Konformitätserklärung erforderlich, in der der Hersteller oder Importeur die PPWR-Konformität zusichert
- Kennzeichnung: Materialkennzeichnung, ggf. Recyclinghinweise und Symbole müssen auf der Verpackung sichtbar sein — bei Vernichtung der Verpackung ist diese Pflicht im Audit nicht mehr nachweisbar, was die Beweislast gegen den Importeur kehrt
- Importeur-Pflichten: Bei Importen aus Drittländern muss der EU-Importeur prüfen, dass der Drittland-Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt hat und einen EU-Bevollmächtigten benannt hat. Ist das nicht der Fall, übernimmt der Importeur selbst die Herstellerverantwortung — mit allen Pflichten
Ebene 2: Nationale EPR-Systeme (mitgliedstaatsspezifisch, bereits geltend)
Parallel zur PPWR gibt es in jedem EU-Mitgliedstaat ein nationales System der Extended Producer Responsibility (EPR). In Deutschland ist das das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit dem zentralen Register LUCID, betrieben durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die Pflichten:- Registrierung im LUCID-Register vor dem ersten Inverkehrbringen — kostenfrei, aber zwingend
- Lizenzierung im Dualen System — der Importeur muss einen Vertrag mit einem zugelassenen Dualen System (Grüner Punkt, Interseroh, BellandVision etc.) abschliessen und Lizenzentgelt nach Material und Gewicht zahlen
- Datenmeldung an LUCID, abgeglichen mit den Daten des Dualen Systems — die ZSVR vergleicht automatisch, schon kleine Diskrepanzen lösen Prüfungen aus
- Jahresabschluss-Vollständigkeitserklärung ab bestimmten Schwellenwerten
Schweizer Unternehmen — wann sie selbst Erstinverkehrbringer sind
Der Begriff «Erstinverkehrbringer» trifft Schweizer Unternehmen in drei Konstellationen:- Schweizer Hersteller liefert direkt an EU-Endkunden (B2C): Klar — der Schweizer Versender ist Erstinverkehrbringer in Deutschland, Frankreich, Italien und in jedem Empfangsland. Pro Land separate Registrierung und Lizenzierung erforderlich.
- Schweizer Hersteller liefert an EU-B2B-Kunden, der Empfänger handelt nur weiter: Hier kommt es darauf an, ob der Empfänger die Verpackung «übernimmt» — er muss in seiner Funktion als EU-Importeur die Pflicht erfüllen. Wenn vertraglich klar geregelt ist, dass der Empfänger als Importer of Record auftritt, übernimmt er die Pflicht. Ist das nicht klar, kann die zuständige Behörde den Schweizer Lieferanten als Pflichtigen sehen.
- Schweizer Hersteller hat EU-Tochter oder EU-Lager: Das EU-Setup wird zum Erstinverkehrbringer der dort eingelagerten und weiterverteilten Verpackung — auch wenn das Mutterhaus in der Schweiz sitzt.
Was passiert, wenn die Verpackung trotzdem vernichtet wird
Vernichtet werden darf die Verpackung selbstverständlich — sie ist ja zur einmaligen Verwendung gedacht. Das Problem ist nicht die Vernichtung, sondern die Auswirkungen auf die Beweisbarkeit und die Pflichterfüllung:- Konformitätsbewertung-Beweis im Audit: Die ZSVR oder die nationalen Aufsichtsbehörden prüfen risikobasiert. Wenn eine Behörde eine Charge prüfen will und die Verpackung schon längst weg ist, muss der Importeur die Konformität trotzdem nachweisen — über Lieferantenerklärungen, technische Dokumentation, ggf. Materialanalysen aus alten Mustern. Wer hier keine Unterlagen hat, scheitert.
- Lizenzentgelt rückwirkend: Nicht-registrierte oder nicht-lizenzierte Verpackungsmengen werden im LUCID-Audit nicht weniger, sie werden teurer. Die ZSVR berechnet rückwirkend für bis zu drei Jahre Lizenzentgelt, oft mit Strafzuschlag.
- Bußgelder: Das VerpackG sieht Bußgelder bis zu 200'000 EUR pro Verstoss vor. Die PPWR-Sanktionen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und liegen häufig in der gleichen Grössenordnung. Wiederholte Verstösse können den Marktzugang gefährden.
- Vertriebsverbot: Wer nicht im LUCID registriert ist, darf in Deutschland keine verpackte Ware in Verkehr bringen. Plattformen wie Amazon und eBay prüfen die LUCID-Nummer und sperren nicht-registrierte Anbieter. Onlineshops, die direkt nach Deutschland liefern, riskieren Abmahnungen durch Wettbewerber.
- Reputationsrisiko: B2B-Kunden mit Nachhaltigkeitsberichten (auch nach EPR-Compliance-Standards) fragen Compliance-Nachweise der Lieferanten ab. Ein nicht-registrierter Schweizer Lieferant fliegt aus der Vorlieferantenliste.
Praxisbeispiel aus der Douana-Beratung: Schweizer Maschinenbauer mit Lieferung nach Deutschland
Ein Schweizer Mittelständler exportiert pro Jahr ca. 200 Werkzeugmaschinen nach Deutschland. Die Maschinen kommen aus einem chinesischen Werk, werden in der Schweiz endmontiert und dann nach Deutschland geliefert. Jede Maschine ist verpackt: Holzkiste (ca. 80 kg), Stretchfolie (ca. 2 kg), Kantenschoner aus Karton (ca. 5 kg). Pro Jahr also ca. 17'400 kg Verpackungsmaterial. Bisheriger Prozess: Der deutsche Empfänger entlädt die Maschine, schickt die Verpackung zur Entsorgung an einen lokalen Recycler. «Verpackung weg, Pflicht weg» — so die bisherige Annahme. Was wirklich gilt:- Der Schweizer Maschinenbauer ist im Standardfall Erstinverkehrbringer in Deutschland — er muss bei LUCID registriert sein, Lizenzentgelt zahlen (Holz und Karton sind systembeteiligungspflichtig) und jährlich melden
- Ab 12. August 2026 muss die Verpackung ausserdem PPWR-konform sein, d.h. Holzkisten brauchen Konformitätsbewertung für Schwermetallgehalt und ggf. Recyclatanteil, Folie ebenso
- Wenn vertraglich klar geregelt ist, dass der deutsche Empfänger als Importer of Record auftritt, kann die LUCID-Pflicht auf den Empfänger übergehen — das muss aber dokumentiert sein
- Vernichtet die deutsche Seite die Verpackung sofort, ändert das nichts an der Pflicht, sondern macht den Konformitätsnachweis im Audit-Fall schwieriger
Praxis-Agenda für Schweizer Importeure und Lieferanten
- Inverkehrbringen klären: Pro Lieferkette in die EU verifizieren — wer ist Erstinverkehrbringer? Steht das im Vertrag mit dem EU-Kunden? Wenn unklar, vor der nächsten Lieferung dokumentieren.
- LUCID-Registrierung prüfen: Lieferungen nach Deutschland erfordern zwingend eine LUCID-Nummer. Registrierung ist kostenfrei. Wer noch nicht registriert ist und schon liefert: jetzt registrieren und die Vergangenheit aufarbeiten.
- Duales System wählen: Lizenzvertrag mit einem zugelassenen Dualen System abschliessen. Die Konditionen variieren nach Materialmix — Vergleichsangebote einholen.
- PPWR-Konformitätsdokumentation aufbauen: Für jede Verpackungsart eine Konformitätserklärung mit technischer Dokumentation, Schadstoffanalysen und Recyclatanteil-Nachweisen. Anfordern beim Drittland-Lieferanten, prüfen, archivieren.
- Gewichts- und Materialerfassung: Verpackungsmaterialien nach Material und Gewicht erfassen — pro Lieferung, pro Mitgliedstaat. Das ist die Basis für die Meldung und für die Lizenzkostenberechnung.
- Andere EU-Länder mitdenken: Wer nicht nur nach Deutschland liefert, braucht parallele Registrierungen in Frankreich (CITEO), Österreich (ARA), Italien (CONAI), Spanien (Ecoembes) etc. Dienstleister wie EPR-Compliance-Plattformen können die parallele Anmeldung übernehmen.
- Vertragliche Verantwortung klar regeln: B2B-Verträge mit EU-Kunden sollten klarstellen, wer Erstinverkehrbringer ist. Standardklauseln wie «der Empfänger übernimmt alle einschlägigen Compliance-Pflichten» sind erst dann belastbar, wenn der Empfänger das auch operativ tun kann (LUCID-Nummer, Duales System).
- Dokumentation nach Vernichtung: Die Verpackung darf entsorgt werden — aber bevor sie weg ist, sollten Gewichte, Materialarten und Konformitätsnachweise im internen System erfasst sein. Das ist die einzige Brücke, die im Audit funktioniert.
Fazit
Der Satz «Wir vernichten die Verpackung sofort» ist nicht falsch — Verpackungen werden vernichtet, das ist normal und richtig. Falsch ist der Schluss daraus: «Damit sind wir raus aus der Compliance.» Der rechtliche Anker liegt im Moment des Inverkehrbringens, nicht in der Verweildauer. Schweizer Importeure und Lieferanten, die in die EU exportieren, müssen sich auf einen Regulierungs-Stack einstellen, der mit der PPWR ab 12. August 2026 noch enger gezurrt wird. Wer den Mythos weiter glaubt, riskiert Bußgelder, rückwirkende Lizenzkosten und Vertriebsverbote. Wer ihn erkennt und die Pflichten ernst nimmt, hat einen Marktzugangs-Vorteil — und einen Verkaufsvorteil gegenüber Mitbewerbern, die das Thema noch nicht erfasst haben.Quellen und weiterführende Dokumente
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) — eur-lex.europa.eu
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) — verpackungsregister.org
- LUCID-Registrierung — lucid.verpackungsregister.org
- Verpackungsgesetz (VerpackG) — gesetze-im-internet.de
- BAFU, Verpackungsabfälle in der Schweiz — bafu.admin.ch
- Switzerland Global Enterprise, Marktzugang EU — s-ge.com