B2B Commerce Zollbestimmungen EU für Schweizer Exporteure
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Eine Schweizer Maschinenfabrik liefert seit Anfang Jahr eine Spezialfräsmaschine an einen Industriebetrieb in Stuttgart. Holzkiste, Schaumstoff, Stretchfolie — alles ordentlich verpackt, alles dokumentiert, alles wie immer. Auf der Rechnung der deutschen Tochter taucht plötzlich eine Position auf: «Nachveranlagung Lizenzentgelt Verpackung 2023–2025, dreijähriger Rückwirkungs-Zuschlag». Vierstellig im Euro-Bereich. Pro Maschine. Hochgerechnet auf die rund 200 Maschinen, die in den letzten drei Jahren über die deutsche Tochter gegangen sind, kommt eine sechsstellige Summe zusammen. Der Ursprung ist banal — und im Schweizer Mittelstand häufig anzutreffen: Niemand hat sich beim deutschen Verpackungsregister LUCID eingetragen. Die Verpackungen wurden längst entsorgt. Die Verantwortung ist es nicht.

Mit der Anwendung der EU-Verpackungsverordnung PPWR ab 12. August 2026 bekommt das Thema eine zusätzliche Schicht — und der Spielraum für «Wir haben das nicht gewusst» verschwindet endgültig. Dieser Beitrag erklärt, warum die zersägte Kiste an der deutschen Laderampe nicht das Ende der Verantwortung ist, sondern der Anfang einer mehrjährigen Aufbewahrungspflicht.

Der Begriff, der alles trägt: Inverkehrbringen

Der ganze Komplex hängt an einem einzigen juristischen Begriff: «Inverkehrbringen». Wer eine Verpackung in der EU in Verkehr bringt, ist der primäre Pflichtige — und die meisten Schweizer Unternehmen unterschätzen, wie schnell sie selbst zu diesem Akteur werden.

Inverkehrbringen ist ein punktueller Akt, kein Zeitraum. Der Moment, in dem die verpackte Ware physisch auf dem EU-Markt verfügbar gemacht wird — typischerweise die Zollabfertigung an der EU-Aussengrenze — definiert die Verantwortlichkeit. Was danach mit der Verpackung passiert, ist regulatorisch irrelevant für die Pflichtfrage. Sie kann hundertfach geschreddert sein. Wer den Akt vorgenommen hat, bleibt verantwortlich.

Für die Schweiz heisst das: Drei Konstellationen führen zur Pflicht.

  • B2C-Direktversand: Schweizer Onlineshop, Schweizer Hersteller, Schweizer Direktversender — wer eine verpackte Ware an einen privaten Endkunden in der EU schickt, ist Erstinverkehrbringer im Zielland.
  • B2B mit unklarer Importer-Rolle: Schweizer Hersteller liefert an einen EU-Geschäftskunden, der die Ware nur weiterverkauft. Wenn vertraglich nicht eindeutig geregelt ist, dass der EU-Kunde als Importer of Record auftritt — und die Daten auch entsprechend führt — kann die Aufsichtsbehörde im Streitfall den Schweizer Lieferanten als Pflichtigen ansehen. Standardklauseln aus DDP-Verträgen reichen hier nicht.
  • EU-Niederlassung oder Konsignationslager: Wer in der EU lagert und von dort weiterverteilt, hat die Verpackung in den Markt gebracht — automatisch. Das Mutterhaus in der Schweiz haftet im Konzernverbund mit.

Zwei Regelwerke, die zusammen wirken

Wer den Pflichtenkreis betreten hat, trifft auf zwei parallele Systeme.

Nationale EPR-Systeme — bereits scharf gestellt

Jeder EU-Mitgliedstaat betreibt sein eigenes Extended-Producer-Responsibility-System für Verpackungen. Diese Systeme existieren seit Jahren und sind die operative Front, an der Schweizer Unternehmen heute zuerst auflaufen:

  • Deutschland: Verpackungsgesetz (VerpackG), Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), Register LUCID. Registrierung ist kostenfrei, aber zwingend vor der ersten Lieferung. Lizenzierung erfolgt über ein Duales System (Grüner Punkt, Interseroh, BellandVision u.a.). Datenmeldung an LUCID muss exakt mit den Daten des Dualen Systems übereinstimmen, sonst Audit.
  • Frankreich: CITEO, mit eigenem Lizenzierungssystem und EPR-Erweiterung für Möbel, Textilien und weitere Kategorien.
  • Österreich: ARA, mit ähnlicher Logik.
  • Italien: CONAI, Pflichtmitgliedschaft für die meisten Lieferanten.
  • Spanien: Ecoembes für Verpackung, plus separate Systeme für Glas und Elektrokomponenten.

Wer in mehrere EU-Länder liefert, muss in jedem Land separat registriert sein. Es gibt keinen EU-weiten One-Stop-Shop.

PPWR — ab 12. August 2026 die zweite Schicht

Die Verordnung (EU) 2025/40 setzt einen materiellen Standard für die Verpackung selbst auf. Sie definiert Recyclingfähigkeit, Mindestrecyclatanteil, Schadstoffgrenzwerte (Schwermetalle, PFAS) und Wiederverwendbarkeitsklassen. Importeure müssen:

  • Konformitätsbewertung der Verpackung sicherstellen — entweder durch den Drittland-Hersteller mit benanntem EU-Bevollmächtigten, oder selbst
  • Eine technische Dokumentation aufbauen und fünf Jahre nach Inverkehrbringen aufbewahren
  • Eine EU-Konformitätserklärung pro Verpackungsart vorhalten
  • Kennzeichnung (Materialcodes, Recyclinghinweise) sichtbar auf der Verpackung anbringen

Das nationale EPR-System fragt: «Bist du registriert, hast du gezahlt?» Die PPWR fragt: «Ist die Verpackung selbst regelkonform?» Beide Fragen müssen mit Ja beantwortet werden.

FAQ: was Schweizer Compliance-Verantwortliche regelmässig fragen

Aus der laufenden Douana-Beratung mit Schweizer KMU verdichten sich vier Fragen, die in fast jedem Erstgespräch zu Verpackungen auftauchen.

«Wir liefern doch nur B2B. Gilt das auch für uns?»

Ja. Die EU-Systeme unterscheiden nicht zwischen B2B-Transportverpackung und B2C-Endkundenverpackung — beide sind systembeteiligungspflichtig, wenn sie in den EU-Markt gelangen. Es gibt zwar in Deutschland die Aufteilung in «private» und «gewerbliche» Anfallstellen mit unterschiedlichen Lizenzkosten, aber die Registrierungspflicht trifft beide gleich.

«Der Kunde entsorgt die Verpackung doch selbst — reicht das nicht?»

Nein. Die operative Entsorgung ist ein nachgelagerter Vorgang. Die Pflicht entsteht im Moment des Inverkehrbringens. Eine Vereinbarung mit dem Empfänger, dass dieser die Verpackung übernimmt und entsorgt, ist sinnvoll für die Praxis, ersetzt aber nicht die Registrierung beim nationalen System.

«Unser EU-Importeur kümmert sich. Warum sollten wir das doppelt machen?»

Wenn der EU-Importeur tatsächlich als Importer of Record auftritt, sich beim nationalen Register eingetragen hat und die Mengen meldet, dann ist die Pflicht bei ihm — das ist der saubere Fall. Aber dieser Sachverhalt muss vertraglich klar geregelt und im Streitfall belegbar sein. In der Praxis hat oft niemand registriert, weil jeder annimmt, der andere mache es. Ein kurzer Check des Vertragstextes und der LUCID-Nummer des Empfängers klärt das in fünf Minuten.

«Was passiert, wenn wir das einfach laufen lassen?»

Die ZSVR und vergleichbare Behörden prüfen risikobasiert. Auslöser sind oft Hinweise von Mitbewerbern (Abmahnung), Plattformprüfungen (Amazon, eBay sperren nicht-registrierte Anbieter), oder Stichproben. Wenn ein Verstoss festgestellt wird, gelten in Deutschland:

  • Rückwirkende Berechnung der Lizenzentgelte für bis zu drei Jahre, oft mit Strafzuschlag
  • Bussgelder bis 200'000 EUR pro Verstoss
  • Vertriebsverbot bis zur Nachregistrierung
  • Bei wiederholten Verstössen Verlust der Verkaufsplattformen-Zugänge

Die finanzielle Dimension ist nicht symbolisch. Ein Schweizer Möbelhersteller mit 50 Tonnen Karton-Versandvolumen pro Jahr nach Deutschland kommt rückwirkend auf einen niedrigen sechsstelligen Betrag — bei Tarifen von 200 bis 300 Euro pro Tonne Karton plus Strafzuschlag.

Fünf Sofortmassnahmen für Schweizer Importeure und Exporteure

Wer das Thema bisher nicht systematisch angegangen ist, hat etwa zehn Wochen Zeit bis zur PPWR-Anwendung — und sollte die Zeit nutzen.

  1. Lieferkette nach EU mappen. Welche EU-Länder werden beliefert, mit welchem Volumen, in welcher Konstellation (B2C, B2B mit IoR, eigene EU-Tochter)? Eine einzelne Excel-Tabelle pro Land mit Material, Gewicht und Stückzahl ist die Arbeitsgrundlage für alles Weitere.
  2. LUCID-Registrierung Deutschland. Wenn nach Deutschland geliefert wird, ist die Registrierung der erste konkrete Schritt — kostenfrei, online, ein bis zwei Werktage. Wer das hinter sich hat, kann sofort den Lizenzvertrag mit einem Dualen System abschliessen und ist offiziell handlungsfähig.
  3. Verträge mit EU-Abnehmern überprüfen. Klauseln zu Importer of Record, Verpackungsentsorgung, Compliance-Verantwortung müssen klar formuliert sein. Standardvorlagen reichen meist nicht — eine kurze Klausel mit klarer Zuweisung der Erstinverkehrbringer-Rolle gehört in jeden EU-B2B-Vertrag.
  4. PPWR-Konformität beim Vorlieferanten anfragen. Drittland-Lieferanten (insbesondere aus Asien) müssen ihre Konformitätsbewertung dokumentieren oder einen EU-Bevollmächtigten benennen. Wer das jetzt anfragt, hat im August eine fertige Akte. Wer im Oktober anfragt, hat ein Problem.
  5. Interne Mengenerfassung aufbauen. Pro Sendung Verpackungsmaterial nach Material und Gewicht erfassen. Das ist die Datenbasis für die Jahresmeldung und für die Lizenzkostenberechnung. Ohne saubere Mengenerfassung gibt es im Audit keine Verteidigung.

Für Unternehmen, die das Thema strukturell verankern wollen, lohnt sich der Blick auf den Lehrgang Trade Compliance Manager — Verpackung steht dort im Querverbund mit EUDR, CBAM, EmpCo und den nationalen EPR-Systemen, weil all diese Pflichten heute überlappend in dieselbe Compliance-Organisation gehören.

Die Verpackung im Container ist nicht das Ende

Die zersägte Kiste auf der deutschen Laderampe ist kein Compliance-Ereignis, sondern ein logistisches. Das regulatorische Ereignis fand Stunden vorher statt, beim Grenzübertritt. Wer das versteht und seine Prozesse darauf einrichtet, hat ab dem 12. August 2026 keinen Mehraufwand — sondern eine saubere Akte, die im Audit hält. Wer es weiter laufen lässt, riskiert nicht nur Bussgelder, sondern den Marktzugang in einzelne EU-Länder. Das ist deutlich teurer als jede Kiste, die je in einem Container gelandet ist.

Quellen und weiterführende Dokumente

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