Composite Bild EU-US-Zollabkommen mit Hummer EU-Flagge und USA-Flagge

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Der Rat der Europäischen Union hat am 25. Juni 2026 die zwei Verordnungen formell verabschiedet, mit denen die EU die Zollverpflichtungen aus dem EU-US-Joint-Statement vom 21. August 2025 umsetzt. Damit ist der EU-seitige Gesetzgebungsprozess abgeschlossen — die Verordnungen werden nun unterzeichnet, im Amtsblatt veröffentlicht und treten am Tag danach in Kraft.

Was die zwei Verordnungen regeln

Verordnung 1 — Industriegüter und Agrarprodukte

Die Hauptverordnung umfasst zwei Stossrichtungen:
  • Zollfreiheit auf US-Industriegüter: Die verbleibenden Einfuhrzölle auf US-Industrieprodukte fallen weg.
  • Bevorzugter Marktzugang für US-Meeresfrüchte und ausgewählte, nicht-sensible Agrarprodukte: Über Zollkontingente (TRQs) und reduzierte Zollsätze erhalten US-Exporteure preferenzielle Konditionen.
Diese Verordnung gilt bis Ende 2029 — sie ist also auf vier Jahre befristet und bietet damit der EU einen klaren Ausstiegspunkt, falls die transatlantische Lage kippt.

Verordnung 2 — Hummer

Die zweite, fokussierte Verordnung verlängert die Zollaussetzung für Hummer-Importe (inklusive verarbeitetem Hummer) auf Most-Favoured-Nation-Basis (MFN) — also nicht US-exklusiv, sondern für alle WTO-Handelspartner. Sie gilt rückwirkend ab 1. August 2025 und läuft bis 31. Juli 2030.

Das Besondere: Ursprung über die nichtpräferenziellen UZK-Regeln

Ungewöhnlich an diesem Arrangement ist die Ursprungsbestimmung. Es handelt sich nicht um ein klassisches Freihandelsabkommen mit ausgehandelten präferenziellen Ursprungsregeln. Trotzdem gewährt die EU für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA Zollpräferenzen – reduzierte Sätze bzw. Zollkontingente nach Anhang III der Verordnung (EU) 2026/1455, in Kraft seit 1. Juli 2026.

Der Clou: Solange zwischen EU und USA keine präferenziellen Ursprungsregeln vereinbart sind, bestimmt sich der Ursprung vorübergehend nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Unionszollkodex (Art. 59 ff. UZK; formell Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013) – bis präferenzielle Regeln nach Art. 64 Abs. 2 bzw. 3 UZK erlassen werden.

Für Unternehmen heisst das konkret: Wer die Vergünstigungen nutzen will, muss belegen können, dass die Ware nach den nichtpräferenziellen Regeln US-Ursprung hat – über die «letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung» bzw. die Listenregeln in Anhang 22-01 der UZK-DA, nicht über einen präferenziellen Nachweis wie EUR.1 oder eine Ursprungserklärung. Das eröffnet neue Möglichkeiten, bringt aber zusätzliche Anforderungen in Zoll und Compliance mit sich.

Schutz- und Suspendierungsmechanismen

Die Verordnungen enthalten verstärkte Sicherheitsklauseln, die der EU-Kommission erlauben, bei kritischen Entwicklungen rasch zu handeln:
  • Schutzmechanismus gegen Importflut: Bei signifikanten Import-Surges, die der EU-Industrie ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, kann die Kommission die Präferenzen aussetzen.
  • Suspendierung bei US-Pflichtverletzung: Erfüllt die USA ihre Verpflichtungen aus dem Joint Statement nicht, oder ergreift sie diskriminierende Massnahmen, kann die EU die Zollpräferenzen einseitig zurücknehmen.
Diese Mechanismen sind politisch wichtig: Sie geben der EU einen Hebel, falls die US-Administration einseitig Zölle erhöht oder andere protektionistische Schritte unternimmt.

Was die Verordnungen für Drittländer bedeuten

US-Industriegüter erhalten zollfreien Zugang zum EU-Binnenmarkt. Wie stark sich das auf die Wettbewerbssituation einzelner Drittland-Exporteure auswirkt, hängt vom konkreten Produkt und der jeweils geltenden Zoll- und Ursprungsregel ab — Schweizer Exporteure profitieren etwa über das EFTA-EU-Freihandelsabkommen bereits von Präferenzzöllen, sodass die Verschiebung produktspezifisch unterschiedlich ausfällt. Ein pauschaler Marktnachteil entsteht nicht automatisch, eine sektorspezifische Analyse lohnt sich aber, vor allem in Bereichen mit starkem US-Konkurrenzdruck (Maschinen, Chemie, Pharma, Spezialprodukte). Die in der Verordnung enthaltenen Schutz- und Suspendierungsmechanismen sind nicht US-exklusiv: Die EU-Kommission kann bei kritischer Importentwicklung auch gegenüber anderen Handelspartnern Massnahmen aktivieren — analog zur jüngst verabschiedeten EU-Stahl-Schutzverordnung 2026/1384. Für sensible Sektoren mit hohem Drittland-Importanteil bleibt das ein latentes Risiko.

Politischer Kontext

Das Joint Statement vom 21. August 2025 war ein politisches Rahmenwerk zwischen der EU-Kommission und der Trump-Administration, das die transatlantischen Handelsbeziehungen stabilisieren sollte — nach dem US-Strafzoll-Schock im Frühjahr 2025. Die jetzt verabschiedeten Verordnungen sind die EU-seitige Umsetzung; die USA hat ihre Verpflichtungen separat umgesetzt. Die Stabilität der Vereinbarung hängt davon ab, ob beide Seiten ihre Zusagen einhalten.

Was Drittland-Exporteure jetzt tun sollten

  • Sektorale EU-Markt-Beobachtung: In Bereichen mit hoher US-Konkurrenz die Preisentwicklung und das Absatzvolumen monatlich überwachen — produktspezifisch, nicht pauschal.
  • Eigene Zollkonditionen gegenrechnen: Wer über ein Freihandelsabkommen mit der EU verfügt, sollte die konkrete Differenz zwischen Präferenzzoll und neuem US-Null-Zoll pro relevanter Tarifposition kalkulieren.
  • Frühwarnsystem für Schutzmassnahmen: Die EU-Kommission veröffentlicht laufend Trade Defence Investigations — wer in einem überwachten Sektor exportiert, sollte die offiziellen Verfahrensregister regelmässig prüfen.
  • Differenzierungsstrategie schärfen: Wo der Zollvorteil schmilzt, müssen andere Differenzierungsmerkmale (Qualität, Liefersicherheit, Service, Nachhaltigkeit) stärker wirken.

Offizielle Quellen

Vertiefung bei Douana

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