Update Juni 2026: Die Verordnung wurde offiziell als Verordnung (EU) 2026/1384 verabschiedet. Sie tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und ersetzt die seit 2018 bestehende Stahl-Schutzmassnahme. Die Quote ist auf 18 345 922 Nettotonnen jährlich festgelegt (Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457).
Update 1. Juli 2026: Die konkrete Schweizer Zuteilung liegt bei rund 65 % der durchschnittlichen Exportmenge 2022–2024. Die Schweiz erhielt keine EWR-Gleichbehandlung; Swissmem kritisiert den Entscheid (Details unten).
Präzisierung: Die Kontingente werden nach dem nichtpräferenziellen Ursprung (Art. 59 ff. Unionszollkodex) zugeteilt. «Schmelzen und Giessen» ist ab 1. Oktober 2026 eine Nachweispflicht — ob es zur Grundlage der Kontingentszuteilung wird, bewertet die Kommission erst bis 30. Juni 2028 (Art. 12 Abs. 5 VO 2026/1384).
Politische Einigung über neue Stahlschutzmassnahmen
Am 13. April 2026 haben das Europäische Parlament und der Rat eine politische Einigung über neue Schutzmassnahmen für den EU-Stahlsektor erzielt. Die nun verabschiedete Verordnung (EU) 2026/1384 basiert auf dem Kommissionsvorschlag COM(2025)726 vom 7. Oktober 2025 und ersetzt das seit 2018 bestehende Schutzregime, das am 30. Juni 2026 ausläuft. Für Schweizer Exporteure, die Stahlprodukte in die EU liefern, bringt diese Reform erhebliche Veränderungen.Warum diese Massnahme
Die EU reagiert auf drei zentrale Herausforderungen:- Globale Überkapazitäten: Die weltweite Stahlproduktion übersteigt die Nachfrage massiv — die EU schützt ihren strategischen Sektor
- Handelsverzerrungen: Subventionierte Billigimporte drücken auf europäische Erzeuger
- Gleiche Wettbewerbsbedingungen: Faire Bedingungen für in der EU produzierende Unternehmen
Was ändert sich: Quoten und Abgaben
Strafferes Quotensystem (TRQ): Das neue Zollkontingent umfasst insgesamt 18 345 922 Nettotonnen jährlich — eine Reduktion um rund 47 % gegenüber dem bisherigen Volumen (zuvor rund 33 Mio. Tonnen). Die Mengen sind gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 ausdrücklich in Nettotonnen festgelegt und auf 26 Produktkategorien mit länderspezifischen Zuteilungen verteilt. Verwaltet werden die Kontingente vierteljährlich. Übertrag nicht genutzter Mengen: Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2026/1384 werden vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 die in einem Quartal nicht in Anspruch genommenen Kontingentsmengen innerhalb desselben jährlichen Anwendungszeitraums auf das nächste Quartal übertragen. Diese Praxis wird nach einem Jahr überprüft und gegebenenfalls angepasst. Höhere Abgabe bei Kontingentüberschreitung: Wer über die Quote hinaus liefert, zahlt neu 50 % Zoll (bisher 25 %). Das gilt auch für nicht kontingentierte Stahlprodukte. Befreiungen — nur für EWR-Länder: Norwegen, Island und Liechtenstein sind aufgrund der engen Integration unter dem EWR-Abkommen befreit. Die Schweiz ist nicht ausgenommen und unterliegt dem TRQ-System sowie der 50-%-Abgabe; ihre konkrete Kontingentszuteilung fällt jedoch tiefer aus als bisher (siehe unten).Schweizer Kontingent festgelegt: nur noch 65 % — Swissmem kritisiert
Seit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2026 steht die konkrete Zuteilung für die Schweiz fest. Als eines von zwölf Ländern mit einem Handelsabkommen mit der EU erhält die Schweiz zwar eine höhere Quote als Staaten ohne Abkommen — diese liegt jedoch nur noch bei rund 65 % der durchschnittlichen Exportmenge der Jahre 2022–2024 (Einordnung: SRF, 30.06.2026). Für die Abkommenspartner insgesamt fallen die zollfreien Mengen im Schnitt rund 33 % tiefer aus als bisher. Anders als die EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein erhielt die Schweiz keine Ausnahme von der Massnahme — obwohl sie sich über Monate um eine Gleichbehandlung bemüht hatte. Der Industrieverband Swissmem zeigt sich enttäuscht: Die Entscheidung aus Brüssel trage der engen wirtschaftlichen und politischen Partnerschaft zwischen der EU und der Schweiz nicht Rechnung, und die Kontingente für einzelne Stahlprodukte fielen teils massiv tiefer aus als in der Vergangenheit. Bereits im Herbst 2025 zeichneten sich massive Auswirkungen auf die Schweizer Industrie ab. Wer Stahl in die EU exportiert, sollte zudem die CBAM-Meldepflichten im Blick behalten.Das Kriterium «Schmelzen und Giessen» (Melt and Pour): Nachweispflicht, nicht Zuteilungsgrundlage
Die EU führt eine verpflichtende Nachweispflicht ein: Importeure müssen ab dem 1. Oktober 2026 den Ort angeben, an dem der Stahl geschmolzen und gegossen wurde — also den Standort, an dem Rohstahl oder Roheisen erstmals in flüssiger Form hergestellt und anschliessend in seinen ersten festen Zustand gegossen wurde. Dieses Kriterium dient dazu:- den tatsächlichen metallurgischen Ursprung des Materials zu identifizieren
- die vorgelagerte Lieferkette transparent nachzuzeichnen
- die Umgehung von Handelsschutzmassnahmen zu erkennen und zu verhindern
Konkrete Auswirkungen für Schweizer Unternehmen
- Engerer Quotenzugang zum EU-Markt bei Stahlprodukten
- Verdoppelte Belastung bei Lieferungen ausserhalb der Kontingente (50 % statt 25 %)
- Erhöhte Lieferketten-Compliance: Dokumentationspflicht zum metallurgischen Ursprung des Stahls
- Mehr Transparenz gefordert: Nachweis über den Ort des Schmelzens und Giessens wird zur Pflicht
Nächste Schritte und Zeitplan
- Juni 2026: Formelle Verabschiedung als Verordnung (EU) 2026/1384 — abgeschlossen
- 30. Juni 2026: Aktuelle Schutzmassnahmen laufen aus
- 1. Juli 2026: Inkrafttreten der neuen Verordnung
- 1. Oktober 2026: Nachweispflicht zum Schmelz- und Giessort greift
- 30. Juni 2028: Die Kommission bewertet, ob «Schmelzen und Giessen» zur Grundlage der Kontingentszuteilung wird (Art. 12 Abs. 5)
Quellen und weiterführende Dokumente
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1384 (Stahl-Schutzmassnahme, Volltext)
- EUR-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 (Zuteilung der Kontingente, Anhang I in Nettotonnen)
- EUR-Lex: Unionszollkodex (VO (EU) Nr. 952/2013), Art. 59 ff. — nichtpräferenzieller Ursprung
- Europäisches Parlament: Pressemitteilung zur politischen Einigung (13.04.2026)
- EUR-Lex: Kommissionsvorschlag COM(2025)726
- Rat der EU: Verhandlungsmandat (12.12.2025)
- Europäische Kommission: Start der Trilog-Verhandlungen (24.02.2026)
Praxis-Checkliste für Schweizer Stahl-Importeure und -Verarbeiter
Wer Stahl aus der Schweiz in die EU exportiert oder selbst Stahl in die EU einführt, sollte vor dem 1. Juli 2026 fünf konkrete Punkte abklären:- CN/TARIC-Code abgleichen: Prüfen, ob die eigenen Stahlprodukte unter die 26 Produktkategorien fallen, für die die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 die Kontingente zuteilt (definiert über die CN-/TARIC-Codes in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384).
- Quoten-Status überwachen: Die vierteljährlich verwalteten Kontingente können in Spitzenzeiten rasch ausgeschöpft sein. Eine Live-Überwachung der DG TAXUD-Quotensituation pro Produktkategorie und Ursprungsland ist nötig.
- 50-Prozent-Risiko bewerten: Bei drohender Quotenüberschreitung — wie verteilt sich das Liefervolumen über das Jahr? Sind alternative Beschaffungsquellen aus EWR-Ländern (Norwegen, Island, Liechtenstein) eine Option?
- Lieferanten-Dokumentation aufrüsten: Ab 1. Oktober 2026 wird der Schmelz- und Giessort verbindlich nachzuweisen sein. Mill Test Certificates und entsprechende Lieferantenerklärungen rechtzeitig einholen, ERP-Stammdaten ergänzen.
- Verträge und Incoterms überprüfen: Wer DDP-liefert, trägt das 50-Prozent-Risiko vollständig. Vertragsklauseln zur Quotenausschöpfung und zur Preisanpassung bei Out-of-Quota-Zoll sollten neu verhandelt werden.
