Stand: 6. Mai 2026
Bei CBAM stellt sich die Ursprungsfrage anders als sonst im Zollrecht: Massgeblich ist nicht das Ursprungsland, sondern die konkrete Produktionsanlage, in der die Ware hergestellt wurde. Die spezifischen Emissionswerte unterscheiden sich von Anlage zu Anlage erheblich – und damit die Kostenlast für den EU-Importeur. Welche Dokumente reichen aus, um diese Anlagenherkunft belastbar zu belegen?
Die UBA-Studie: erst die Kombination ergibt einen belastbaren Nachweis
Das deutsche Umweltbundesamt – dem die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als CBAM-zuständige Behörde untersteht – hat im April 2026 die Studie CLIMATE CHANGE 27/2026 veröffentlicht und genau diese Frage untersucht. Ergebnis: Kein einzelnes Dokument reicht. Erst die Kombination mehrerer Quellen liefert die Sicherheit, die Verifizierer brauchen.Drei Dokumententypen – Stärken und Schwächen
- Herkunftszertifikate belegen das Ursprungsland – nicht die spezifische Anlage. Für CBAM-Zwecke zu unscharf.
- Lieferscheine und Produktionsdokumente liefern präzisere Anlagenangaben, sind aber ohne Gegenprüfung anfällig für Fehler und Manipulation.
- ERP-Daten der Hersteller sind der entscheidende Abgleichsdatensatz – in vielen Drittländern aber nicht oder nur eingeschränkt zugänglich.
Standardwerte vs. Echtdaten – die strategische Falle
Wer auf Standardwerte (default values) setzt, muss sich um den Anlagen-Nachweis nicht kümmern, zahlt aber durch den regulatorischen Aufschlag systematisch mehr. Der spätere Wechsel zu verifizierten Echtdaten kann dann zum Problem werden: Die Dokumentenbasis – die Verifizierer zunehmend einfordern werden – wurde nie aufgebaut. Wer Lieferantendaten erst dann sucht, wenn der Standardwert-Aufpreis schmerzt, verliert wertvolle Zeit. Der einzige robuste Weg führt über echten Lieferantendaten-Aufbau: ERP-Schnittstellen, vertragliche Datenrechte, standardisierte Templates und Cross-Referencing-Audits. Das ist Arbeit – aber strategisch besser als die Standardwerte-Falle. Die Pointe: Die DEHSt setzt auf demselben Pfad an wie das UBA. Wer die Studie der Mutterbehörde liest, weiss, in welche Richtung sich die operative Vollzugspraxis bewegt.Was Schweizer Importeure jetzt tun sollten
- Inventarisieren: Welche CBAM-Produkte werden bezogen? Aus welcher Anlage kommt jedes Produkt?
- Lieferantengespräche aufsetzen: Ist der Hersteller bereit, ERP-Auszüge oder Produktionsdokumente bereitzustellen?
- Vertragliche Datenrechte vereinbaren: Lieferverträge sollten ausdrücklich CBAM-Daten-Pflichten enthalten.
- Verifizierer früh einbeziehen: Welche Dokumentenkombination akzeptiert der gewählte Verifizierer? Erwartungen klären, bevor das Aufwandsfenster zu eng wird.
- Bei Standardwerten: Exit-Pfad definieren. Wann und wie der Wechsel zu Echtdaten ansteht – und welche Dokumente dafür bereitliegen müssen.
Im Praxiskontext
Die Anlagen-Ursprungsfrage berührt mehrere bereits behandelte Themen:- CBAM für Schweizer Stahlexporteure – wie die Datenerfassung im Detail aufgesetzt wird.
- DDP-Lieferungen blockiert wegen CBAM – was bei fehlenden Daten in der Praxis schiefgeht.
- Aluminium im internationalen Handel – Zusammenwirken von Ursprung, Tarifierung und CBAM.
- CBAM – Update Ende 2024 sowie CBAM in der Übergangsphase – Rückblick auf den Verlauf der Verordnungs-Iterationen.
Politischer Ausblick: Berichtsentwurf Chahim stärkt CBAM weiter
Parallel zur operativen Ursprungsdebatte arbeitet das EU-Parlament am nächsten Verschärfungsschritt. Am 10. April 2026 hat MEP Mohammed Chahim, ENVI-Berichterstatter, seinen Berichtsentwurf zum Kommissionsvorschlag COM(2025)0989 veröffentlicht. Der Kommissionsvorschlag aus Dezember 2025 sieht vor, den CBAM-Anwendungsbereich ab 1. Januar 2028 auf 180 stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte auszuweiten und Anti-Umgehungs-Massnahmen einzuführen. Chahims Entwurf ist der erste parlamentarische Schritt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren – noch nicht bindend, aber mit klarer Signalwirkung.Kein Notausgang: Artikel 27a wird gestrichen
Die Kommission hatte in Artikel 27a vorgesehen, Waren in Krisenzeiten per Delegiertem Rechtsakt aus dem CBAM-Anwendungsbereich nehmen zu können. Chahim streicht diese Bestimmung vollständig. An ihre Stelle soll die Kommission die Lage beobachten und bei Bedarf einen regulären legislativen Vorschlag mit Übergangsmassnahmen vorlegen – ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf bewaffnete Konflikte (Ukraine-Bezug). Der Unterschied liegt im Verfahren: ordentliches Gesetzgebungsverfahren mit voller Parlamentsbeteiligung statt einseitigem Exekutivakt. Auch Artikel 28a (Eilverfahren für delegierte Rechtsakte) entfällt. Hintergrund: Der Berichterstatter sieht in 27a das Risiko, dass Sektorinteressen politischen Druck erzeugen, um Waren gezielt aus dem Anwendungsbereich zu drängen.Keine Carbon Credits nach Artikel 6 Pariser Abkommen
Die Kommission hatte in Erwägungsgrund 21 angedeutet, dass internationale Carbon Credits nach Artikel 6 des Pariser Abkommens bei der Anrechnung bereits gezahlter CO₂-Preise im Drittland berücksichtigt werden könnten. Chahim streicht den Erwägungsgrund und die Ermächtigungsgrundlage komplett. Begründung: anhaltende Preisvolatilität und unsichere ökologische Integrität dieser Credits, bestätigt auch vom Europäischen Wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel. Konsequenz für Importeure: Nach derzeitigem parlamentarischem Stand ist eine CBAM-Compliance über internationale Carbon Credits ausgeschlossen. Wer auf diese Option spekuliert hatte, sollte umplanen.Indirekte Emissionen: Ausweitung, ETS-Kompensationen im Visier
Indirekte Emissionen – Strom, Wärme, Dampf in der Produktion – sind im CBAM bisher nur für Düngemittel und Zement vorgesehen. Chahim fordert die schrittweise Ausweitung auf weitere Sektoren mit dem Ziel eines kohärenten EU-CO₂-Bepreisungsrahmens. Gleichzeitig will er die nationalen Entschädigungsregelungen für indirekte ETS-Kosten abbauen (Optionen bis Ende 2027), weil sie Wettbewerbsverzerrungen zwischen EU-Mitgliedstaaten erzeugen. Energieintensive Schweizer Unternehmen mit EU-Zielmarkt sollten das im Blick behalten – auch wenn EU-Töchter oder Vertragspartner bisher von solchen Kompensationen profitiert haben.Künftige Sektoren: Chemikalien, Polymere, Schrott
Chahim beschreibt CBAM als wachsendes Instrument. Die Kommissionsanalyse identifiziert Chemikalien, Polymere und ausgewählte Schrottmaterialien (z.B. aus Papier-, Zellstoff-, Glasindustrie) als technisch machbare Kandidaten für eine künftige Erweiterung. Ansatz: graduell, bevorzugt Produkte mit einfacheren Wertschöpfungsketten oder bereits bestehenden EU-ETS-Benchmarks. Für Schweizer Unternehmen in diesen Sektoren ist das ein Frühwarnsignal: CBAM-Exposition jetzt prüfen, auch wenn aktuell noch nicht im Anwendungsbereich.Anti-Umgehung und „pre-consumer scrap"
Die Definition missbräuchlicher Praktiken wird präzisiert – sie umfasst nun ausdrücklich die bewusste Unter-Deklaration tatsächlicher Emissionswerte. Zwei weitere Klarstellungen: Standardwerte für die neuen Downstream-Produkte sollen rechtzeitig vor Anwendung publiziert werden; und der Begriff „pre-consumer scrap" erhält eine eigene Rechtsdefinition – Importeure, die Schrott als „post-consumer" deklarieren wollen, tragen ausdrücklich die Beweislast.Was das für Schweizer Unternehmen bedeutet
Der Berichtsentwurf ist Einstiegsdokument: ENVI-Beratung, Plenarabstimmung, Trilogverhandlung mit dem Rat folgen. Die endgültige Rechtslage kann noch abweichen. Zwei Mitnahmen für Schweizer Unternehmen sind aber jetzt klar:- Verlässlichkeit der Anwendungsbereichsentscheidung nimmt zu. Wer auf einen kurzfristigen Exit via Artikel 27a gehofft hatte, hat diese Option nicht mehr – gut für Investitionsplanung, schlecht für sektorale Lobby-Hoffnungen.
- Frühwarnsignal für neue Sektoren. Chemikalien-, Polymer- und energieintensive Branchen sollten ihre CBAM-Exposition heute schon ermitteln, auch wenn aktuell noch nicht im Anwendungsbereich.