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Stand: 6. Mai 2026 Bei CBAM stellt sich die Ursprungsfrage anders als sonst im Zollrecht: Massgeblich ist nicht das Ursprungsland, sondern die konkrete Produktionsanlage, in der die Ware hergestellt wurde. Die spezifischen Emissionswerte unterscheiden sich von Anlage zu Anlage erheblich – und damit die Kostenlast für den EU-Importeur. Welche Dokumente reichen aus, um diese Anlagenherkunft belastbar zu belegen?

Die UBA-Studie: erst die Kombination ergibt einen belastbaren Nachweis

Das deutsche Umweltbundesamt – dem die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als CBAM-zuständige Behörde untersteht – hat im April 2026 die Studie CLIMATE CHANGE 27/2026 veröffentlicht und genau diese Frage untersucht. Ergebnis: Kein einzelnes Dokument reicht. Erst die Kombination mehrerer Quellen liefert die Sicherheit, die Verifizierer brauchen.

Drei Dokumententypen – Stärken und Schwächen

  • Herkunftszertifikate belegen das Ursprungsland – nicht die spezifische Anlage. Für CBAM-Zwecke zu unscharf.
  • Lieferscheine und Produktionsdokumente liefern präzisere Anlagenangaben, sind aber ohne Gegenprüfung anfällig für Fehler und Manipulation.
  • ERP-Daten der Hersteller sind der entscheidende Abgleichsdatensatz – in vielen Drittländern aber nicht oder nur eingeschränkt zugänglich.
Die Studie empfiehlt deshalb mehrschichtige Verifizierung: ERP-basierte Audits, Cross-Referencing zwischen Datenquellen, gegebenenfalls Remote-Verifizierung, standardisierte Templates und enge Stakeholder-Kollaboration entlang der Lieferkette.

Standardwerte vs. Echtdaten – die strategische Falle

Wer auf Standardwerte (default values) setzt, muss sich um den Anlagen-Nachweis nicht kümmern, zahlt aber durch den regulatorischen Aufschlag systematisch mehr. Der spätere Wechsel zu verifizierten Echtdaten kann dann zum Problem werden: Die Dokumentenbasis – die Verifizierer zunehmend einfordern werden – wurde nie aufgebaut. Wer Lieferantendaten erst dann sucht, wenn der Standardwert-Aufpreis schmerzt, verliert wertvolle Zeit. Der einzige robuste Weg führt über echten Lieferantendaten-Aufbau: ERP-Schnittstellen, vertragliche Datenrechte, standardisierte Templates und Cross-Referencing-Audits. Das ist Arbeit – aber strategisch besser als die Standardwerte-Falle. Die Pointe: Die DEHSt setzt auf demselben Pfad an wie das UBA. Wer die Studie der Mutterbehörde liest, weiss, in welche Richtung sich die operative Vollzugspraxis bewegt.

Was Schweizer Importeure jetzt tun sollten

  1. Inventarisieren: Welche CBAM-Produkte werden bezogen? Aus welcher Anlage kommt jedes Produkt?
  2. Lieferantengespräche aufsetzen: Ist der Hersteller bereit, ERP-Auszüge oder Produktionsdokumente bereitzustellen?
  3. Vertragliche Datenrechte vereinbaren: Lieferverträge sollten ausdrücklich CBAM-Daten-Pflichten enthalten.
  4. Verifizierer früh einbeziehen: Welche Dokumentenkombination akzeptiert der gewählte Verifizierer? Erwartungen klären, bevor das Aufwandsfenster zu eng wird.
  5. Bei Standardwerten: Exit-Pfad definieren. Wann und wie der Wechsel zu Echtdaten ansteht – und welche Dokumente dafür bereitliegen müssen.

Im Praxiskontext

Die Anlagen-Ursprungsfrage berührt mehrere bereits behandelte Themen:

Politischer Ausblick: Berichtsentwurf Chahim stärkt CBAM weiter

Parallel zur operativen Ursprungsdebatte arbeitet das EU-Parlament am nächsten Verschärfungsschritt. Am 10. April 2026 hat MEP Mohammed Chahim, ENVI-Berichterstatter, seinen Berichtsentwurf zum Kommissionsvorschlag COM(2025)0989 veröffentlicht. Der Kommissionsvorschlag aus Dezember 2025 sieht vor, den CBAM-Anwendungsbereich ab 1. Januar 2028 auf 180 stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte auszuweiten und Anti-Umgehungs-Massnahmen einzuführen. Chahims Entwurf ist der erste parlamentarische Schritt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren – noch nicht bindend, aber mit klarer Signalwirkung.

Kein Notausgang: Artikel 27a wird gestrichen

Die Kommission hatte in Artikel 27a vorgesehen, Waren in Krisenzeiten per Delegiertem Rechtsakt aus dem CBAM-Anwendungsbereich nehmen zu können. Chahim streicht diese Bestimmung vollständig. An ihre Stelle soll die Kommission die Lage beobachten und bei Bedarf einen regulären legislativen Vorschlag mit Übergangsmassnahmen vorlegen – ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf bewaffnete Konflikte (Ukraine-Bezug). Der Unterschied liegt im Verfahren: ordentliches Gesetzgebungsverfahren mit voller Parlamentsbeteiligung statt einseitigem Exekutivakt. Auch Artikel 28a (Eilverfahren für delegierte Rechtsakte) entfällt. Hintergrund: Der Berichterstatter sieht in 27a das Risiko, dass Sektorinteressen politischen Druck erzeugen, um Waren gezielt aus dem Anwendungsbereich zu drängen.

Keine Carbon Credits nach Artikel 6 Pariser Abkommen

Die Kommission hatte in Erwägungsgrund 21 angedeutet, dass internationale Carbon Credits nach Artikel 6 des Pariser Abkommens bei der Anrechnung bereits gezahlter CO₂-Preise im Drittland berücksichtigt werden könnten. Chahim streicht den Erwägungsgrund und die Ermächtigungsgrundlage komplett. Begründung: anhaltende Preisvolatilität und unsichere ökologische Integrität dieser Credits, bestätigt auch vom Europäischen Wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel. Konsequenz für Importeure: Nach derzeitigem parlamentarischem Stand ist eine CBAM-Compliance über internationale Carbon Credits ausgeschlossen. Wer auf diese Option spekuliert hatte, sollte umplanen.

Indirekte Emissionen: Ausweitung, ETS-Kompensationen im Visier

Indirekte Emissionen – Strom, Wärme, Dampf in der Produktion – sind im CBAM bisher nur für Düngemittel und Zement vorgesehen. Chahim fordert die schrittweise Ausweitung auf weitere Sektoren mit dem Ziel eines kohärenten EU-CO₂-Bepreisungsrahmens. Gleichzeitig will er die nationalen Entschädigungsregelungen für indirekte ETS-Kosten abbauen (Optionen bis Ende 2027), weil sie Wettbewerbsverzerrungen zwischen EU-Mitgliedstaaten erzeugen. Energieintensive Schweizer Unternehmen mit EU-Zielmarkt sollten das im Blick behalten – auch wenn EU-Töchter oder Vertragspartner bisher von solchen Kompensationen profitiert haben.

Künftige Sektoren: Chemikalien, Polymere, Schrott

Chahim beschreibt CBAM als wachsendes Instrument. Die Kommissionsanalyse identifiziert Chemikalien, Polymere und ausgewählte Schrottmaterialien (z.B. aus Papier-, Zellstoff-, Glasindustrie) als technisch machbare Kandidaten für eine künftige Erweiterung. Ansatz: graduell, bevorzugt Produkte mit einfacheren Wertschöpfungsketten oder bereits bestehenden EU-ETS-Benchmarks. Für Schweizer Unternehmen in diesen Sektoren ist das ein Frühwarnsignal: CBAM-Exposition jetzt prüfen, auch wenn aktuell noch nicht im Anwendungsbereich.

Anti-Umgehung und „pre-consumer scrap"

Die Definition missbräuchlicher Praktiken wird präzisiert – sie umfasst nun ausdrücklich die bewusste Unter-Deklaration tatsächlicher Emissionswerte. Zwei weitere Klarstellungen: Standardwerte für die neuen Downstream-Produkte sollen rechtzeitig vor Anwendung publiziert werden; und der Begriff „pre-consumer scrap" erhält eine eigene Rechtsdefinition – Importeure, die Schrott als „post-consumer" deklarieren wollen, tragen ausdrücklich die Beweislast.

Was das für Schweizer Unternehmen bedeutet

Der Berichtsentwurf ist Einstiegsdokument: ENVI-Beratung, Plenarabstimmung, Trilogverhandlung mit dem Rat folgen. Die endgültige Rechtslage kann noch abweichen. Zwei Mitnahmen für Schweizer Unternehmen sind aber jetzt klar:
  • Verlässlichkeit der Anwendungsbereichsentscheidung nimmt zu. Wer auf einen kurzfristigen Exit via Artikel 27a gehofft hatte, hat diese Option nicht mehr – gut für Investitionsplanung, schlecht für sektorale Lobby-Hoffnungen.
  • Frühwarnsignal für neue Sektoren. Chemikalien-, Polymer- und energieintensive Branchen sollten ihre CBAM-Exposition heute schon ermitteln, auch wenn aktuell noch nicht im Anwendungsbereich.

Fazit

Zwei Bewegungen prägen CBAM im Mai 2026: Operativ verlagert sich die Ursprungsfrage von der Landes- auf die Anlagenperspektive – die UBA-Studie macht klar, dass nur die Kombination aus Zertifikaten, Lieferdokumenten und ERP-Daten einen belastbaren Nachweis ergibt. Politisch will das EU-Parlament den Mechanismus weiter verschärfen: Anwendungsbereich verbreitern, Notausgänge schliessen, Carbon-Credit-Spekulation ausschliessen. Wer Lieferantendaten jetzt aufbaut und die regulatorische Richtung ernst nimmt, ist für beide Bewegungen vorbereitet. Quellen: Umweltbundesamt – CLIMATE CHANGE 27/2026 (April 2026); ENVI-Ausschuss des Europäischen Parlaments – Berichtsentwurf Chahim zum Kommissionsvorschlag COM(2025)0989 (10. April 2026).
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