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Stand: 6. Mai 2026 Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) tritt für mittlere und große Unternehmen am 30. Dezember 2026 in Kraft, für Kleinst- und kleine Unternehmen sowie natürliche Personen am 30. Juni 2027. Eine weitere Verschiebung ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Wer betroffen ist, sollte 2026 nicht als Wartezeit verstehen, sondern als strukturierte Vorbereitungszeit – auch in der Schweiz.

Was die EUDR fordert

Die Verordnung verpflichtet Marktteilnehmer und Händler, bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder aus der EU auszuführen, wenn drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
  • Die Ware ist entwaldungsfrei (kein Bezug zu Flächen, die nach dem 31.12.2020 entwaldet oder waldgeschädigt wurden).
  • Die Ware ist im Erzeugerland rechtskonform hergestellt (lokales Land-, Umwelt-, Arbeits- und Steuerrecht eingehalten).
  • Es liegt eine gültige Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) im EUDR-Informationssystem vor.
Die DDS wird elektronisch im EUDR-Informationssystem (Teil der TRACES-NT-Plattform der EU-Kommission) erstellt und enthält unter anderem die Geokoordinaten der Erzeugungsflächen.

Welche Waren betroffen sind

Betroffen sind nach Anhang I der EUDR sieben Rohstoffe und eine grosse Bandbreite daraus hergestellter Erzeugnisse:
  • Holz (inkl. Möbel, Papier, bestimmte Holzerzeugnisse)
  • Kakao (inkl. Schokolade, Kakaoerzeugnisse)
  • Kaffee (inkl. Röstkaffee, Extrakte)
  • Kautschuk (inkl. Reifen, bestimmte Gummiwaren)
  • Ölpalme / Palmöl (inkl. Palmölprodukte in Lebensmitteln und Kosmetika)
  • Soja (inkl. Sojamehl, Sojaöl, Futtermittel)
  • Rinder (inkl. Rindfleisch, Leder)
Die EUDR-Relevanz entscheidet sich am konkreten KN-Code bzw. der HS-Position des Erzeugnisses. Nicht jedes Produkt mit Holz-, Papier-, Leder- oder Gummibestandteil fällt unter die Verordnung; umgekehrt können Erzeugnisse erfasst sein, deren EUDR-Bezug nicht offensichtlich ist. Die Prüfung muss artikelbezogen erfolgen – siehe dazu unsere Praxisanleitung zu EUDR-Codierungen in ATLAS und TARIC.

Wer betroffen ist – Importe, Exporte und EU-Binnenhandel

Die EUDR adressiert nicht nur Einfuhren in die EU. Sie greift bei jeder Form des Inverkehrbringens, Bereitstellens oder der Ausfuhr aus der EU. Massgeblich ist die Rolle in der Lieferkette:
  • Importeur in die EU: in der Regel erster Marktteilnehmer, voll DDS-pflichtig.
  • Exporteur aus der EU: muss prüfen, ob für die ausgeführte Ware eine gültige DDS bzw. Referenznummer vorliegt.
  • Hersteller / Verarbeiter in der EU: verantwortlich für die DDS auf dem Erstinverkehrbringen-Schritt.
  • Händler im EU-Binnenmarkt: kann auf bestehende DDS-Referenzen Bezug nehmen, vereinfachte Pflichten möglich.
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer: sammeln, dokumentieren und reichen Referenz- und Prüfnummern weiter.
Schweizer Unternehmen, die in die EU exportieren, sind formal keine EUDR-Adressaten – faktisch aber sehr wohl involviert: Der EU-Importeur muss eine DDS erstellen und benötigt dafür Stamm-, Lieferanten- und Geodaten vom Schweizer Lieferanten. Wer die Daten nicht liefern kann, wird mittelfristig aus EU-Lieferketten ausgegliedert.

Anwendungsbeginn und Unternehmensgrössen

Anwendungsbeginn nach derzeitigem Stand:
  • Mittlere und grosse Unternehmen: 30. Dezember 2026
  • Kleinst- und kleine Unternehmen sowie natürliche Personen: 30. Juni 2027
Bei bestimmten EUTR-Holzprodukten gelten Sonder- und Übergangsregeln. Die Grössenklassen folgen Art. 3 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU; durch die Änderungsverordnung 2025/2650 wurde klargestellt, dass dies unabhängig von der Rechtsform gilt. Massgeblich sind mindestens zwei von drei Kriterien:
Kategorie Bilanzsumme Nettoumsatzerlös Beschäftigte
Kleinstunternehmen ≤ 450'000 EUR ≤ 900'000 EUR ≤ 10
Kleines Unternehmen ≤ 5'000'000 EUR ≤ 10'000'000 EUR ≤ 50
Mittleres Unternehmen ≤ 25'000'000 EUR ≤ 50'000'000 EUR ≤ 250
Grosses Unternehmen Überschreitet mindestens zwei der mittleren Schwellen
Intern zu klären: In welche Kategorie fällt Ihr Unternehmen nach dem letzten Jahresabschluss? Wer bestätigt diese Einstufung – Geschäftsführung, Buchhaltung, Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung? Schweizer Unternehmen mit EU-Tochtergesellschaften oder über EU-Importeure tätige Lieferanten sollten zudem die Einstufung ihrer EU-Vertragspartner kennen.

Erste Schritte: der EUDR-Erstcheck

Eine schnelle, aber belastbare Bestandsaufnahme klärt den eigenen Handlungsbedarf:
  1. Warenliste erstellen: alle importierten, exportierten und gehandelten Artikel mit Beschreibung, Artikelnummer und KN-/HS-Code.
  2. KN-/HS-Codes prüfen und mit Anhang I abgleichen.
  3. Rohstoffbezug feststellen: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Palmöl, Soja oder Rind.
  4. Rolle in der Lieferkette bestimmen (Importeur, Exporteur, Hersteller, Händler, nachgelagerter Marktteilnehmer).
  5. Lieferanten identifizieren: Ursprungsländer, Hersteller, Vorlieferanten erfassen.
  6. Herkunftsdaten anfordern: Erzeugungsland, Produktionsflächen, Geokoordinaten.
  7. Legalitätsnachweise vorbereiten (lokales Recht im Erzeugerland eingehalten?).
  8. Risikobewertung vorbereiten: je Produkt und Lieferkette.
  9. ERP-/Zollprozesse anpassen: Felder für EUDR-Relevanz, DDS-Referenznummer, Prüfnummer, Aufbewahrungsort.
  10. Verantwortlichkeiten festlegen: Zoll, Einkauf, Nachhaltigkeit, Recht/Compliance, IT frühzeitig einbinden.

Registrierung im EUDR-Informationssystem

Die EUDR wird nicht „beantragt". Entscheidend ist die Registrierung im EUDR-Informationssystem (Teil der TRACES-NT-Infrastruktur) und die anschliessende Abgabe von Sorgfaltserklärungen je Sendung oder Warenfluss:
  1. EU-Login (ECAS) anlegen oder vorhandenen Account nutzen.
  2. Zugang zum EUDR-Informationssystem über TRACES NT herstellen.
  3. Unternehmen registrieren und Rolle (Operator, Trader, Vertreter) beantragen.
  4. Gültige EORI-Nummer angeben – bei Importen und Exporten in/aus der EU verbindlich.
  5. Rollen und Berechtigungen intern festlegen.
  6. Je Sendung DDS erstellen oder per Referenz- und Prüfnummer auf eine vorgelagerte DDS Bezug nehmen (manuell oder per CSV-Import möglich).
  7. Referenz- und Prüfnummer im Zoll- und Warenprozess verfügbar machen.
Der grössere Aufwand liegt fast immer vor der Registrierung: Artikelprüfung, Lieferantendaten, Ursprungsnachweise, Geodaten, Risikobewertung, Prozessanpassung im ERP.

Update 06.05.2026: EUDR-FAQ Version 5 der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat am 4. Mai 2026 die Version 5 der EUDR-Implementierungs-FAQ veröffentlicht – Teil des „May 2026 Simplification Package". Die FAQ präzisiert offene Auslegungsfragen, der Anwendungsbeginn am 30. Dezember 2026 für mittlere und grosse Unternehmen bleibt unverändert. Schwerpunkt: Vereinfachung der Pflichten für nachgelagerte Marktteilnehmer, Mikro- und kleine Hauptbetreiber sowie Händler.

Nicht-EU-Betreiber und Artikel 7 – der Schweizer Punkt

Artikel 7 EUDR regelt das Inverkehrbringen relevanter Erzeugnisse durch Personen, die ausserhalb der Union niedergelassen sind. Bringt eine ausländische Person Ware auf den EU-Markt, gilt die erste in einem Mitgliedstaat niedergelassene Person, die die Ware kommerziell bereitstellt, als Marktteilnehmer und damit als primärer DDS-Verpflichteter. Version 5 klärt mit zusätzlichen Beispielen, in welchen Konstellationen sowohl Nicht-EU-Lieferanten als auch EU-Einheiten als Operator gelten und wer in mehrstufigen Ketten die DDS einreicht. Für die Schweiz konkret:
  • Schweizer Lieferant ohne EU-Niederlassung: Der EU-Importeur trägt die DDS-Pflicht; der CH-Lieferant muss die nötigen Daten strukturiert liefern können.
  • Schweizer Konzern mit EU-Tochter: Die EU-Tochter ist Operator, Datenerhebung erfolgt aber typischerweise konzernweit – also auch beim CH-Headquarter.
  • Schweizer Niederlassung in der EU oder autorisierter Vertreter: Wer eine eigene EU-Einheit gründet oder einen Vertreter benennt, übernimmt selbst die Operator-Rolle und kann die DDS-Pflicht aktiv steuern.

MSPO – Mikro- und kleine Hauptbetreiber

Die MSPO-Regeln werden in Version 5 ausführlicher beschrieben:
  • Wer als MSPO qualifiziert (Bezugnahme auf die Grössenklassen nach Bilanzrichtlinie 2013/34/EU).
  • Wann vereinfachte Sorgfaltserklärungen verwendet werden dürfen.
  • Wann eine Aktualisierung oder Neueinreichung erforderlich ist.
  • Verwendung einer Postadresse statt Geolokalisierung in eng umrissenen Fällen.
  • Umgang mit gemischten und schwankenden Geschäftsmodellen.
Die MSPO-Erleichterungen entlasten administrativ, nicht inhaltlich. Die zugrunde liegende Pflicht – entwaldungsfreie, rechtskonforme Ware – gilt unverändert.

E-Commerce: ausdrücklich im Anwendungsbereich

Online- und Fernverkäufe (B2B und B2C) fallen ausdrücklich unter die EUDR. Marktplatz-Betreiber, Plattformverkäufer und Fulfilment-Dienstleister müssen ihre Rolle in der Kette einordnen; Drop-Shipping- und Cross-Border-Modelle erfordern eine genaue Zuordnung der Operator- bzw. Trader-Verantwortung. Für Schweizer Onlinehändler mit EU-Endkunden besonders relevant: Der Direktversand an EU-Privatpersonen aus der Schweiz schiebt die Operator-Pflicht entweder auf den CH-Verkäufer (mit EU-Vertretung) oder den ersten EU-Marktteilnehmer.

Begründete Bedenken (substantiated concerns)

Version 5 schärft die Definition: Begründete Bedenken liegen vor, wenn konkrete Anhaltspunkte – Hinweise von Drittparteien, Datenanalysen, behördliche Hinweise oder Lieferketten-Auffälligkeiten – auf eine mögliche Nichteinhaltung deuten. Marktteilnehmer müssen dann ihre Sorgfaltsprüfung nachschärfen, das Inverkehrbringen ggf. aussetzen und die zuständige Behörde informieren. Operativ heisst das: ein interner Reaktionsprozess muss stehen – wer prüft Hinweise, wer entscheidet über das Aussetzen, wer kommuniziert mit der Behörde.

Was offen bleibt

Auch Version 5 ist nicht das letzte Wort. Offen bleiben insbesondere die konkrete Durchsetzungspraxis der nationalen Behörden ab dem 30.12.2026, die Datenverfügbarkeit in vorgelagerten Stufen (besonders Geokoordinaten kleiner Erzeuger), die Operationalisierung der Risikoeinstufung von Drittländern sowie die Schnittstellen zwischen EUDR-Informationssystem, nationalen Zollsystemen und ATLAS / TARIC.

Was Schweizer Unternehmen jetzt tun sollten

Die EUDR ist EU-Recht – sie wirkt aber durch die Lieferkette in die Schweiz hinein, an drei typischen Stellen:
  • Schweizer Exporteure: EU-Importeure verlangen DDS-relevante Daten (Geokoordinaten, Lieferantennachweise, Rohstoffursprung). Wer diese nicht strukturiert liefern kann, riskiert Auftragsverluste – nicht regulatorische Sanktionen, aber Marktzugang.
  • Schweizer Konzerne mit EU-Tochtergesellschaften: Die EU-Töchter sind Marktteilnehmer im EUDR-Sinn, die Datenerhebung erfolgt aber typischerweise konzernweit – also auch beim CH-Headquarter.
  • Schweizer Handelsunternehmen mit EU-Re-Export: Reihengeschäfte mit EU-Wiederausfuhr berühren die EUDR mehrfach. Wer die Ware in die EU bringt und wer sie aus der EU verbringt, müssen jeweils geklärt sein.
Ein vollständiger Überblick zur Praxisumsetzung in der Schweiz - Timeline: EU-Entwaldungsverordnung EUDR 2026 – Praxisanleitung für Schweizer Exporteure. Den politischen Kontext und die Verzahnung mit CBAM behandelt EUDR, CBAM und die Minute vor Zwölf.

Fazit

Wer die EUDR jetzt strukturiert angeht, vermeidet ab Ende 2026 Zeitdruck im Zoll- und Lieferkettenprozess. Panik ist nicht angebracht – Wartezeit aber auch nicht. Das Jahr 2026 ist Vorbereitungszeit. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115 in der konsolidierten Fassung vom 26.12.2025 (inklusive Änderungsverordnungen 2024/3234, 2025/2650 und Durchführungsverordnung 2025/1093). Aktuelle FAQ: EU-Kommission – FAQ on EUDR Implementation (Version 5, 4. Mai 2026).
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