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Aktualisiert am 10. September 2026

Seit dem 12. August 2026 gelten in der gesamten EU einheitliche Verpackungsvorschriften durch die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Parallel dazu hat die Schweiz am 24. Juni 2026 eine eigene, aber deutlich pragmatischere Verpackungsverordnung verabschiedet. Schweizer Exporteure müssen beide Rechtsordnungen getrennt im Blick behalten.
Harmonisierte Regeln der PPWR ab August 2026 – Wichtige Änderungen, Länderunterschiede und praktische Hinweise für den Export aus der Schweiz in die EU
EU-Verpackungsvorschriften 2026: Unterschiede zwischen Ländern und Tipps für Schweizer Exporteure
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PPWR im Überblick

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), offiziell Verordnung (EU) 2025/40, trat am 12. August 2026 in Kraft und ersetzt die bisherige Richtlinie zur Verpackung und Verpackungsabfällen. Die vollständige Übersicht mit allen Pflichten, Fristen und der aktuellen Vollzugspraxis zur Bevollmächtigten-Pflicht findet sich im Hauptartikel: PPWR 2025/40 — die neue EU-Verpackungsverordnung.
Details zur GeltungIm Gegensatz zur alten Richtlinie, die nationale Umsetzungen erlaubte, gilt die PPWR direkt in allen 27 EU-Staaten ohne Transpositionsfristen. Sie deckt alle Verpackungen ab, die auf dem EU-Markt platziert werden, einschliesslich importierter Güter, und betrifft Hersteller, Importeure und Händler gleichermassen.
Ziel ist die Reduzierung von Verpackungsabfällen um 15 Prozent bis 2040, Förderung der Kreislaufwirtschaft und Harmonisierung von Anforderungen. Ab 2030 muss alle Verpackung recycelbar oder wiederverwendbar sein. Die Verordnung umfasst Designvorgaben, Materialbeschränkungen, Etikettierungsregeln und erweiterte Produzentenverantwortung (EPR). Frühe Fristen wie das Verbot von PFAS in Lebensmittelverpackungen starten bereits 2026.
Für Schweizer Exporteure bedeutet dies: Produkte müssen EU-weit konform sein, unabhängig vom Zielland. Vorbereitungen wie Anpassung von Lieferketten sind essenziell, da Zollkontrollen strenger werden.

Zeitlicher Fahrplan der PPWR

Datum Massnahme
Februar 2025 Inkrafttreten der Verordnung
August 2026 Minimierung problematischer Stoffe, PFAS-Verbot in Lebensmittelverpackung, erste Recycelquoten
Dezember 2026 Bericht zu Schadstoffen, Methode für recycelte Inhalte
2030 Alle Verpackungen recycelbar
2035 Skalierbare Recycelbarkeit
 

Einheitliche Anforderungen an Recycelbarkeit und Materialien

Ein Kernstück der PPWR ist die Design-for-Recycling-Pflicht: Bis 2030 müssen Verpackungen so konzipiert sein, dass sie in industriellen Anlagen recycelbar sind. Kriterien werden in Folgegesetzen festgelegt, mit Ausnahmen für medizinische Produkte. Plastikverpackungen erhalten Mindestquoten recycelter Inhalte, berechnet nach standardisierter Methode ab Ende 2026.
SchadstoffregulierungSchadstoffe wie PFAS sind in Lebensmittelkontaktverpackungen ab August 2026 verboten, sofern der Fluoranteil 50 mg/kg überschreitet. Schwermetalle, BPA und andere problematische Stoffe müssen minimiert werden; Etikettierungspflichten folgen 2028. Hersteller benötigen technische Dokumentationen zur Nachweisbarkeit.
Wiederverwendungsziele starten mit 40 Prozent Volumenanteil für bestimmte Branchen, ergänzt durch Minimierung von Leerräumen. Schweizer Firmen, die Plastik oder Papier exportieren, prüfen Lieferanten auf Konformität, um Bussgelder zu vermeiden. Übergangsfristen erlauben schrittweise Anpassung, doch frühe Tests empfehlen sich.

Auswirkungen auf Branchen

  • Lebensmittel: Strenge PFAS-Regeln.
  • Medizin: Ausnahmen, aber Etikettierung.
  • Industrie: Recycelquoten priorisieren.

Etikettierung und Nachverfolgbarkeitspflichten

Harmonisierte Etiketten sind Pflicht: Verpackungen müssen Materialzusammensetzung, Sortier- und Recyclinganweisungen sowie Wiederverwendungsinfo angeben. QR-Codes für digitale Nachverfolgung unterstützen Verbraucher und Behörden. Falsche Umweltclaims werden sanktioniert. Importeure erstellen Konformitätserklärungen und registrieren sich in EU-Datenbanken. Dies schafft Transparenz über den gesamten Lebenszyklus. Für Schweizer Exporteure: Etiketten in der Ziellandsprache plus EU-Standard, um Verzögerungen zu verhindern. Die EPR erweitert Verantwortung: Produzenten finanzieren Sammlung und Recycling. Kosten steigen, aber Innovationen wie leichtere Designs amortisieren sich langfristig.

Schweiz vs. EU: zwei parallele, unterschiedlich strenge Reformen

Der Schweizer Bundesrat hat am 24. Juni 2026 die neue Verpackungsverordnung (VerpV) verabschiedet. Sie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt die bisherige Getränkeverpackungsverordnung (VGV) — erstmals gilt damit in der Schweiz ein umfassender Rechtsrahmen für alle Verpackungsarten, nicht nur für Getränke.
Zeitpunkt Was gilt (Schweiz, VerpV)
1.8.2026 Erste Anpassungen der Abfallverordnung (VVEA) bereits in Kraft
1.1.2027 Neue VerpV tritt in Kraft, ersetzt die VGV
Ab 2028 Erweiterte Herstellerverantwortung (VEG-Gebühren) auf alle Lebensmittel- und Kosmetik-Glasverpackungen ausgeweitet
Ab 2030 Verpackungen müssen ressourcenschonend gestaltet und möglichst kreislauffähig sein
Ab 2031 Subsidiäre Rücknahmepflicht für Einweg-Kunststoff- und Getränkekarton-Verpackungen; Meldepflicht der Verpackungsmengen nach Materialtyp
Ab 2032 Verbindliche Recyclingquoten: 70 % bei Getränkekartons, 55 % bei Einweg-Kunststoffverpackungen
Wichtig für Schweizer Exporteure: Die VerpV regelt den Schweizer Binnenmarkt, nicht den Export in die EU. Wer Produkte in die EU liefert, muss weiterhin vollständig die EU-PPWR erfüllen — unabhängig davon, was innerhalb der Schweiz gilt. Swiss Recycle bezeichnet die Schweizer Lösung selbst als «relativ pragmatisch» im Vergleich zur strengeren, enger befristeten EU-PPWR. Für Unternehmen mit Absatz in beiden Märkten heisst das konkret: zwei separate Compliance-Spuren, die sich inhaltlich teilweise überschneiden (Materialeffizienz, Recyclingfähigkeit), aber unterschiedliche Fristen, Quoten und Meldewege haben. Die wichtigste zusätzliche EU-Pflicht seit 12. August 2026, die die VerpV nicht kennt, ist die Bevollmächtigten-Pflicht beim Verkauf in die EU — Details dazu im PPWR-Hauptartikel.

Praktische Tipps für Schweizer Exporteure

Schweizer Unternehmen starten mit Lieferketten-Audits: Identifizieren Sie Schadstoffe und recycelte Materialien. Passen Sie Designs an – weniger Volumen, modulare Systeme. Testen Sie Etiketten auf EU-Konformität. Registrieren Sie sich bei nationalen Stellen wie der schweizerischen BAFU oder EU-Pendanten. Nutzen Sie Beratungsfirmen für technische Dossiers. Budgetieren Sie EPR-Gebühren, die 2026 steigen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Analysieren Sie Produkte auf PPWR-Risiken.
  2. Fordern Sie Lieferantendeklarationen an.
  3. Entwickeln Sie Übergangspläne bis 2026.
  4. Schulen Sie Personal zu neuen Regeln.
  5. Monitoren Sie EU-Updates via ECHA.

Kontakte und Behörden in EU-Ländern

Wichtige Ansprechpartner
Deutschland:
Umweltbundesamt (UBA) – Verpackungsregister LUCID.
Frankreich:
ADEME – EPR-Registrierung.
Niederlande:
RVO.nl – Abfallmanagement.
Italien:
CONAI-Konsortien.
EU-weit:
ECHA für Schadstoffe, Europäische Kommission für PPWR-FAQs.
Schweiz:
Bundesamt für Umwelt (BAFU) für VerpV-Updates; Swiss Recycle für die Einordnung der neuen VerpV.
Regelmässige Checks verhindern Überraschungen.
 
Zusammenfassung und Ausblick
Die PPWR hat einheitliche EU-Verpackungsregeln geschaffen und fordert Schweizer Exporteure zur Anpassung heraus. Parallel dazu bringt die neue Schweizer VerpV ab 2027 eigene, pragmatischere Pflichten für den Binnenmarkt. Wer beide Märkte bedient, sollte beide Fristenpläne getrennt führen — mit Fokus auf Recycelbarkeit, Schadstoffreduktion und EPR sichern Firmen ihren EU-Marktanteil.
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