Was ist Zollverfahren 42?
Die Bezeichnung «Verfahren 42» stammt aus der EU-Zollanmeldung: In Feld 37 der Zollanmeldung (SAD/Einheitspapier) gibt der Code «42» an, dass eine Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird (Code «4»), die Einfuhr aber sofort von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gefolgt wird (Code «2»). Konkret: Ein Importeur führt Waren aus der Schweiz (oder einem anderen Drittstaat) über den Hafen Rotterdam in die EU ein. Der Endkäufer sitzt jedoch in Deutschland. Statt die niederländische Mehrwertsteuer zu bezahlen, erklärt der Importeur eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland — und dort versteuert der Käufer die Ware über die Erwerbsteuer (Reverse Charge). Die Mehrwertsteuer wird also vom Eingangsland ins Bestimmungsland verschoben.Voraussetzungen und Akteure
Damit Verfahren 42 rechtmässig genutzt werden kann, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:- Der Importeur (der die Zollanmeldung einreicht) braucht eine gültige MwSt.-Nummer im EU-Eingangsland und — falls nicht in der EU ansässig — eine EORI-Nummer für die Zollanmeldung.
- Der Käufer im Bestimmungsland muss seinerseits eine gültige EU-MwSt.-Nummer besitzen und die Erwerbsteuer in seiner lokalen MwSt.-Erklärung deklarieren. Wer die Einfuhrumsatzsteuer nachträglich als Vorsteuer abziehen will, sollte zudem prüfen, ob sein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist — die Regeln dazu erklärt unser Beitrag zum Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer in der EU.
- Der Warentransport muss nachweislich vom Eingangsland direkt ins Bestimmungsland erfolgen — die Ware darf nicht zwischenzeitlich im Eingangsland verbleiben.
- Der Importeur muss die MwSt.-Nummer des Käufers und den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung gegenüber den Steuerbehörden dokumentieren.
Typische Anwendungssituationen für Schweizer Unternehmen
Schweizer Exporteure begegnen Verfahren 42 vor allem in diesen Konstellationen:- DDP-Lieferungen in EU-Länder ohne eigenes Lager: Wer die Ware verzollt und direkt zum Käufer in ein anderes EU-Land schickt, nutzt klassischerweise Verfahren 42 — entweder selbst (mit eigener EU-MwSt.-Nummer) oder über einen Spediteur/Fiskalvertreter.
- Grosshandelshubs über Niederlande, Belgien oder Deutschland: Viele Sendungen laufen über Rotterdam, Antwerpen oder Hamburg mit Endbestimmung in Frankreich, Italien oder Osteuropa.
- E-Commerce mit EU-Kunden: Wer Waren für verschiedene EU-Länder gesammelt einführt und dann einzeln verteilt, kann Verfahren 42 einsetzen — unter strikter Dokumentation jeder innergemeinschaftlichen Lieferung.
Risiken: Mehrwertsteuerbetrug und Compliance-Druck
Verfahren 42 ist EU-weit unter verstärkter Beobachtung, weil es in der Vergangenheit missbraucht wurde: Importeure deklarierten innergemeinschaftliche Lieferungen, die nie stattfanden — und kassierten so die MwSt.-Befreiung, ohne dass im Bestimmungsland Erwerbsteuer gezahlt wurde. Die EU-Kommission und nationale Steuerbehörden haben die Kontrollen deshalb verschärft. Konkrete Risiken für Schweizer Unternehmen:- Nachforderungen bei fehlenden Nachweisen — fehlt der Transportnachweis oder die bestätigte MwSt.-Nummer des Käufers, kann das Eingangsland die Einfuhrumsatzsteuer nachfordern.
- Haftung des Fiskalvertreters — wer über einen Vertreter einführt, sollte klären, wer im Streitfall haftet. Typische MwSt.-Fehler im Import-/Export-Alltag listet unser Beitrag zu den Stolpersteinen der MwSt. im Import/Export.
- Länderspezifische Einschränkungen: Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben die Nutzung vereinfachter Varianten von Verfahren 42 eingeschränkt.
Das Beispiel Frankreich: Ende der vereinfachten Variante
Frankreich hat per 1. Januar 2026 die sogenannte punktuelle Fiskalvertretung (représentation fiscale ponctuelle) abgeschafft. Nicht-EU-Unternehmen konnten bislang ohne eigene französische MwSt.-Nummer über einen Zollagenten einführen, der seine eigene MwSt.-Nummer temporär «lieh». Diese Praxis ist beendet: Seither brauchen Nicht-EU-Importeure eine eigene permanente MwSt.-Registrierung in Frankreich oder einen dauerhaften akkreditierten Fiskalvertreter. Details und Alternativen erklärt unser Beitrag: Frankreich beendet Regime 42 — Auswirkungen auf Exporteure und DDP.Was Schweizer Unternehmen prüfen sollten und wo wir Sie unterstützen
Wer Waren regelmässig unter Verfahren 42 in die EU einführt — direkt oder über Dienstleister — sollte folgende Punkte klären:- Besteht im jeweiligen EU-Eingangsland eine eigene MwSt.-Registrierung oder ein akkreditierter Fiskalvertreter?
- Sind alle Transportnachweise und MwSt.-Nummern der Käufer lückenlos dokumentiert?
- Hat das Eingangsland länderspezifische Einschränkungen für Nicht-EU-Importeure bei Verfahren 42 eingeführt?
- Ist die genutzte Incoterms-Klausel (insbesondere DDP) mit den MwSt.-Pflichten im Eingangsland vereinbar?
Quellen: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Unionszollkodex, UZK); Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Art. 138, Art. 201); Europäische Kommission, DG TAXUD, Leitfaden zu Verfahren 42. Stand: Juli 2026.
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