Was eine Konformitätserklärung ist
Die EU-Konformitätserklärung ist eine Selbsterklärung des Herstellers. Mit ihr bestätigt er in eigener Verantwortung, dass sein Produkt alle einschlägigen EU-Anforderungen erfüllt. Sie ist das rechtliche Fundament der CE-Kennzeichnung: Erst wenn die Erklärung vorliegt, darf das CE-Zeichen angebracht werden. Der Rahmen dafür stammt aus dem sogenannten New Legislative Framework – der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG, die den einheitlichen Baukasten für die europäischen Produktvorschriften bilden. Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten, wird nur eine Konformitätserklärung ausgestellt, die alle abdeckt. Und ganz wichtig: Die Erklärung ist nur so viel wert wie die technische Dokumentation, die dahintersteht. Ohne diese Akte – Materialdaten, Prüfergebnisse, Nachweise – ist die Erklärung eine leere Behauptung.Konformitätserklärung oder «Certificate of Conformity»?
In der Praxis werden zwei Dinge verwechselt:- Die Konformitätserklärung (DoC) stellt der Hersteller selbst aus. Bei Produkten mit geringerem Risiko genügt diese Eigenerklärung (interne Fertigungskontrolle, «Modul A»).
- Eine Konformitätsbescheinigung bzw. ein Zertifikat («Certificate of Conformity») stammt dagegen von einer notifizierten Stelle – einer unabhängigen, staatlich benannten Prüfstelle. Sie ist dort vorgeschrieben, wo der jeweilige Rechtsakt bei höherem Risiko eine Drittprüfung verlangt.
Wo die Konformitätserklärung heute schon gebraucht wird
Für viele Produktgruppen ist die Konformitätserklärung längst Alltag – überall dort, wo eine CE-Kennzeichnung verlangt ist. Beispiele:- Maschinen (neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230)
- Elektrische Betriebsmittel – Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) und elektromagnetische Verträglichkeit (2014/30/EU)
- Funkanlagen – Funkanlagenrichtlinie RED (2014/53/EU)
- Persönliche Schutzausrüstung (Verordnung (EU) 2016/425)
- Spielzeug und Medizinprodukte (Verordnung (EU) 2017/745 – hier je nach Risikoklasse mit notifizierter Stelle)
Neu: die Konformitätserklärung für Verpackungen (PPWR)
Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung – der PPWR, Verordnung (EU) 2025/40 – braucht künftig auch jede Verpackung eine EU-Konformitätserklärung, bevor sie in Verkehr gebracht wird. Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026. Geltungsbereich und Auswirkungen haben wir im Beitrag PPWR – die neue EU-Verpackungsverordnung aufbereitet. So funktioniert es: Der Hersteller durchläuft das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII (interne Fertigungskontrolle, Modul A), erstellt die technische Dokumentation und stellt anschliessend die Konformitätserklärung nach Anhang VIII aus. Diese folgt einem festen Muster mit acht nummerierten Abschnitten – von der eindeutigen Identifikation der Verpackung über den Verweis auf die angewandten Rechtsakte und Normen bis zur Unterschrift. Inhaltlich bestätigt sie, dass die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt sind.Worauf Sie achten müssen
Die Erklärung selbst ist kurz. Die Fallstricke liegen woanders:- Pro Verpackungstyp, nicht pauschal pro Firma. Anderes Material, andere Struktur, andere Komponenten bedeuten eine eigene Erklärung mit eigener technischer Akte. Eine einzige Erklärung deckt nicht Ihr ganzes Sortiment ab.
- Ohne technische Dokumentation ist die Erklärung wertlos. Verlangt die Marktüberwachung die Akte und Sie können sie nicht vorlegen, gilt die Konformität als nicht erbracht – mit dem Risiko, dass die Ware vom Markt genommen wird.
- Die Phasen korrekt angeben. Die PPWR gilt gestaffelt, und ein korrektes DoC muss ausweisen, welche Anforderungen wann greifen. Hier ist Sorgfalt nötig, denn im Umlauf sind falsche Daten:
- Grundpflichten und die Konformitätserklärung selbst: ab 12. August 2026.
- Beschränkungen für bedenkliche Stoffe (Art. 5): grundsätzlich ab dem Anwendungsdatum 2026.
- Kennzeichnung (Art. 12): ab 12. August 2028.
- Recyclingfähigkeits-Klassen (Art. 6) und Mindest-Rezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen (Art. 7): erst ab 2030 – nicht, wie teils behauptet, bereits 2026 bzw. 2028.
- Aufbewahrung. Erklärung und technische Dokumentation sind fünf Jahre aufzubewahren – bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre.
Was das für Schweizer Unternehmen bedeutet
Für Schweizer Exporteure ist die Botschaft klar: Ab dem 12. August 2026 ist die Konformitätserklärung Teil des Marktzutritts in die EU – nicht nur für das Produkt, sondern auch für dessen Verpackung. Ohne belastbare Erklärung und technische Akte kein Marktzugang. Wer verpackte Waren in die EU liefert, sollte jetzt prüfen, für welche Verpackungstypen eine Erklärung nötig ist, ob die technische Dokumentation vorliegt und ob die Lieferanten die dafür nötigen Daten liefern. Das Thema verzahnt sich mit weiteren Pflichten rund um Verpackungen – etwa der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und den länderspezifischen Verpackungsvorschriften. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Verpackungen und die zugehörige Dokumentation PPWR-fest sind, unterstützt Sie Douana® bei der Einordnung und beim Aufbau der nötigen Nachweise. Nehmen Sie Kontakt auf.Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Amtsblatt der EU vom 22.1.2025 – Art. 38, 39, Anhang VII und VIII; Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Beschluss Nr. 768/2008/EG (New Legislative Framework); Europäische Kommission – Konformitätsbewertung und notifizierte Stellen.
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