Die EU hat am 23. Juli 2026 ihr 21. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet — mit 218 neuen Einträgen auf der Sanktionsliste die grösste Runde seit vier Jahren. Getroffen werden vor allem Energie, Banken, Kryptodienstleistungen und der Handel. Für Schweizer Unternehmen zählt dabei ein wichtiger Punkt: Die Schweiz übernimmt EU-Sanktionen nicht automatisch — jedes Paket braucht einen eigenen Bundesratsentscheid. In der Praxis zieht die Schweiz jeweils nach, aber mit zeitlichem Verzug; bis dahin gilt hierzulande weiter der bisherige Stand.
Aktualisiert am 26. Juli 2026: Dieser Beitrag wurde vom ursprünglichen Kommissionsvorschlag (Juni 2026) auf den nun verabschiedeten, rechtsverbindlichen Stand gebracht.
Aktualisiert am 9. August 2026: Zwei weitere operative Stichtage ergänzt — das breitere Eigentums- und Leitungsverbot im Kryptobereich ab 25. August sowie die Abwicklungsfrist für Altverträge bei neu gelisteten Metallen bis 25. Oktober 2026.
Vom Vorschlag zum Beschluss: Das Paket ist jetzt in Kraft
Als wir das Paket zuerst beschrieben, war es ein Vorschlag der Europäischen Kommission. Am 23. Juli 2026 haben die EU-Mitgliedstaaten es einstimmig angenommen — damit sind die Massnahmen in der EU rechtsverbindlich. Einige Teile greifen gestaffelt: Bestimmte Transaktionsverbote für Banken gelten ab dem 13. August 2026, die neuen Verbote im Kryptobereich ab dem 23. August 2026.
Wichtig zu wissen: Nicht alles aus dem Vorschlag hat es ins finale Paket geschafft. Der ursprünglich diskutierte Einfuhrstopp für bestimmte Fischereierzeugnisse (unter anderem Kabeljau) ist im verabschiedeten Paket nicht enthalten.
Die Inhalte einfach erklärt
Energie und «Schattenflotte»
- Ölpreisdeckel eingefroren: Der Mechanismus, der den Preisdeckel für russisches Rohöl sonst automatisch anpasst, wird ausgesetzt. Der Deckel bleibt bis zum 14. Juli 2027 auf dem heutigen Niveau.
- 41 weitere Schiffe der sogenannten Schattenflotte kommen auf die Liste — jene Tanker, mit denen Russland den Preisdeckel umgeht. Neu kann ein Schiff auch dann gelistet werden, wenn es anderen gelisteten Schiffen dient oder mit ihnen Ladung auf offener See umlädt (Ship-to-Ship-Transfer).
- Betroffen sind zudem mehrere Ölraffinerien in Russland und Belarus.
Banken, Finanz- und Kryptodienstleistungen
- 94 russische Banken und Finanzinstitute werden mit Vermögenssperren belegt.
- Für 33 russische Banken sowie einzelne Banken in Drittstaaten (unter anderem Kirgistan, Mongolei, Indien, Nigeria) und fünf Ölhändler in den Vereinigten Arabischen Emiraten gilt ab dem 13. August 2026 ein Transaktionsverbot.
- Kryptobereich neu breiter erfasst: Das Verbot gilt neu für alle Krypto-Dienstleister, nicht mehr nur für Wallet- und Verwahranbieter. Gegen 11 namentlich gelistete Krypto-Dienstleister greift ab dem 23. August 2026 ein Transaktionsverbot. Zusätzlich schafft die EU einen Rahmen, um auch Krypto-Plattformen in Drittstaaten zu treffen, die bei der Umgehung helfen.
- Zusätzlich ab 25. August 2026: Ein separates, breiter gefasstes Verbot untersagt russischen und belarussischen Staatsangehörigen generell die Leitung oder Eigentümerschaft von allen nach der EU-Krypto-Verordnung (MiCAR, VO (EU) 2023/1114) regulierten Krypto-Dienstleistern — unabhängig von einer namentlichen Listung. Das ist eine strukturelle Ergänzung zum Transaktionsverbot vom 23. August, kein Duplikat.
Handel und Exportkontrolle
- Die Ausfuhrbeschränkungen gegen Russlands militärisch-industrielle Basis werden erweitert — neu erfasst sind etwa Nickel- und Berylliumpulver, Spezialfolien und -bänder für die Luftfahrt, drohnenspezifische Ausrüstung und Flugabbruchsysteme.
- Die Liste der Einrichtungen mit verschärften Exportbeschränkungen für Dual-Use-Technologie wächst um 55 Parteien, davon 27 in Drittstaaten.
- Sechs Firmen in China, Oman, Indien, Singapur und den Vereinigten Arabischen Emiraten werden gelistet, weil sie mit russischem Öl handeln oder die Schattenflotte unterstützen.
- Mehr als 50 Unternehmen, die an der Drohnenproduktion beteiligt sind, werden zusätzlich ins Visier genommen.
- Neue Einfuhrverbote für Metalle mit Abwicklungsfrist: Neu von Einfuhrverboten erfasst sind unter anderem Kupfer, Nickel, Blei, Edelmetallerze, unverarbeitetes Zink, Erdalkalimetalle, Zink- und Chromoxide, Tallöl sowie bestimmte Glaswaren und Autoteile. Für Verträge, die vor dem 24. Juli 2026 abgeschlossen wurden, gilt eine Abwicklungsfrist (Wind-down) bis zum 25. Oktober 2026 — bis dahin dürfen laufende Lieferungen aus diesen Altverträgen noch abgeschlossen werden.
Belarus wird angeglichen
Parallel verschärft die EU die Massnahmen gegen Belarus und gleicht sie enger an die Russland-Sanktionen an — damit Belarus nicht als Umgehungsweg dient.
Visa für russisches Militärpersonal
Neu sollen die Mitgliedstaaten keine Kurzaufenthalts-Visa mehr an Personen erteilen, die seit dem 24. Februar 2022 aktiv in den russischen Streitkräften gedient haben. Dieser Rahmen ist allerdings noch nicht anwendbar.
Was heisst das für die Schweiz? So funktioniert der «autonome Nachvollzug»
Die Schweiz ist nicht EU-Mitglied und übernimmt EU-Sanktionen deshalb nicht automatisch, sondern im sogenannten autonomen Nachvollzug. Rechtsgrundlage ist das Embargogesetz (EmbG, SR 946.231): Danach kann der Bundesrat Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen der wichtigsten Handelspartner — in der Praxis der EU — mitzutragen. Entscheidend ist das Wort «kann»: einen Automatismus gibt es nicht.
Über jedes Paket entscheidet der Bundesrat einzeln und wägt anhand einer umfassenden Interessenabwägung ab, ob ein Mitziehen im Interesse der Schweiz liegt. Er kann ein Paket ganz oder teilweise übernehmen und behält sich namentlich die Strafbestimmungen autonom vor. Genau dieser Entscheidungsprozess erklärt den zeitlichen Verzug gegenüber der EU. Umgesetzt wird die Übernahme über die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72); zuständig für Vollzug und Aufsicht ist das SECO.
In der Praxis hat die Schweiz die bisherigen EU-Russland-Pakete jeweils nachvollzogen — den Grundsatzentscheid dazu fällte der Bundesrat am 28. Februar 2022. Für das 21. Paket steht die Übernahme zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch aus; massgeblich für Schweizer Unternehmen ist bis dahin der bisherige Stand. Den jeweils aktuellen Umsetzungsstand und Antworten auf häufige Fragen veröffentlicht das SECO. Wie es bei den Vorgängern lief, zeigen unsere Beiträge zum 20. Sanktionspaket und den früheren Paketen.
China reagiert mit Gegenmassnahmen
Auf den westlichen Sanktionsdruck antwortet China seinerseits mit eigenen Instrumenten — von einer Blocking Order bis zu neuen Exportkontrollen. Wir ordnen das in einem separaten Beitrag ein: China kontert westliche Sanktionen: Blocking Order und Dekrete 834/835.
Das Wichtigste für Ihre Praxis
- Umgehungsrisiken über Drittstaaten und Belarus: Geschäftspartner sorgfältig prüfen (Screening).
- Finanz- und Krypto-Dienstleistungen: Neue Transaktionsverbote — auch für Anbieter aus Drittstaaten — im Blick behalten; die Stichdaten 13., 23. und 25. August 2026 beachten.
- Metallhandel: Laufende Verträge zu Kupfer, Nickel, Zink und weiteren neu gelisteten Metallen bis spätestens 25. Oktober 2026 abwickeln, sofern vor dem 24. Juli 2026 abgeschlossen — danach sind Neugeschäfte mit diesen Warengruppen aus Russland untersagt.
- Dual-Use- und rüstungsnahe Güter: Erweiterte Exportkontrolllisten (Metallpulver, Luftfahrt-Materialien, Drohnentechnik) frühzeitig mit dem eigenen Sortiment abgleichen.
- Energie und Logistik: Schattenflotten- und Ship-to-Ship-Thematik in Transport- und Handelsketten berücksichtigen.
Einordnung
Das 21. Paket führt die Linie der Vorgänger fort und legt den Schwerpunkt auf die Bekämpfung der Umgehung. Zur Chronologie siehe unsere Beiträge zum 20. Sanktionspaket, zum 19. Sanktionspaket und zu den Importregeln für russisches Rohöl.
Unsicher, ob Ihre Lieferketten, Partner oder Güter betroffen sind? Wir unterstützen Sie bei der Einordnung — von der Partnerprüfung bis zur Exportkontrolle. Vertieftes Wissen vermittelt auch unser Inhouse-Seminar zu Exportkontrolle, Sanktionen und Embargos.
Quellen: Rat der EU (Consilium), Pressemitteilung vom 23. Juli 2026 zum 21. Sanktionspaket; Europäische Kommission, Mitteilung vom 24. Juli 2026; SECO – Sanktionen gegen Russland; Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) und Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72). Der verbindliche Wortlaut ergibt sich aus den im Amtsblatt der EU (EUR-Lex) veröffentlichten Rechtsakten. Stand: 26. Juli 2026.
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