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Einen Tag nachdem die EU im 21. Sanktionspaket 14 Firmen aus China und Hongkong gelistet hatte, antwortete Peking mit derselben Zahl: Am 24. Juli 2026 setzte das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) mit der Ankündigung Nr. 30/2026 exakt 14 EU-Einheiten auf seine Exportkontrollliste. Für Schweizer Unternehmen ist das mehr als eine geopolitische Randnotiz — denn die Massnahme greift ausdrücklich auch über Chinas Grenzen hinaus.

Was Peking beschlossen hat

Die MOFCOM-Ankündigung Nr. 30/2026 stützt sich auf das chinesische Exportkontrollgesetz und die Verordnung über die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter). Sie ist seit dem Tag ihrer Veröffentlichung (24. Juli 2026) in Kraft und enthält kein Ablaufdatum. Konkret gelten drei Verbote:
  • Chinesische Exporteure dürfen den 14 gelisteten Einheiten keine Dual-Use-Güter mehr liefern.
  • Auch ausländische Organisationen und Personen dürfen Dual-Use-Güter chinesischen Ursprungs nicht an diese Einheiten weitergeben oder ihnen zur Verfügung stellen.
  • Laufende Geschäfte mit den betroffenen Einheiten sind sofort einzustellen. Ausnahmen sind nur über einen gesonderten Antrag bei der Handelsbehörde möglich (Einzelfallprüfung).
Als Begründung nennt MOFCOM den Schutz der nationalen Sicherheit und die Erfüllung internationaler Nonproliferationspflichten — und ausdrücklich die vorangegangenen Massnahmen der EU-Seite.

Die 14 gelisteten EU-Einheiten (8 Mitgliedstaaten)

  • Deutschland: Rheinmetall AG, Sindlhauser Materials GmbH, Antraco Chemie-Handelsgesellschaft mbH
  • Italien: Lafert S.p.A., Garnet S.r.l.
  • Frankreich: InPACT S.A., III-V Lab, Cavok UAS
  • Polen: Vigo Photonics S.A., Politechnika Wrocławska (Technische Universität Breslau)
  • Niederlande: IHC Merwede Holding B.V.
  • Tschechien: TATRA Trucks a.s.
  • Bulgarien: Opticoelectron Group
  • Litauen: Ekspla UAB

Der Auslöser: das 21. EU-Sanktionspaket

Die Aktion ist eine direkte Antwort. Im 21. EU-Sanktionspaket gegen Russland hatte die EU unter anderem Einrichtungen aus China und Hongkong gelistet, denen sie eine Rolle bei der Umgehung der Russland-Sanktionen vorwirft. Peking spiegelte die Zahl — 14 gegen 14 — und traf im Gegenzug europäische Unternehmen, viele davon aus dem Verteidigungs-, Optik- und Spezialmaterialbereich. Die zeitliche und zahlenmässige Symmetrie ist kein Zufall, sondern politisches Signal.

Was heisst das für Schweizer Unternehmen?

Entscheidend ist, dass die Massnahme extraterritorial wirkt — aber nur dort, wo ein chinesischer Bezug im Gut steckt. Grundlage ist die Verordnung über die Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern (Staatsratserlass Nr. 792, in Kraft seit 1. Dezember 2024). Ihr Artikel 49 dehnt die Kontrollpflichten ausdrücklich auf ausländische Organisationen und Personen aus — hier der amtliche Wortlaut im Original und in Übersetzung:
《中华人民共和国两用物项出口管制条例》· 第四十九条 Verordnung der VR China über die Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern (Staatsratserlass Nr. 792) · Artikel 49
中文原文 Deutsche Übersetzung
境外组织和个人在中华人民共和国境外向特定目的国家和地区、特定组织和个人转移、提供下列货物、技术和服务,国务院商务主管部门可以要求相关经营者参照本条例有关规定执行: Übertragen oder liefern ausländische Organisationen und Personen ausserhalb des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China die folgenden Güter, Technologien und Dienstleistungen an bestimmte Zielländer und -regionen oder an bestimmte Organisationen und Personen, so kann die Handelsbehörde des Staatsrates verlangen, dass die betreffenden Akteure die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anwenden:
(一)含有、集成或者混有原产于中华人民共和国的特定两用物项在境外制造的两用物项; (1) im Ausland hergestellte Dual-Use-Güter, die bestimmte Dual-Use-Güter mit Ursprung in der Volksrepublik China enthalten, integrieren oder beigemischt haben;
(二)使用原产于中华人民共和国的特定技术等两用物项在境外制造的两用物项; (2) im Ausland hergestellte Dual-Use-Güter, die unter Verwendung bestimmter Technologien oder anderer Dual-Use-Güter mit Ursprung in der Volksrepublik China gefertigt wurden;
(三)原产于中华人民共和国的特定两用物项。 (3) bestimmte Dual-Use-Güter mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Für eine Schweizer Firma heisst das konkret: Sobald sie einem der 14 Unternehmen ein Dual-Use-Gut chinesischen Ursprungs — oder mit chinesischem Anteil bzw. chinesischer Technologie oberhalb der massgeblichen Schwellen — liefert oder weitergibt, fällt sie unter das Verbot, auch ohne selbst gelistet zu sein. Solange keine Ware chinesischen Ursprungs im Spiel ist, greift die Massnahme dagegen nicht. China hat sich diese Reichweite bewusst nach dem Vorbild der US-Exportkontrolle (Ursprungs- und Anteilsregeln) aufgebaut. Wichtig zur Einordnung: Dies ist eine Exportkontrolllisten-Massnahme — sie steuert gezielt den Fluss kontrollierter Güter chinesischen Ursprungs. Sie ist damit deutlich enger als die chinesische «Unreliable Entity List» (die weitergehend Import, Export, Investitionen und Einreise nach China beschränken kann) und funktioniert anders als US- oder EU-Sanktionen mit deren Vermögenssperren und Sekundärsanktions-Logik. Es ist also keine pauschale Sperre gegen jegliches Geschäft mit den 14, sondern eine güterbezogene Kontrolle.

Teil eines grösseren Musters

Die Massnahme steht nicht allein. China baut seit 2025 in mehreren Runden eine eigene Exportkontrollliste gegen ausländische Einheiten auf — und jede Runde folgt meist unmittelbar auf eine ausländische Listung: zuerst gegen US-Rüstungsunternehmen, später gegen Einheiten aus Taiwan, Japan und der EU. Peking kombiniert diese Exportkontrollen mit weiteren Instrumenten wie Blocking-Regeln und eigenen Dekreten, die wir bereits eingeordnet haben: China kontert westliche Sanktionen: Blocking Order und Dekrete 834/835. Die neue Ankündigung Nr. 30/2026 ist die konsequente Fortsetzung dieser Linie.

Was Schweizer Unternehmen jetzt tun sollten

  • Lieferkette auf chinesischen Ursprung prüfen: Wo stecken Dual-Use-Güter chinesischen Ursprungs im Sortiment oder in Vorprodukten?
  • Empfänger screenen: Abgleich der Geschäftspartner mit den 14 gelisteten Einheiten und der wachsenden chinesischen Exportkontrollliste.
  • Dual-Use-Einstufung führen: Klare Klassifizierung der Güter, um zu erkennen, ob sie überhaupt erfasst sind.
  • Weitergabe von Ware chinesischen Ursprungs prüfen: Achten Sie darauf, ob Dual-Use-Güter chinesischen Ursprungs über Ihre Lieferkette an eine der gelisteten Einheiten gelangen könnten.

Einordnung

Für Schweizer Exporteure verschärft sich damit ein Trend: Exportkontrolle ist längst keine reine West-Ost-Frage mehr, sondern ein Feld, auf dem sich Massnahmen und Gegenmassnahmen gegenseitig hochschaukeln. Wer Güter chinesischen Ursprungs verarbeitet oder weitergibt, sollte Ursprung, Einstufung und Empfängerprüfung jetzt sauber aufsetzen. Vertieftes Wissen dazu vermittelt unser Inhouse-Seminar zu Exportkontrolle, Sanktionen und Embargos; bei konkreten Fragen zu Ihrer Lieferkette unterstützt Sie Douana®.

Quellen: MOFCOM (Handelsministerium der Volksrepublik China), Ankündigung Nr. 30 von 2026 vom 24. Juli 2026 (mofcom.gov.cn); Verordnung über die Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern (Staatsratserlass Nr. 792, in Kraft seit 1. Dezember 2024), insbesondere Artikel 49 zur extraterritorialen Reichweite; chinesisches Exportkontrollgesetz. Zum EU-Kontext: Rat der EU (Consilium), 21. Sanktionspaket vom 23. Juli 2026. Stand: 26. Juli 2026.

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