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Anfang Mai 2026 haben sich für Schweizer Exporteure mit EU-Bezug zwei Entwicklungen verdichtet: Die EU-Kommission hat am 8. Mai 2026 im Amtsblatt eine aktualisierte Information Note zu den nationalen Massnahmen unter der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 veröffentlicht (C/2026/2595). Knapp zwei Wochen zuvor, am 24. April 2026, ist das 20. EU-Sanktionspaket gegen Russland in Kraft getreten. Beide Vorgaben haben einen gemeinsamen Nenner: Sie schrauben die Anforderungen an Compliance, Sorgfaltspflicht und interne Prozesse weiter nach oben — und sie betreffen Schweizer Unternehmen nicht erst dann, wenn die Schweiz nachvollzieht.

Teil 1: Information Note C/2026/2595 — der nationale Flickenteppich der Dual-Use-Kontrolle

Die Verordnung (EU) 2021/821 ist der gemeinsame EU-Rahmen für die Kontrolle von Ausfuhr, Vermittlung, technischer Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern. Sie schafft jedoch keinen abgeschlossenen Standard. Mitgliedstaaten dürfen — und tun es zunehmend — eigene zusätzliche Kontrollen einführen. Genau diese nationalen Zusatzschichten dokumentiert die EU-Kommission periodisch in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Die aktuelle Fassung trägt die Bezeichnung C/2026/2595 und wurde am 8. Mai 2026 publiziert. Die Bekanntmachung ist nicht selbst Rechtsetzung. Sie ist ein offizieller Überblick, an dem sich Exporteure orientieren müssen, weil er die einzige konsolidierte Quelle darstellt, in welchen Mitgliedstaaten zusätzlich zur EU-Regel was gilt. Wer in einen oder durch einen EU-Mitgliedstaat exportiert, vermittelt oder durchführt, muss diese nationalen Auflagen ebenso beachten wie den gemeinsamen EU-Rahmen.

Welche Artikel der VO 2021/821 stehen im Mittelpunkt

  • Artikel 4 — Catch-all für militärische Endverwendung: Mitgliedstaaten können nicht gelistete Güter genehmigungspflichtig machen, wenn ein Verwendungsrisiko für Waffenembargo-Staaten, Massenvernichtungswaffen oder Militärgüter besteht. Mehr als die Hälfte der EU-Staaten hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.
  • Artikel 5 — Vermittlungsdienste (Brokering): nationale Anforderungen für Vermittlungsgeschäfte mit Dual-Use-Gütern, auch wenn die Ware den EU-Raum nie physisch berührt.
  • Artikel 6 — Durchfuhr (Transit): Genehmigungspflichten für Transitsendungen durch EU-Territorium, wenn der Endempfänger oder die Endverwendung problematisch ist.
  • Artikel 7 / 8 — Technische Unterstützung und Cyber-Surveillance: Mehrere Mitgliedstaaten haben über die EU-Vorgaben hinausgehende Auflagen für Schulungen, Wartung, Software-Support und Überwachungstechnologie publiziert. Cyber-Surveillance-Güter sind besonders sensibel — fünf Mitgliedstaaten haben hier eigene Genehmigungspflichten zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen erlassen.
  • Artikel 9 — Nationale Kontrolllisten: ergänzende, mitgliedstaatsspezifische Güterlisten neben Anhang I.
  • Artikel 10 — Nationale Allgemeingenehmigungen (NGEAs): Erleichterungen, die nur in einem bestimmten Mitgliedstaat gelten und an dortige Bedingungen geknüpft sind.
  • Artikel 11 — Innergemeinschaftliche Verbringung: Elf Mitgliedstaaten verlangen Genehmigungen für Verbringungen von Gütern, die nicht in Anhang IV gelistet sind — also über den EU-Standard hinaus.
Die Folge: Was in Deutschland erlaubt ist, kann in den Niederlanden einer Genehmigung bedürfen. Was in Italien ohne Auflagen läuft, kann in Frankreich anzeige- oder genehmigungspflichtig sein. Die einheitliche EU-Verordnung erzeugt in der Praxis 27 leicht unterschiedliche Regimes.

Was die Information Note für Schweizer Unternehmen bedeutet

Schweizer Exporteure unterliegen zwar primär dem Güterkontrollgesetz (GKG, SR 946.202) und der GKV in Verbindung mit den Anhängen der Güterkontrollverordnung. Das SECO ist die zuständige Stelle für Bewilligungen. Aber:
  • Sobald eine Lieferung über einen EU-Mitgliedstaat läuft — physisch (Transit, Konsolidierung), juristisch (EU-Tochter, EU-Niederlassung) oder vertraglich (Vermittler in EU) — greift zusätzlich das jeweilige nationale EU-Recht.
  • Wer eine EU-Tochter betreibt, ist mit deren Aktivitäten ein primärer Adressat der nationalen Massnahmen am Sitzstaat — inklusive jener, die nicht aus der EU-VO selbst, sondern aus nationaler Ergänzung stammen.
  • Re-Exporte aus der Schweiz, die ursprünglich aus einem EU-Land bezogen wurden, können vertraglichen Endverbleibsklauseln aus diesem Mitgliedstaat unterliegen — und damit wiederum dessen nationalen Massnahmen.
Die Information Note ist deshalb auch für Schweizer Compliance-Verantwortliche Pflichtlektüre, sobald die Lieferkette EU-Berührung hat.

Beispiel aus der Praxis: nationale Catch-all-Massnahmen

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das Risiko. Ein Schweizer Hersteller liefert eine Werkzeugmaschine — nicht in Anhang I gelistet, also kein klassisches Dual-Use-Gut — an einen Kunden in einem EU-Mitgliedstaat. Der EU-Kunde plant den Weiterverkauf in ein Drittland mit hohem Proliferationsrisiko. Mehrere EU-Staaten — darunter Deutschland, die Niederlande und Frankreich — haben für solche Fälle nationale Catch-all-Genehmigungspflichten erlassen, die auch ungelistete Güter erfassen, sobald ein militärischer Endverwendungs- oder Massenvernichtungswaffen-Bezug nicht ausgeschlossen werden kann. Folge: Die EU-Tochter benötigt eine Genehmigung, der Vertrag steht. Wer als Schweizer Lieferant das vorab nicht im Gespräch mit dem EU-Kunden geklärt hat, riskiert Vertragsstreitigkeiten und Reputationsschäden. Genau dieses Risiko macht die regelmässige Lektüre der Information Note für Compliance-Verantwortliche zur Pflicht.

Teil 2: Das 20. Sanktionspaket gegen Russland — was sich am 24. April 2026 geändert hat

Das 19. Sanktionspaket hatte den Ton vorgegeben, das 20. zieht nach und vertieft die Sanktionsarchitektur in fünf Bereichen.

1. Antiumgehungsinstrument — erstmals scharfgeschaltet

Die EU hat das Anti-Umgehungs-Instrument zum ersten Mal aktiviert. Konkret bedeutet das: Ausfuhren bestimmter Maschinen und Elektronik nach Kirgisistan sind direkt verboten, weil dort eine systematische Umleitung Richtung Russland nachgewiesen wurde. Betroffen sind unter anderem die Zolltarif-Positionen 8457 10 (bestimmte Bearbeitungszentren) und 8517 62 (Geräte zum Empfangen, Umsetzen und Senden von Sprache, Bildern oder anderen Daten). Für CH-Exporteure mit Maschinen- oder Elektronikgeschäft Richtung Zentralasien ist das ein Warnsignal: Wer über eine EU-Lieferkette nach Kirgisistan liefert oder vermittelt, fällt direkt unter dieses neue Verbot.

2. Neue Ausfuhr- und Einfuhrverbote

  • Ausfuhrverbote für zusätzliche Güter im Wert von über 365 Mio. EUR: u.a. Sprengstoffe, Laborglasware, Hochleistungsschmierstoffe, Schmier-Additive, Traktoren — sowie Kautschuk und weitere bisher nicht erfasste Industriegüter.
  • Einfuhrverbote für Metalle, Chemikalien und Mineralien aus Russland im Wert von über 530 Mio. EUR.
  • Ammoniak-Kontingent: eine begrenzte Einfuhrmenge von 688'000 Tonnen für den Zeitraum 24.04.2026 bis 23.04.2027 — danach gilt eine schrittweise Verschärfung.
  • Übergangsfrist: Verträge, die nachweislich vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden — der Nachweis liegt beim Exporteur und muss prüffest dokumentiert sein.

3. Energie und Schattenflotte

46 weitere Schiffe wurden in Anhang XLII gelistet und dürfen weder EU-Häfen anlaufen noch europäische maritime Dienstleistungen in Anspruch nehmen. 11 Schiffe wurden gestrichen. Zudem wurde das künftige Seeverkehrsverbot für russisches Rohöl und Erdölerzeugnisse strukturell vorbereitet, inklusive Due-Diligence-Anforderungen an Reeder, Versicherer und Hafenbetreiber. Hafeninfrastrukturdienste und LNG-Terminaldienste für russische Adressaten sind weiter eingeschränkt. Wer Speditions- oder Versicherungsdienste anbietet, muss seine Drittland-Kunden neu durchleuchten. Wer Mineralölprodukte importiert, sollte zusätzlich den parallel laufenden Importregeln aus 2026 für Mineralölerzeugnisse aus russischem Rohöl Beachtung schenken — die Nachweispflichten beim Ursprung sind 2026 deutlich verschärft.

4. Finanzdienstleistungen und Banken

  • 20 weitere russische Banken sind dem Transaktionsverbot unterstellt — wirksam ab 14. Mai 2026.
  • 4 zusätzliche Banken aus Drittländern (Laos, Kirgisistan, Aserbaidschan) sind ebenfalls betroffen — ein klares Signal, dass die EU systematisch gegen Umgehung über Drittstaaten vorgeht.
  • Krypto-Dienstleistungen wurden weiter eingeschränkt.
  • Cyber-Sicherheitsdienste für russische Kunden sind nicht mehr zulässig.

5. Personen- und Entity-Listings

Das Paket enthält 120 neue Listungen — 33 natürliche Personen und 83 Entitäten. Die Folge ist das vollständige Einfrieren von Vermögenswerten in der EU sowie das Verbot, diesen Adressaten direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Die EU verschärft damit die Linie, die im Schweizer Recht über die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts ohnehin schon mitschwingt.

Verbindung zwischen Information Note und 20. Sanktionspaket

Beide Massnahmen wirken zusammen. Wer Güter ausführt, die möglicherweise Dual-Use sind und potenziell militärischen Zwecken in Russland dienen könnten, wird gleich auf drei Ebenen geprüft:
  1. Dual-Use-Listenkontrolle nach Anhang I der VO 2021/821 — gilt EU-weit.
  2. Nationaler Catch-all nach Artikel 4 der VO 2021/821 — gilt mitgliedstaatsspezifisch laut C/2026/2595.
  3. Sanktionsregeln nach der Russland-VO (EU) 833/2014 und neueren Paketen — gilt EU-weit, inklusive Anti-Umgehung gegenüber Drittstaaten.
Eine vermeintlich harmlose Maschinenlieferung kann auf allen drei Ebenen blockiert oder genehmigungspflichtig sein — und der Verstoss auf jeder Ebene ist eigenständig sanktionsfähig.

Praktische Konsequenzen für Schweizer Unternehmen

Die Dual-Use-Einstufung ist heute kein einmaliger Akt mehr, sondern ein laufendes Monitoring. Konkret heisst das:
  • Güterliste, Endverwendung, Endempfänger sind die drei Eckpfeiler. Wer einen davon nicht prüfffest dokumentiert, ist im Sanktionsfall im Beweisnotstand.
  • Vertragsdokumentation: Wer die Übergangsfrist des 20. Pakets nutzen will, muss den Vertragsabschluss vor dem 24. April 2026 verifizierbar belegen — Datumsangaben in E-Mails reichen nicht. Notariell oder mit elektronischer Signatur ist sicherer.
  • Lieferketten-Screening: Drittland-Adressaten in Zentralasien, im Kaukasus oder in Südostasien benötigen erweiterte Due-Diligence. Banken, Logistiker, Tochterunternehmen aus diesen Regionen sind verstärkt im Fokus der EU.
  • Sanktionslisten-Abgleich: Die SECO-, EU- und OFAC-Listen sollten täglich automatisiert geprüft werden — nicht nur bei Vertragsabschluss.
  • Best-Efforts-Pflicht: Auch die Schweizer Praxis erwartet zunehmend, dass Unternehmen alles tun, was vernünftigerweise möglich ist, um Umgehung zu vermeiden — siehe die Best-Efforts-Pflicht.
Wer Mitarbeitende für die laufende Schulung zur Exportkontrolle sucht, findet bei Douana das Inhouse-Seminar zu Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern, Sanktionen und Embargos. Damit lässt sich die Belegschaft auf den aktuellen Stand bringen und dokumentieren, dass das Unternehmen seiner Compliance-Verantwortung nachkommt.

Was Schweizer Compliance-Funktionen jetzt anpacken sollten

Aus beiden Vorgaben — Information Note und 20. Sanktionspaket — ergibt sich für die nächsten Wochen eine klare Agenda:
  1. Bestandsaufnahme der EU-Berührungspunkte: Welche Tochtergesellschaften, Vermittler, Logistikpartner, Banken oder Endkunden sitzen in welchen EU-Mitgliedstaaten? Diese Liste ist der Ausgangspunkt für alles Weitere.
  2. Mapping gegen C/2026/2595: Welche der nationalen Zusatzregeln betreffen die identifizierten Mitgliedstaaten? Insbesondere Catch-all nach Artikel 4, Cyber-Surveillance nach Artikel 8 und Brokering nach Artikel 5 lohnen einen genauen Blick.
  3. Sanktionsfilter justieren: Die neuen 120 Listings, die neuen Banken sowie das Anti-Umgehungs-Regime gegenüber Kirgisistan müssen ins Screening-Tool eingespielt werden — manuelle Listenpflege reicht hier nicht.
  4. Verträge prüfen: Bestehen Lieferverträge mit russischen oder russlandnahen Adressaten, die nach dem 24. April 2026 zur Erfüllung anstehen? Falls ja: dokumentierter Abschlusszeitpunkt, Endverwendungsnachweis, gegebenenfalls Korrespondenz mit dem SECO.
  5. Schulung der Frontline: Vertrieb, Inkasso und Versand brauchen eine kurze, praxisnahe Auffrischung — nicht weil sie selbst entscheiden, sondern damit sie Verdachtsmomente rechtzeitig an Compliance eskalieren.
  6. Dokumentation: Jeder Schritt — vom Listenabgleich über Endverwendungserklärung bis zur Genehmigung — gehört in eine prüffeste Akte. Im Verdachtsfall ist diese Akte der einzige Schutz.
Die EU bewegt sich seit Anfang 2026 sichtbar weg von der reinen Listenpflege und hin zu einem System, in dem Sorgfaltspflicht, Lieferkettentransparenz und aktive Umgehungsprävention erwartet werden. Wer als Schweizer Exporteur EU-Berührung hat, bewegt sich in diesem System mit — auch ohne Mitgliedschaft.

Fazit

Die Information Note C/2026/2595 vom 8. Mai 2026 und das 20. Sanktionspaket vom 24. April 2026 sind keine isolierten Ereignisse, sondern zwei Bausteine derselben Entwicklung: Die EU-Exportkontrolle wird granularer, Sanktionen werden anti-umgehungsfest, und die Verantwortung verlagert sich stärker auf die Unternehmen. Für Schweizer Exporteure bedeutet das, dass die Frage nicht mehr lautet, ob das eigene Geschäftsmodell exportkontrollrechtlich relevant ist, sondern wie systematisch und prüffest die internen Prozesse darauf eingestellt sind. Wer hier in einer schleichenden Grauzone operiert, riskiert nicht nur Bewilligungsentzug, sondern auch strafrechtliche Folgen — sowohl in der EU als auch zunehmend in der Schweiz.

Quellen und weiterführende Dokumente

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