Was ist eine Catch-All-Kontrolle?
Die Catch-All-Klausel ist eine Auffangregel im Exportkontrollrecht: Sie erweitert die Bewilligungspflicht auf Güter, die technisch nicht in den Kontrolllisten (bei Dual-Use-Gütern: Anhang 1 GKV) aufgeführt sind. Massgebend ist nicht die Ware selbst, sondern der Verwendungszweck und der Endabnehmer. Ein gewöhnliches Bauteil, eine Standardsoftware oder eine Maschine ohne jede Listeneinstufung kann so trotzdem kontrollpflichtig werden — wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie für einen kritischen Zweck bestimmt ist. Was Catch-All konkret erfasst, erklärt unser Grundlagenbeitrag zu Dual-Use-Gütern. Das Prinzip existiert in ähnlicher Form auch in der EU-Dual-Use-Verordnung (2021/821) und im US-Exportkontrollrecht — die genaue Ausgestaltung unterscheidet sich im Detail, das Grundprinzip einer Auffangregel für nicht gelistete Güter ist aber vergleichbar.Rechtliche Grundlage in der Schweiz
Die Schweizer Catch-All-Regel stützt sich auf die Güterkontrollverordnung (GKV, SR 946.202.1):- Art. 3 Abs. 4 GKV — Bewilligungspflicht: Nicht gelistete Güter werden bewilligungspflichtig, wenn der Exporteur weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, Herstellung, Verwendung, Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen (chemische, biologische oder Kernwaffen) oder deren Trägersystemen bestimmt sind.
- Art. 4 GKV — Meldepflicht: Selbst wenn keine Bewilligungspflicht besteht, muss der geplante Export gemeldet werden, sobald der Exporteur weiss, dass die Güter für einen solchen Zweck bestimmt sein könnten oder von den Behörden entsprechend informiert wurde.
Catch-All vs. Endverbleibserklärung (EUC) — die Abgrenzung
Catch-All und die Endverbleibserklärung werden häufig durcheinandergebracht, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen:- Catch-All ist der Auslöse-Mechanismus. Er entscheidet, ob ein nicht gelistetes Gut überhaupt kontrolliert werden muss — abhängig von Verwendungszweck, Endnutzer und Zielland-Risiko.
- Die Endverbleibserklärung (EUC) ist das Dokumentationsinstrument. Sie ist die schriftliche Erklärung des Käufers, die den deklarierten Endverbleib nachweist — unabhängig davon, ob die Bewilligungspflicht durch eine Listeneinstufung oder durch einen Catch-All-Verdacht ausgelöst wurde.
Wann greift Catch-All in der Praxis?
Massgebend sind die Umstände des konkreten Geschäfts — nicht die Ware allein. Typische Auslöser sind ungewöhnliche Zahlungs- oder Lieferbedingungen, ein Endkunde in einem sensitiven Land, ein Umweg über Drittländer ohne plausiblen Grund oder Zurückhaltung des Käufers bei Fragen zum Verwendungszweck. Die vollständige Systematik der Prüfschritte — inklusive Red-Flag-Check — erklärt unser Beitrag zu den fünf Prüfschritten der Schweizer Exportkontrolle.Was Exporteure tun müssen
Besteht Kenntnis oder ein begründeter Verdacht, ist die Meldung an das SECO keine Option, sondern eine gesetzliche Pflicht (Art. 4 GKV). Wer unsicher ist, ob ein konkretes Geschäft unter die Catch-All-Regel fällt, sollte das proaktiv mit dem SECO klären, bevor exportiert wird — im Zweifel vor Vertragsabschluss. Die Gesamtübersicht zur Schweizer Exportkontrolle mit allen Instrumenten liefert der Wissens-Hub Exportkontrolle Schweiz.Quellen: Güterkontrollgesetz (GKG), SR 946.202; Güterkontrollverordnung (GKV), SR 946.202.1; SECO, Industriegüter: Rechtliche Grundlagen und Formulare. Stand: August 2026.
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