Ursprungsregeln EUR.1 Schweiz – Douana® Beratung
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Wer in der Schweiz exportiert, muss vor jeder Sendung mindestens fünf Fragen beantworten – nicht aus Bürokratie, sondern weil das Güterkontrollgesetz und das Embargogesetz dies verlangen. Die Verantwortung liegt bei der Geschäftsleitung, nicht beim Sachbearbeiter. Der folgende Leitfaden führt durch die fünf Prüfschritte der Schweizer Exportkontrolle, ordnet die Werkzeuge ein, mit denen jeder Schritt belastbar dokumentiert werden kann, und zeigt anhand aktueller Schweizer Fälle, wo Compliance in der Praxis bricht. Für die Grundlagen verweisen wir auf den Artikel Was sind Dual-Use-Güter? Grundlagen für Schweizer Unternehmen.

Warum fünf Schritte – und warum in dieser Reihenfolge?

Die fünf Schritte – Wohin, Wer, Was, Wozu, Red Flags – sind kein gesetzlich vorgeschriebener Prüfpfad, aber sie haben sich als praktische Reihenfolge bewährt. Wer mit den Länder- und Personensanktionen beginnt, scheidet einen erheblichen Teil der heiklen Fälle bereits aus, bevor er in die technisch aufwändigere Güterklassifizierung einsteigt. Wer sie umkehrt – zuerst klassifiziert, dann Empfänger prüft – riskiert, kostbare Zeit in Anhänge zu investieren, die am Ende keine Rolle spielen, weil das Ziel- oder Empfängerprofil ohnehin sperrt. Wichtig: Jeder Schritt ist mit Datum, Prüfer und Ergebnis schriftlich zu dokumentieren. Im Streitfall – sei es vor dem SECO, der Bundesanwaltschaft oder einem ausländischen Zoll – ist die Lückenlosigkeit dieser Dokumentation das wichtigste Verteidigungsmittel des Unternehmens.

Schritt 1: Wohin? – Embargo und Länderkontrollen

Die erste Frage betrifft das Bestimmungsland und allfällige Drittländer auf dem Transportweg. Drei Embargo-Stufen sind zu unterscheiden:
  • Total-Embargo – Lieferungen sind grundsätzlich verboten (z. B. Nordkorea für weite Bereiche).
  • Sektorale Sanktionen – nur bestimmte Güter, Dienstleistungen oder Finanztransaktionen sind beschränkt (z. B. Russland: Energie, Halbleiter, Luxusgüter, Dual-Use).
  • Personen-/Organisations-bezogene Sanktionen – Länder ohne Ländersanktion, in denen aber gelistete Empfänger sitzen (siehe Schritt 2).
Die SECO-Seite zu Sanktionsmassnahmen listet alle gegenwärtig in Kraft stehenden Schweizer Sanktionsverordnungen. Stand des Berichtsjahres 2024 sind 28 Sanktionsverordnungen und die Diamantenverordnung in Kraft (Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2024). Für Schweizer Exporteure relevant: Die Schweiz übernimmt EU-Sanktionspakete in der Regel im Einzelfall. Für Russland sind mittlerweile sämtliche EU-Sanktionspakete übernommen. Wer in EU-Mitgliedstaaten liefert, muss zusätzlich die EU-Verordnungen beachten – für Tochterfirmen mit EU-Sitz gelten sie direkt. Wer in die USA oder mit US-Komponenten arbeitet, muss zusätzlich die OFAC-Länderprogramme prüfen. Drittland-Routing ist heikel. Wer eine Lieferung in die Türkei, in die Vereinigten Arabischen Emirate oder nach Zentralasien sendet, ohne aktiv zu prüfen, was dort mit der Ware geschieht, geht ein erhebliches Risiko ein. Die Recherchen von SRF zu Schweizer Werkzeugmaschinen in russischen Rüstungsbetrieben haben gezeigt: Der Weg führt fast immer über Drittländer.

Schritt 2: Wer? – Empfänger-Screening gegen Sanktionslisten

Im zweiten Schritt wird der konkrete Empfänger – inklusive aller wirtschaftlich Berechtigten, des Endabnehmers und der relevanten Mittelsleute – gegen die einschlägigen Sanktionslisten geprüft. Für ein Schweizer Unternehmen sind in der Regel folgende Listen einschlägig:
  • SECO – Suche nach Sanktionsadressaten: offizielles Suchwerkzeug mit allen unter Schweizer Sanktionsmassnahmen gelisteten Personen und Organisationen.
  • EU – Konsolidierte Sanktionsliste: EU Financial Sanctions Database, alle in der EU sanktionierten natürlichen und juristischen Personen.
  • OFAC – Specially Designated Nationals (SDN): das US-Sanktions-Pendant; relevant bei US-Bezug, Dollar-Zahlungen oder US-Komponenten.
  • BIS – Entity List, Denied Persons List, Unverified List: spezifische US-Exportverbote für Empfänger.
Praktische Hinweise: Manuelle Prüfung pro Bestellung ist bei mehr als ein paar Lieferungen pro Monat kaum durchhaltbar. Es gibt Screening-Tools, die mehrere Listen konsolidiert prüfen – wichtig ist, dass das Tool die SECO-Liste enthält und idealerweise auch geänderte Schreibweisen, juristische Personen-Konstrukte und Beteiligungsverhältnisse (50 %-Regel der EU) abdeckt. Die 50 %-Regel bedeutet: Eine Person ist effektiv sanktioniert, sobald gelistete Personen mehr als 50 % an ihr halten – auch wenn die Person selbst nicht aufgeführt ist. Das Screening ist vor jedem Vertragsabschluss durchzuführen, idealerweise erneut vor jeder Auslieferung. Wer eine Sendung Wochen später ausführt, kann zwischenzeitlich neu sanktionierten Empfängern liefern, ohne es zu wissen – und ohne, dass das vor SECO oder Strafverfolgern entschuldigt.

Schritt 3: Was? – Klassifizierung des Guts

Erst jetzt kommt die Güter-Frage: Ist das exportierte Produkt – inklusive Software, Technologie, technischer Zeichnungen oder Schulungsunterlagen – bewilligungspflichtig? Die zentralen Listen sind:
  • Anhang 1 GKV – Schweizer Dual-Use-Liste (umfasst Wassenaar Munitions List, Nukleargüter, chemische und biologische Güter)
  • Anhang 2 GKV – besondere militärische Güter
  • Anhang 5 GKV – national kontrollierte Güter
  • EU Anhang I der VO 2021/821 – relevante Liste für Lieferungen in oder über EU-Mitgliedstaaten
  • ECCN in der US Commerce Control List – wenn US-Komponenten oder -Technologie im Spiel sind
Die aktuelle Fassung der Schweizer Anhänge ist beim SECO abrufbar und wurde 2025 zweimal angepasst – am 1. Mai 2025 (Quantum, Halbleiter, KI, 3D-Druck) und am 15. November 2025 (synchron zur EU-Aktualisierung). Details dazu im Pillar-Artikel Was sind Dual-Use-Güter?. Klassifizierung ist Fachfrage. Insbesondere bei Maschinen mit numerischer Steuerung, Software, Verschlüsselung und additiver Fertigung ist die Einstufung nicht auf den ersten Blick zu machen. Wer technische Tiefe braucht, holt sich Unterstützung – Douana bietet dazu die Dual-Use-Einstufung als Dienstleistung an, mit schriftlicher Einstufungsempfehlung. Für Werkzeugmaschinen-Hersteller besonders relevant: Fachbericht zu CNC-gesteuerten Werkzeugmaschinen und Sanktionen gegen Russland. EAR99 ist nicht «bewilligungsfrei». Auch wer in der Commerce Control List der USA keine Listung findet und unter EAR99 fällt, ist nicht aus dem Schneider – die Lieferung an einen sanktionierten Empfänger oder für eine verbotene Endverwendung ist auch unter EAR99 strafbar. Beispiel: US-Exportkontrolle: 1,5 Millionen USD Strafe für deutsche GmbH wegen EAR99-Verstössen in China.

Schritt 4: Wozu? – Endverwendung und Catch-all

Die schwierigste der fünf Fragen: Was tut der Empfänger mit der Ware? Selbst wenn das Gut nicht gelistet ist und der Empfänger nicht sanktioniert ist, kann eine Lieferung bewilligungspflichtig oder verboten sein. Die Schlüsselbestimmung ist die Catch-all-Klausel:
  • Schweiz: Art. 3 Abs. 4 GKV – Bewilligungspflicht für nicht gelistete Güter, wenn der Bundesrat den Exporteur unterrichtet oder dieser weiss, dass die Güter für Massenvernichtungswaffen, deren Trägersysteme oder konventionelle Waffen mit destabilisierender Wirkung bestimmt sind.
  • EU: Art. 4 VO 2021/821 (analoge Catch-all-Klausel) plus Art. 5 (Cyber-Überwachung).
  • USA: «knowing standard» und End-User/End-Use-Verbote (z. B. für militärische Endverwender in China, Russland, Belarus, Venezuela).
Praktisch heisst das: Der Exporteur muss aktiv prüfen, was mit der Ware geschieht. Eine schriftliche Endverwendungserklärung des Kunden (End-User Statement) ist ein wichtiger Baustein, ersetzt aber nicht die eigene Plausibilitätsprüfung. Die NZZ-Recherche zur Galika AG hat gezeigt, wie eine angeblich «medizinische Verwendung» aktiv genutzt wurde, um Bewilligungspflichten zu umgehen – und der Nachrichtendienst des Bundes warnte SECO ausdrücklich vor «vorsätzlicher Täuschung der Exportkontrollbehörden». Wer einen Verdacht hat oder vom Bundesrat unterrichtet wurde, muss eine Catch-all-Bewilligung beim SECO beantragen – das ist nicht optional, das ist gesetzliche Pflicht.

Schritt 5: Red Flags – die typischen Auffälligkeiten

Der fünfte Schritt ist eine systematische Auffälligkeitsprüfung. Eine einzelne Red Flag bedeutet nicht zwingend einen Verstoss, mehrere zusammen sind ein klares Stoppsignal.
  • Drittland-Routing ohne plausiblen Geschäftsgrund – Lieferung in ein Land, das mit der Branche des Empfängers nichts zu tun hat (klassisch: Maschinen nach Kasachstan, Kirgistan, Turkmenistan; Elektronik nach Hongkong für angebliche russische Distributoren).
  • Technische Überdimensionierung – der Kunde bestellt eine Genauigkeit, Leistung oder Spezifikation, die für seinen angeblichen Zweck deutlich zu hoch ist.
  • Ungewöhnliche Bezahlung – Vorauszahlung in bar, Bezahlung über Drittparteien, überhöhte Margen ohne Verhandlung.
  • Fehlende oder vage Endabnehmer-Information – der Kunde will den Endabnehmer nicht nennen oder gibt ausweichende Auskunft.
  • Neuer Kunde ohne Branchenbezug – plötzlicher Erstauftrag von einer Firma, deren Webseite, Adresse oder Tätigkeitsfeld nicht zur Bestellung passt.
  • Eilauftrag mit ungewöhnlich kurzer Lieferfrist – kombiniert mit einem der obigen Punkte ein klassisches Umgehungsmuster.
  • Verweigerung von Endverwendungserklärungen oder Inspektionsrechten – wer nichts zu verbergen hat, erklärt schriftlich.
  • Lieferadresse weicht von Rechnungsadresse ab – v. a. wenn die Lieferadresse in einem Drittland liegt.
Ergibt sich aus einer oder mehreren Red Flags ein Verdacht, ist die Lieferung zu stoppen und intern zu eskalieren. Wer trotz Red Flags weiterliefert, muss damit rechnen, dass Strafverfolger den Vorsatz – «billigend in Kauf genommen» – nachweisen werden.

👉 Werkzeug: endverbleib.douana.com Für die strukturierte Prüfung von Endabnehmer und Endverwendung haben wir bei Douana ein eigenes Tool entwickelt: endverbleib.douana.com. Es führt Sie durch die Red-Flag-Prüfung und bietet die Möglichkeit, weitere Notizen zu erfassen – genau das, was Sie für eine ergänzende interne Dokumentation brauchen.

Was tun, wenn etwas auffällt?

Bei einem Treffer in einer der fünf Prüfungen sind drei Schritte zentral:
  1. Lieferung sofort stoppen – kein Versand, keine Vorauszahlung, keine technische Unterstützung.
  2. Intern dokumentieren – Datum, Prüfer, Verdachtsmoment, Entscheidungsweg.
  3. SECO konsultieren – für Catch-all-Anfragen, für unklare Klassifizierungen, für Sanktionsfragen. Das SECO ist Erstanlaufstelle und nicht Strafverfolger; eine frühzeitige Anfrage zeigt Sorgfalt.
Für den Aufbau eines belastbaren internen Compliance-Programms unterstützt Douana mit zwei Angeboten: Eine Erfolgsstory aus der Praxis: Erfolgsstory: Umsetzung Exportkontrolle – wie Douana ein Schweizer Unternehmen von der Klassifizierung bis zum implementierten ICP begleitet hat.

Was passieren kann – wenn Compliance versagt

Die Konsequenzen eines Verstosses gegen das Güterkontrollgesetz oder das Embargogesetz reichen weit über die Busse hinaus. Wichtig für Compliance-Verantwortliche zu wissen, ohne dass dies die Präventionsarbeit ersetzt:
  • Verwaltungsstrafverfahren beim SECO – Bussen bis zu 540'000 Franken bei einfachen Verstössen, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; bei schweren Fällen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
  • Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft – das SECO kann Verfahren an die Bundesanwaltschaft überweisen. Der Bundesrat hält im Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2024 fest, dass im Berichtsjahr «erste Fälle bei der Bundesanwaltschaft zur Anzeige gebracht» wurden.
  • Entzug von Bewilligungen – bestehende Generalbewilligungen können entzogen werden, künftige Bewilligungen verweigert.
  • Reputationsschaden – Schweizer Medien recherchieren systematisch zu Russland-Sanktionsumgehungen. Der namentliche Bericht in NZZ, SRF oder Tages-Anzeiger wirkt sich auf Kundenbeziehungen, Bankenkonditionen und Mitarbeiterrekrutierung aus – auch ohne strafrechtliche Verurteilung.
  • Internationale Folgen – bei US-Bezug oder US-Komponenten droht zusätzlich die Aufnahme auf die Entity List oder die Denied Persons List. Eine Aufnahme dort schliesst weltweit von US-Technologie aus.
Diese Konsequenzen sind nicht abstrakt: Die Verurteilung einer Schweizer Händlerin durch die Bundesanwaltschaft 2025 wegen Russland-Exporten von Werkzeugmaschinen ist ein konkretes Beispiel. Auch wenn die Busse mit 1'500 Franken niedrig ausfiel – das Strafregister bleibt, der Medienbericht ebenfalls.

Häufige Fehler in der Praxis

  • Prüfung erst nach Vertragsabschluss – spätestens beim Versand. Prüfung muss vor Vertragsabschluss erfolgen.
  • Einmal-Prüfung statt fortlaufender Re-Screening – Sanktionslisten ändern sich wöchentlich.
  • Fokus nur auf direkten Empfänger – wirtschaftlich Berechtigte, Endabnehmer und Mittelsleute werden vergessen.
  • Verlass auf End-User Statements ohne Plausibilitätsprüfung – ein Statement ist nur ein Baustein.
  • Klassifizierung ohne technische Tiefe – CNC-Maschinen, Software, Verschlüsselung und Sensoren sind keine Bauchentscheidung.
  • Keine schriftliche Dokumentation der Prüfung – im Streitfall steht der Exporteur ohne Beleg da.
  • Keine Schulung der Vertriebsmitarbeitenden – Red Flags zeigen sich oft im Kundenkontakt, nicht in der Compliance-Abteilung.

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