Wer in der Schweiz exportiert, muss vor jeder Sendung mindestens fünf Fragen beantworten – nicht aus Bürokratie, sondern weil das Güterkontrollgesetz und das Embargogesetz dies verlangen. Die Verantwortung liegt bei der Geschäftsleitung, nicht beim Sachbearbeiter. Der folgende Leitfaden führt durch die fünf Prüfschritte der Schweizer Exportkontrolle, ordnet die Werkzeuge ein, mit denen jeder Schritt belastbar dokumentiert werden kann, und zeigt anhand aktueller Schweizer Fälle, wo Compliance in der Praxis bricht. Für die Grundlagen verweisen wir auf den Artikel Was sind Dual-Use-Güter? Grundlagen für Schweizer Unternehmen.
Warum fünf Schritte – und warum in dieser Reihenfolge?
Die fünf Schritte – Wohin, Wer, Was, Wozu, Red Flags – sind kein gesetzlich vorgeschriebener Prüfpfad, aber sie haben sich als praktische Reihenfolge bewährt. Wer mit den Länder- und Personensanktionen beginnt, scheidet einen erheblichen Teil der heiklen Fälle bereits aus, bevor er in die technisch aufwändigere Güterklassifizierung einsteigt. Wer sie umkehrt – zuerst klassifiziert, dann Empfänger prüft – riskiert, kostbare Zeit in Anhänge zu investieren, die am Ende keine Rolle spielen, weil das Ziel- oder Empfängerprofil ohnehin sperrt. Wichtig: Jeder Schritt ist mit Datum, Prüfer und Ergebnis schriftlich zu dokumentieren. Im Streitfall – sei es vor dem SECO, der Bundesanwaltschaft oder einem ausländischen Zoll – ist die Lückenlosigkeit dieser Dokumentation das wichtigste Verteidigungsmittel des Unternehmens.Schritt 1: Wohin? – Embargo und Länderkontrollen
Die erste Frage betrifft das Bestimmungsland und allfällige Drittländer auf dem Transportweg. Drei Embargo-Stufen sind zu unterscheiden:- Total-Embargo – Lieferungen sind grundsätzlich verboten (z. B. Nordkorea für weite Bereiche).
- Sektorale Sanktionen – nur bestimmte Güter, Dienstleistungen oder Finanztransaktionen sind beschränkt (z. B. Russland: Energie, Halbleiter, Luxusgüter, Dual-Use).
- Personen-/Organisations-bezogene Sanktionen – Länder ohne Ländersanktion, in denen aber gelistete Empfänger sitzen (siehe Schritt 2).
Schritt 2: Wer? – Empfänger-Screening gegen Sanktionslisten
Im zweiten Schritt wird der konkrete Empfänger – inklusive aller wirtschaftlich Berechtigten, des Endabnehmers und der relevanten Mittelsleute – gegen die einschlägigen Sanktionslisten geprüft. Für ein Schweizer Unternehmen sind in der Regel folgende Listen einschlägig:- SECO – Suche nach Sanktionsadressaten: offizielles Suchwerkzeug mit allen unter Schweizer Sanktionsmassnahmen gelisteten Personen und Organisationen.
- EU – Konsolidierte Sanktionsliste: EU Financial Sanctions Database, alle in der EU sanktionierten natürlichen und juristischen Personen.
- OFAC – Specially Designated Nationals (SDN): das US-Sanktions-Pendant; relevant bei US-Bezug, Dollar-Zahlungen oder US-Komponenten.
- BIS – Entity List, Denied Persons List, Unverified List: spezifische US-Exportverbote für Empfänger.
Schritt 3: Was? – Klassifizierung des Guts
Erst jetzt kommt die Güter-Frage: Ist das exportierte Produkt – inklusive Software, Technologie, technischer Zeichnungen oder Schulungsunterlagen – bewilligungspflichtig? Die zentralen Listen sind:- Anhang 1 GKV – Schweizer Dual-Use-Liste (umfasst Wassenaar Munitions List, Nukleargüter, chemische und biologische Güter)
- Anhang 2 GKV – besondere militärische Güter
- Anhang 5 GKV – national kontrollierte Güter
- EU Anhang I der VO 2021/821 – relevante Liste für Lieferungen in oder über EU-Mitgliedstaaten
- ECCN in der US Commerce Control List – wenn US-Komponenten oder -Technologie im Spiel sind
Schritt 4: Wozu? – Endverwendung und Catch-all
Die schwierigste der fünf Fragen: Was tut der Empfänger mit der Ware? Selbst wenn das Gut nicht gelistet ist und der Empfänger nicht sanktioniert ist, kann eine Lieferung bewilligungspflichtig oder verboten sein. Die Schlüsselbestimmung ist die Catch-all-Klausel:- Schweiz: Art. 3 Abs. 4 GKV – Bewilligungspflicht für nicht gelistete Güter, wenn der Bundesrat den Exporteur unterrichtet oder dieser weiss, dass die Güter für Massenvernichtungswaffen, deren Trägersysteme oder konventionelle Waffen mit destabilisierender Wirkung bestimmt sind.
- EU: Art. 4 VO 2021/821 (analoge Catch-all-Klausel) plus Art. 5 (Cyber-Überwachung).
- USA: «knowing standard» und End-User/End-Use-Verbote (z. B. für militärische Endverwender in China, Russland, Belarus, Venezuela).
Schritt 5: Red Flags – die typischen Auffälligkeiten
Der fünfte Schritt ist eine systematische Auffälligkeitsprüfung. Eine einzelne Red Flag bedeutet nicht zwingend einen Verstoss, mehrere zusammen sind ein klares Stoppsignal.- Drittland-Routing ohne plausiblen Geschäftsgrund – Lieferung in ein Land, das mit der Branche des Empfängers nichts zu tun hat (klassisch: Maschinen nach Kasachstan, Kirgistan, Turkmenistan; Elektronik nach Hongkong für angebliche russische Distributoren).
- Technische Überdimensionierung – der Kunde bestellt eine Genauigkeit, Leistung oder Spezifikation, die für seinen angeblichen Zweck deutlich zu hoch ist.
- Ungewöhnliche Bezahlung – Vorauszahlung in bar, Bezahlung über Drittparteien, überhöhte Margen ohne Verhandlung.
- Fehlende oder vage Endabnehmer-Information – der Kunde will den Endabnehmer nicht nennen oder gibt ausweichende Auskunft.
- Neuer Kunde ohne Branchenbezug – plötzlicher Erstauftrag von einer Firma, deren Webseite, Adresse oder Tätigkeitsfeld nicht zur Bestellung passt.
- Eilauftrag mit ungewöhnlich kurzer Lieferfrist – kombiniert mit einem der obigen Punkte ein klassisches Umgehungsmuster.
- Verweigerung von Endverwendungserklärungen oder Inspektionsrechten – wer nichts zu verbergen hat, erklärt schriftlich.
- Lieferadresse weicht von Rechnungsadresse ab – v. a. wenn die Lieferadresse in einem Drittland liegt.
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Was tun, wenn etwas auffällt?
Bei einem Treffer in einer der fünf Prüfungen sind drei Schritte zentral:- Lieferung sofort stoppen – kein Versand, keine Vorauszahlung, keine technische Unterstützung.
- Intern dokumentieren – Datum, Prüfer, Verdachtsmoment, Entscheidungsweg.
- SECO konsultieren – für Catch-all-Anfragen, für unklare Klassifizierungen, für Sanktionsfragen. Das SECO ist Erstanlaufstelle und nicht Strafverfolger; eine frühzeitige Anfrage zeigt Sorgfalt.
- Dual-Use-Einstufung – wir übernehmen die technische Klassifizierung und liefern eine schriftliche Einstufungsempfehlung.
- Inhouse-Seminar Exportkontrolle – maßgeschneiderte Schulung für Vertrieb, Logistik und Compliance.
- Für den langfristigen Kompetenzaufbau: Lehrgang Customs & Trade Professional (CTP) oder Trade Compliance Manager (TCM).
Was passieren kann – wenn Compliance versagt
Die Konsequenzen eines Verstosses gegen das Güterkontrollgesetz oder das Embargogesetz reichen weit über die Busse hinaus. Wichtig für Compliance-Verantwortliche zu wissen, ohne dass dies die Präventionsarbeit ersetzt:- Verwaltungsstrafverfahren beim SECO – Bussen bis zu 540'000 Franken bei einfachen Verstössen, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; bei schweren Fällen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
- Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft – das SECO kann Verfahren an die Bundesanwaltschaft überweisen. Der Bundesrat hält im Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2024 fest, dass im Berichtsjahr «erste Fälle bei der Bundesanwaltschaft zur Anzeige gebracht» wurden.
- Entzug von Bewilligungen – bestehende Generalbewilligungen können entzogen werden, künftige Bewilligungen verweigert.
- Reputationsschaden – Schweizer Medien recherchieren systematisch zu Russland-Sanktionsumgehungen. Der namentliche Bericht in NZZ, SRF oder Tages-Anzeiger wirkt sich auf Kundenbeziehungen, Bankenkonditionen und Mitarbeiterrekrutierung aus – auch ohne strafrechtliche Verurteilung.
- Internationale Folgen – bei US-Bezug oder US-Komponenten droht zusätzlich die Aufnahme auf die Entity List oder die Denied Persons List. Eine Aufnahme dort schliesst weltweit von US-Technologie aus.
Häufige Fehler in der Praxis
- Prüfung erst nach Vertragsabschluss – spätestens beim Versand. Prüfung muss vor Vertragsabschluss erfolgen.
- Einmal-Prüfung statt fortlaufender Re-Screening – Sanktionslisten ändern sich wöchentlich.
- Fokus nur auf direkten Empfänger – wirtschaftlich Berechtigte, Endabnehmer und Mittelsleute werden vergessen.
- Verlass auf End-User Statements ohne Plausibilitätsprüfung – ein Statement ist nur ein Baustein.
- Klassifizierung ohne technische Tiefe – CNC-Maschinen, Software, Verschlüsselung und Sensoren sind keine Bauchentscheidung.
- Keine schriftliche Dokumentation der Prüfung – im Streitfall steht der Exporteur ohne Beleg da.
- Keine Schulung der Vertriebsmitarbeitenden – Red Flags zeigen sich oft im Kundenkontakt, nicht in der Compliance-Abteilung.
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