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Seit 24. Juli 2026 gelten die neuen Section-301-Zölle wegen Zwangsarbeit — für die Schweiz 12,5 Prozent. Wie sich dieser Satz genau berechnet, wer ausgenommen ist und was für Waren gilt, die beim Inkrafttreten bereits auf See waren, hat die USTR inzwischen präzisiert. Diese Details ordnet der vorliegende Beitrag ein und ergänzt unseren Gesamtüberblick zum Stand vom 24. Juli 2026.

Net-of-MFN: Warum die Schweiz eine Sonderbehandlung erhält

Die USTR unterscheidet bei den neuen Zwangsarbeits-Zöllen zwischen drei Gruppen von Volkswirtschaften:
Gruppe Betroffene Volkswirtschaften Satz
Net-of-MFN-Gruppe EU, Taiwan: 10 % · Japan, Südkorea, Schweiz: 12,5 % 10 % oder 12,5 %, net of MFN
17 als «konform» eingestufte Volkswirtschaften u. a. Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Mexiko, UK 10 % pauschal
Alle übrigen untersuchten Volkswirtschaften 12,5 % pauschal
Der entscheidende Unterschied zwischen den drei Gruppen liegt nicht in der Höhe der Prozentzahl, sondern darin, worauf sie sich bezieht:
  • Net-of-MFN-Gruppe (EU, Taiwan, Japan, Südkorea, Schweiz): Hier ist die Prozentzahl eine Obergrenze für die Gesamtbelastung — MFN-Zoll plus Section-301-Zusatzzoll zusammen. Der bereits geltende MFN-Satz wird an diese Obergrenze angerechnet («net of MFN» = «abzüglich MFN»). Der Section-301-Anteil füllt nur die Differenz bis zur Obergrenze auf.
  • 17 «konforme» Volkswirtschaften und alle übrigen Länder: Hier ist die Prozentzahl ein zusätzlicher, pauschaler Aufschlag — der Section-301-Zoll kommt ungekürzt oben auf den bestehenden MFN-Zoll drauf. Es gibt keine Anrechnung, keine Deckelung.
Für Schweizer Exporteure ist das ein handfester Unterschied, kein Detail am Rande: Die Gesamtbelastung übersteigt nie 12,5 Prozent — auch dann nicht, wenn der MFN-Satz für ein bestimmtes Produkt bereits hoch ist. Zwei Rechenbeispiele für die Schweiz (Obergrenze 12,5 %):
Rechenschritt Beispiel A: niedriger MFN-Satz Beispiel B: hoher MFN-Satz
Obergrenze (Ziel-Gesamtbelastung) 12,5 % 12,5 %
bereits geltender MFN-Zoll für dieses Produkt 2 % 15 % (liegt schon über der Obergrenze)
zusätzlicher Section-301-Anteil (Obergrenze minus MFN, mindestens 0 %) 12,5 % − 2 % = 10,5 % 12,5 % − 15 % → negativ, also 0 %
Gesamtbelastung (MFN + Section-301-Anteil) 2 % + 10,5 % = 12,5 % 15 % + 0 % = 15 %
Der zusätzliche Section-301-Anteil ist also immer genau die Differenz zwischen der Obergrenze (12,5 %) und dem MFN-Satz, den das Produkt ohnehin schon trägt — nie mehr, nie weniger. Liegt der MFN-Satz bereits über der Obergrenze wie in Beispiel B, wird die Differenz negativ und der Section-301-Anteil damit schlicht null; die Obergrenze wirkt nur nach oben, nie als zusätzliche Belastung. Zum Vergleich: Ein Land aus der pauschalen Gruppe zahlt bei denselben Ausgangswerten MFN plus vollen Zusatzzoll ohne Anrechnung — bei Beispiel A also 2 % + 12,5 % = 14,5 % statt 12,5 %, bei Beispiel B 15 % + 12,5 % = 27,5 % statt 15 %. Die Net-of-MFN-Behandlung ist damit für die Schweiz in aller Regel günstiger als eine pauschale Zusatzbelastung — insbesondere bei Warengruppen mit einem ohnehin schon höheren MFN-Satz.

Ausnahmen von den Section-301-Zusatzzöllen

Die USTR nennt in ihrem Fact Sheet mehrere Ausnahmekategorien:
  • Informationsmaterial, Spenden und persönliches Reisegepäck sind generell ausgenommen.
  • Waren, die bereits den Section-232-Massnahmen unterliegen, sind von der zusätzlichen Section-301-Belastung befreit — die Zölle werden nicht gestapelt. Für Stahl, Aluminium, Kupfer und deren Derivate, Personenwagen und Leichtlastwagen samt Teilen, mittelschwere und schwere Nutzfahrzeuge samt Teilen, Holzprodukte sowie Halbleiter gilt dafür der Sammelcode 9903.05.90 (Details zu Metallen in unserem umfassenden Leitfaden). Zivilluftfahrt-Artikel sind separat über den Code 9903.05.88 ausgenommen.
  • Pharmazeutische Erzeugnisse haben einen eigenen, dedizierten Ausnahmecode (9903.05.89) — getrennt vom Sammelcode für Metalle/Autos/Halbleiter. Sie tragen stattdessen den separaten Section-232-Pharma-Satz, für Schweizer Ursprungswaren aktuell 15 Prozent. Section 301 kommt dabei nicht zusätzlich oben drauf. Die vollständige Systematik mit allen Chapter-99-Codes und den Stichtagen 31. Juli und 29. September 2026 erklärt unser Beitrag Section 232 Pharma-Zölle: Was ab 31. Juli und 29. September 2026 gilt.
  • Weitere Einzelfall-Ausnahmen nach fünf Kriterien: Rohstoffe mit inländischen Versorgungsengpässen in den USA, Gefahr wirtschaftsweiter Störungen, unzureichende US-Produktionskapazität, Waren, die ausländische Regierungen zu mehr Compliance bewegen sollen, sowie Produkte, die nachweislich nicht wesentlich zu Zwangsarbeit beitragen.

Geltungsbeginn und Übergangsfrist für Waren auf See

Die neuen Sätze gelten für Waren, die ab dem 24. Juli 2026, 00:01 Uhr EST, zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Zolllager in den freien Verkehr überführt werden. Eine Übergangsregel gilt für «schwimmende Waren»: Sendungen, die bereits vor diesem Zeitpunkt verladen waren oder sich im Versand befanden, konnten bis zum 28. Juli 2026 noch zu den alten Bedingungen abgefertigt werden.

Was das für Schweizer Exporteure heisst

Massgebend ist für jedes Produkt der individuelle US-MFN-Zollsatz: Er wird von der Gesamtbelastung von 12,5 Prozent abgezogen, der Section-301-Anteil füllt nur die Differenz. Je höher der reguläre MFN-Satz eines Produkts, desto kleiner der zusätzliche Section-301-Anteil — bei Waren mit einem MFN-Satz ab 12,5 Prozent entfällt der Section-301-Zoll ganz. Für die Praxis lohnt sich deshalb eine produktspezifische Prüfung des jeweiligen MFN-Satzes, statt pauschal von «12,5 Prozent zusätzlich» auszugehen. Wer zusätzlich Metall-, Auto- oder Pharmaprodukte exportiert, muss die Section-232-Ebene weiterhin getrennt kalkulieren; dort greift keine Section-301-Doppelbelastung, aber auch keine Erleichterung. Alle fünf US-Rechtsgrundlagen im Zusammenhang erklärt der Gesamtüberblick zum Stand vom 24. Juli 2026, die Übersicht über alle laufenden Entwicklungen führt der Wissens-Hub US-Zollpolitik.

Quellen: Office of the United States Trade Representative (USTR) — Fact Sheet zur Section-301-Massnahme und Pressemitteilung vom 23.07.2026; U.S. Customs and Border Protection (CBP), Umsetzungs-Guidance CSMS # 69326983 vom 23.07.2026. Stand: 24. Juli 2026.

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