Zwei Stichtage: 31. Juli und 29. September 2026
Die Umsetzung der im April 2026 angekündigten Section-232-Pharma-Zölle (Proklamation 11020, Details und vollständige Ausnahmesystematik der Ankündigung in unserem Beitrag Neue US-Zölle auf Arzneimittel mit Schutzrechten) erfolgt gestaffelt:- 31. Juli 2026: Die neuen Zölle gelten für Produkte der in Anhang III der Proklamation 11020 genannten Unternehmen. Ab diesem Datum müssen alle Importeure von Waren der HTSUS-Kapitel 29 und 30 (organische Chemie / pharmazeutische Erzeugnisse) den zutreffenden Chapter-99-Code angeben — auch wenn im Einzelfall 0 Prozent Zusatzabgabe anfällt. Für Produkte von Unternehmen, die nicht in Anhang III aufgeführt sind, gilt bis zum 28. September der Code 9903.04.61 mit 0 Prozent zusätzlicher Section-232-Abgabe.
- 29. September 2026: Ab diesem Datum gelten die Section-232-Zölle auch für Produkte von Unternehmen, die nicht in Anhang III enthalten sind — die Zollpflicht wird auf den gesamten Sektor ausgeweitet.
Was für Produkte Schweizer Ursprungs gilt
Ist das Zollregime anwendbar, gilt für betroffene Produkte schweizerischen Ursprungs der Code 9903.04.62 mit einem Gesamtsatz von 15 Prozent ad valorem. Dieser Satz ergibt sich aus der Kombination der Standardabgabe «Spalte 1» (Column 1 / regulärer Zollsatz) und der Section-232-Abgabe — vergleichbar mit der Net-of-MFN-Logik bei den Section-301-Zöllen: Massgebend ist die Gesamtbelastung, nicht ein zusätzlicher Aufschlag auf den bestehenden Zoll.Ausnahme-Codes mit 0 Prozent Zusatzabgabe
Neben dem generellen 15-Prozent-Satz für die Schweiz nennt CSMS 6935344 mehrere Chapter-99-Codes, unter denen 0 Prozent zusätzliche Section-232-Abgabe anfällt:| Code | Bedeutung |
|---|---|
| 9903.04.61 | Produkte von Nicht-Anhang-III-Unternehmen (befristet bis 28. September 2026) |
| 9903.04.65 | Produkte von Anhang-II-Unternehmen, die die Bedingungen ihrer Vereinbarung mit dem US-Handelsministerium erfüllen |
| 9903.04.66 | Arzneimittel und pharmazeutische Produkte für gesetzlich vorgesehene spezifische Anwendungen (Orphan Drugs, Zell- und Gentherapien, plasmabasierte Therapien, nuklearmedizinische Produkte, Tierarzneimittel u. ä.) |
| 9903.04.67 | Generika |
| 9903.04.69 | Waren der Kapitel 29/30, die keine pharmazeutischen Artikel im Sinne der Massnahme sind |
Abgrenzung zu Section 301 (Zwangsarbeit)
Pharmaprodukte sind von den zusätzlichen Section-301-Zwangsarbeitszöllen befreit — allerdings nicht, weil sie allgemein «unter Section 232 fallen», sondern über einen eigenen, dedizierten Ausnahmecode (9903.05.89, gesondert von der Section-232-Sammelausnahme für Metalle, Autos und Halbleiter unter 9903.05.90, sowie von der separaten Zivilluftfahrt-Ausnahme unter 9903.05.88). Für Schweizer Pharmaexporte heisst das: Es kommt keine zusätzliche Section-301-Belastung oben auf den 15-Prozent-Satz — massgebend bleibt ausschliesslich die Section-232-Pharma-Regelung.Was Schweizer Exporteure jetzt tun sollten
- HTSUS-Klassifikation prüfen: Fällt das Produkt unter Kapitel 29 oder 30?
- Hersteller/Unternehmen abgleichen: Ist der Hersteller in Anhang II oder Anhang III der Proklamation 11020 gelistet?
- Korrekten Chapter-99-Code deklarieren: Ab 31. Juli 2026 besteht die Meldepflicht unabhängig davon, ob effektiv ein Zusatzzoll anfällt.
- Termin 29. September 2026 im Blick behalten: Ab diesem Datum entfällt der Aufschub für Nicht-Anhang-III-Unternehmen.
Quellen: U.S. Customs and Border Protection (CBP), Cargo Systems Messaging Service CSMS # 6935344 — Guidance: Section 232 Pharmaceutical Tariffs; Proclamation 11020, Annexes I–IV (The White House). Stand: 31. Juli 2026.
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