Per 1. Juli 2026 wird Anhang 7 der Schweizer Güterkontrollverordnung (GKV) um 11 weitere Staaten erweitert: Island (EFTA) sowie die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Zypern. Was dröge klingt, hat für Schweizer Exporteure einen handfesten Effekt: Das SECO kann für Ausfuhren von Dual-Use-Gütern, nuklearen Gütern und besonders militärisch verwendbaren Gütern in diese Länder neu eine Ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) erteilen — statt wie bisher eine Einzelbewilligung pro Sendung.
Was eine OGB praktisch bedeutet
Die OGB ist das zentrale Vereinfachungs-Instrument im Schweizer Exportkontrollrecht. Ein Unternehmen, das regelmässig in einen «vertrauenswürdigen» Empfangsstaat exportiert, beantragt einmalig eine Generalbewilligung beim SECO — und kann anschliessend während der Bewilligungsdauer (in der Regel zwei Jahre) ohne weiteren Einzelantrag exportieren, sofern die Bedingungen der Bewilligung eingehalten werden. Stattdessen verbleibt eine Meldepflicht: Was, wann, wohin, an wen. Der Aufwandsunterschied zur Einzelbewilligung ist erheblich:- Einzelbewilligung: Pro Sendung ein Antrag mit Endverwendungserklärung, Wartezeit typischerweise mehrere Wochen, jede Lieferung wird einzeln juristisch geprüft.
- OGB: Einmaliger Antrag, danach laufende Ausfuhr mit nachgelagerter Meldung. Vorhersehbar, planbar, in die operative Routine integrierbar.
Wer darf, welche Güter sind erfasst
Anhang 7 GKV bestimmt, für welche Bestimmungsländer eine OGB überhaupt erteilt werden kann. Erfasst ist die Ausfuhr von:- Dual-Use-Gütern nach Anhang 2 GKV — also Waren mit zivilem und militärischem Verwendungspotenzial
- Nuklearen Gütern nach Anhang 3 GKV
- Besonders militärisch verwendbaren Gütern nach Anhang 4 GKV
Was bleibt auch mit OGB pflichtmässig
Eine OGB ist keine Freistellung von der Exportkontrolle. Sie ist eine prozessuale Erleichterung. Folgende Pflichten bleiben in jedem Fall bestehen:- Sanktionsprüfung: Empfänger und Endverwender sind gegen Sanktionslisten (SECO, EU, OFAC) abzugleichen. Eine OGB schützt nicht vor Verstössen gegen Embargos.
- Endverwendungsprüfung: Die «5 Prüfschritte» bleiben anwendbar — wohin, wer, was, wozu, Red Flags. Wir haben das im Beitrag Die fünf Prüfschritte der Schweizer Exportkontrolle ausführlich beschrieben.
- Catch-all-Klausel: Auch ungelistete Güter können bewilligungspflichtig werden, wenn ein militärischer Endverwendungs- oder Proliferationsbezug vermutet wird.
- Meldepflicht: Die nachgelagerte Meldung der getätigten Exporte an das SECO ist Bestandteil der OGB. Wer die Meldung versäumt oder verspätet abgibt, riskiert den Widerruf der Bewilligung.
- Aufzeichnungspflicht: Mindestens zehn Jahre, mit prüffester Dokumentation der Endverwendung.
Praktische Konsequenzen für Schweizer Exporteure
Die Erweiterung von Anhang 7 ist ein klarer Vorteil für Unternehmen, die bisher Einzelbewilligungen für die genannten Länder einholen mussten. Konkret zu prüfen ist:- Bestehende Einzelbewilligungen: Welche der laufenden Bewilligungen betreffen Empfänger in den neu gelisteten Staaten? Diese können nach dem 1. Juli 2026 typischerweise durch eine OGB ersetzt werden — die Vorbereitung dafür sollte jetzt erfolgen.
- OGB-Antrag stellen: Wer regelmässig in die neu gelisteten Staaten exportiert, sollte rechtzeitig den OGB-Antrag beim SECO einreichen. Das Verfahren ist standardisiert, die Voraussetzungen sind unternehmensseitig: zuverlässige Compliance-Struktur, interne Kontrollsysteme, geschulte Mitarbeitende.
- Compliance-System nachschärfen: Eine OGB setzt voraus, dass das Unternehmen eigenverantwortlich die korrekte Anwendung sicherstellt. Wer kein internes Kontrollsystem (ICP) hat, sollte das aufbauen, bevor er die OGB beantragt — sonst droht der Widerruf bei der ersten Stichprobe.
- Schulung der Frontline: Vertrieb, Versand und Fakturierung müssen die OGB-Mechanik kennen, damit die Meldepflichten zuverlässig erfüllt werden.
Quellen
- Bundesrat, Mitteilung zur Anpassung von Anhang 7 GKV — admin.ch
- Güterkontrollverordnung (GKV, SR 946.202.1) — fedlex.admin.ch
- SECO, Exportkontrolle Industriegüter — seco.admin.ch