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Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat die App QuickZoll weiterentwickelt. Reisende können neu die Einfuhrsteuer auf Waren, die sie im Ausland gekauft haben, nicht nur zum Normalsatz von 8,1%, sondern auch zum reduzierten Satz von 2,6% deklarieren — direkt in der App, ohne Umweg über eine Zollstelle. Was administrativ klingt, ist für viele Einkaufstouristen eine spürbare Entlastung.

Was sich konkret ändert

Bisher rechnete die QuickZoll-App pauschal mit dem Normalsatz von 8,1% für alle deklarierten Waren — auch dann, wenn der Einkauf hauptsächlich aus Lebensmitteln oder Büchern bestand, für die in der Schweiz eigentlich der reduzierte Satz gilt. Das hat in der Vergangenheit zu Kritik geführt: Wer korrekt deklariert und die App genutzt hat, zahlte regelmässig mehr Mehrwertsteuer, als ihm rechtlich zustand. Mit dem Update kann jetzt zwischen den beiden Sätzen unterschieden werden:
  • Normalsatz 8,1% — für die meisten Waren: Kleidung, Elektronik, Schmuck, Möbel, Alkohol, Tabak, Kosmetik, Spielzeug usw.
  • Reduzierter Satz 2,6% — für Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Medikamente, Produkte für die Monatshygiene, Sämereien und Pflanzen, Streu und Futtermittel für Tiere sowie Dünger und Pflanzenschutzmittel.
Die Pauschal-Variante, bei der der Gesamteinkaufswert ohne Aufteilung deklariert und mit 8,1% besteuert wird, bleibt parallel verfügbar — für Reisende, die es schnell hinter sich bringen wollen und keine Lust auf eine warenartenspezifische Aufschlüsselung haben.

Wo das Update greift — und wo nicht

QuickZoll ist eine Anwendung des privaten Reisendenverkehrs. Sie ist ausschliesslich für Personen gedacht, die Waren für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk in die Schweiz einführen. Für den kommerziellen Warenverkehr — also Importe für Geschäftszwecke, gewerbliche Wiederverwendung, Online-Versand etc. — ist QuickZoll nicht zulässig. Dort gelten die regulären Verzollungsverfahren über Passar oder Spediteure. Praktische Konstellationen, in denen das Update relevant wird:
  • Einkaufstourismus in Deutschland, Frankreich oder Italien mit gemischtem Warenkorb (Lebensmittel + Kleidung + Wein)
  • Heimkehr aus Auslandreisen mit Mitbringseln (Bücher als Geschenk + Souvenirs)
  • Geschenke aus dem Ausland im Persongepäck (Pralinen, Bücher)

Was unabhängig vom Update gilt: die Wertfreigrenze 150 Franken

Eine zentrale Schwelle bleibt unverändert: Bis zu einem Gesamtwarenwert von CHF 150 pro Person und Tag ist die Einfuhr von der Mehrwertsteuer befreit. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, muss auf den gesamten Wert (nicht nur auf den Überschuss) Mehrwertsteuer entrichtet werden. Wer mit 200 Franken Einkaufswert über die Grenze kommt, zahlt also nicht nur auf 50 Franken, sondern auf alle 200 Franken die fällige Steuer. Dazu kommen die Freimengen für sensible Waren (Fleisch, Milchprodukte, Alkohol, Tabak), die unabhängig vom Wert gelten und bei Überschreitung separate Zollabgaben auslösen — diese sind nicht in der Wertfreigrenze berücksichtigt. Die Senkung der Wertfreigrenze auf 150 Franken ab 2025 haben wir in einem separaten Beitrag aufgearbeitet.

Was die App heute kann

  • Anmeldung von Waren direkt auf dem Smartphone, zu beliebiger Uhrzeit, an beliebigem Grenzübertritt
  • Wahl zwischen Pauschal-Variante (alles zu 8,1%) oder Detailvariante (Aufteilung 8,1% / 2,6%)
  • Berechnung der Abgaben in Echtzeit
  • Bezahlung per Kreditkarte oder TWINT direkt in der App
  • Quittung digital, ohne weitere Bestätigung an der Grenze nötig
Damit wird QuickZoll für die Mehrheit der Einkaufstouristen zur einfachsten und steuerlich korrektesten Lösung — auch dann, wenn man nicht zu den klassischen Stosszeiten an der Grenze ankommt.

Gut zu wissen: weiterführende BAZG-Informationen

Wer den eigenen Einkauf vorab durchrechnen will oder unsicher ist, was ins Persongepäck gehört und was nicht, findet auf den BAZG-Seiten kompakte Übersichten: Für Importeure und Unternehmen mit kommerziellem Warenverkehr bleibt QuickZoll wie gesagt nicht einschlägig. Wer dort einen Überblick sucht, findet ihn in unserem Beitrag Importabwicklung im Überblick.

Quellen

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