Digitalisierung Zoll Schweiz – Douana® Fachberichte
Diesen Beitrag teilen
Abhängig von den Gütern, die Sie importieren möchten, und aus welchem Land diese stammen, ist das Vorgehen beim Import nicht immer genau gleich. Grundsätzlich gliedert sich der Import von Waren aber in drei Schritte.

1. Kaufvertrag verhandeln und abschliessen

Bei Käufen im Ausland gibt es mehr zu verhandeln als wenn Sie direkt in der Schweiz etwas einkaufen. Viele Aspekte des Geschäfts sind nicht klar geregelt und müssen zuerst ausgehandelt werden. Typischerweise wird dabei vereinbart, wer welche Aufgaben, Rechte und Pflichten übernimmt. Dazu gehören auch der Umfang der Lieferung, die Lieferzeit und der Preis. Merken Sie sich: Schweizer Recht ist nicht Weltrecht. Bei internationalen Geschäften kann verhandelt werden, ob das Recht des Käufers oder des Verkäufers (oder gar das Internationale Kaufrecht – UN-Kaufrecht / CISG) zur Anwendung kommt.

Wichtig bei diesem Schritt:

  • Produktsicherheit & Inverkehrbringung: Es ist vor Vertragsabschluss abzuklären, ob spezielle Vorschriften in Bezug auf Produktsicherheit und Inverkehrbringung nötig sind. Eine Übersicht zu nichtzollrechtlichen Erlassen finden Sie beim BAZG.
  • Incoterms (International Commercial Terms): Bei der Vertragsgestaltung im Import sind mit dem Verkäufer die Incoterms zu besprechen. Diese Klauseln regeln die Art und Weise, wie Güter geliefert werden. Mehr dazu in unserem Beitrag Incoterms® 2020: Offizielles ICC Training, Beratung und Praxiswissen sowie auf der Seite der International Chamber of Commerce (ICC). Sie klären beispielsweise folgende Fragestellungen:
    • Wer kümmert sich um die Ausfuhrzollabfertigung im Exportland? Diese Aufgabe sollten Sie keinesfalls übernehmen, sondern durch den Verkäufer sicherstellen lassen. Dadurch sparen Sie die ausländische Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer).
    • Wer wählt und beauftragt den Spediteur?
    • Wer bezahlt welche anfallenden Kosten?
    Besondere Vorsicht bei EXW (Ex Works): Hier übernehmen Sie als Käuferin die Ausfuhrzollabfertigung im Exportland – mit weitreichenden Folgen, gerade im Sanktionskontext. Vertiefend: Incoterms® Ex Works (EXW) und EU-Sanktionen.

2. Transport organisieren

Haben sich Käufer und Verkäufer mit einem Verkaufsvertrag geeinigt, und die Auflagen zur Inverkehrbringung in der Schweiz sind abgeklärt, stehen Ihnen für den Transport in die Schweiz zahlreiche Spediteure zur Auswahl. Vom Kurierdienst, über Luft- und Seefracht-, bis hin zum LKW-Transport, können Sie hier zwischen verschiedenen Lösungen auswählen. Es empfiehlt sich, vorgängig verschiedene Offerten aus dem In- und Ausland einzuholen und zu vergleichen. Generell gilt:
  • Bei Kleinsendungen lohnen sich oftmals Kurierdienste
  • ökologische Aspekte und Konsolidierungsmöglichkeiten berücksichtigen
  • erst ca. ab 500 kg lohnen sich Seefrachtsendungen
  • Je nach Warengattung und Volumen gelten besondere Bestimmungen (Wertgegenstände, Kühltransporte, etc.). Zudem fallen Abwicklungskosten für Export- und Importverzollung an.

Wichtig bei diesem Schritt:

Achten Sie darauf, dass Sie vom Spediteur eine klare Auflistung erhalten, welche Preisbestandteile in der Offerte integriert sind und welche nicht. Zudem ist für die Frachtkostenberechnung das Volumengewicht massgebend. Wo nötig unterstützen wir Sie zielführend. Sie können zudem von unseren eigenen Verträgen profitieren. Nicht zu unterschätzen ist die Prüfung der Frachtdokumente: Ein nachlässig ausgefüllter Frachtbrief zieht zollrechtliche und haftungsrechtliche Risiken nach sich. Mehr dazu: Frachtbrief prüfen: Fehler vermeiden, Lieferketten sichern.

3. Verzollung in der Schweiz sicherstellen

Im Normalfall übernimmt der Spediteur die Verzollung Ihrer gekauften Ware für Sie. Anhand Ihrer Angaben sowie der Informationen auf der Rechnung Ihres Lieferanten kann die Verzollung stattfinden. Eine Rechnung (Handelsrechnung; Proforma-Rechnung) sollte mindestens folgendes beinhalten:
  • die Lieferkonditionen
  • eine Sachbezeichnung der Ware
  • die Zolltarifnummer
  • Rechnungsbetrag sowie Grund der Lieferung
Preiszuschläge vom Spediteur bei fehlenden oder unvollständig ausgefüllten Zolldokumenten des Versenders sind möglich. Sollten Sie die Ware nicht von einem Spediteur transportieren lassen, sondern selber im Ausland abholen, stehen direkt an der Grenze verschiedene Verzollungsdienstleister (Zollagenten) zur Verfügung, die Ihnen bei der Verzollung helfen. Die Schweizer Verzollung läuft heute über das System Passar des BAZG. Was sich mit dem neuen Warenprozess konkret ändert, lesen Sie im Beitrag Der neue Warenprozess mit Passar. Den Hintergrund zur Totalrevision finden Sie unter Totalrevision des Zolls – Rückblick und Ausblick. Sie sind als Importeurin oder Importeur rechtlich dazu verpflichtet, den Original-Verzollungsnachweis (Zollquittung «Veranlagungsverfügung Zoll» und MWST-Quittung «Veranlagungsverfügung MWST») mindestens zehn Jahre aufzubewahren sowie zu kontrollieren. Sie erhalten den Beleg von Ihrem Spediteur/Zollagent oder müssen diesen online herunterladen. Sie sind dafür verantwortlich, dass alles korrekt verzollt wird.

Wichtig bei diesem Schritt:

  • Die Belege dienen bei einer allfälligen Zoll- oder Mehrwertsteuerprüfung als Nachweis. Zudem können Sie die Importmehrwertsteuer ggf. als Vorsteuerabzug geltend machen, sofern Sie sich entsprechend bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) registriert haben.
  • Bei regelmässigem Import ist die Anschaffung einer Zollsoftware prüfenswert (Anschaffungspreis: ab 500 CHF).

Überblick Importkosten

Wieviel der Import Ihrer Ware kostet, ist sehr unterschiedlich. Die Kosten setzen sich folgendermassen zusammen:

Transportkosten

Abhängig von Transportmittel, Strecke, Volumen und Gewicht. Bei der Berechnung des Zollwerts sind Frachtkosten zu berücksichtigen – mehr dazu unter Abzugsfähigkeit von Fracht-, Versicherungs- und Transportkosten beim Zollwert.

Verzollungsgebühren

Gebühren des Spediteurs/Zollagenten für die Zollabwicklung.

Zollabgaben bei der Einfuhr

Handelsware ist grundsätzlich zollpflichtig. Es gibt keine spezielle Wertfreigrenze wie im Reisendenverkehr, sondern nur eine Abgabenfreigrenze: Zoll wird erst erhoben, wenn der errechnete Betrag mehr als CHF 5.00 pro Zolldeklaration beträgt. Die Zollabgaben variieren von Produkt zu Produkt. Die Zolltarifnummer ist Basis für den anwendbaren Zollansatz. Den aktuellen Schweizer Zolltarif finden Sie in Tares. Worauf bei der Tarifeinreihung gerade in industriellen Importen zu achten ist, beschreibt unser Beitrag Tarifeinreihung in der Industrie. Beschaffen Sie Ware aus einem Freihandelspartnerstaat, können Importzölle durch einen entsprechenden Ursprungsnachweis des Lieferanten gespart werden. Dazu müssen die präferenziellen Ursprungskriterien erfüllt werden. Eine Übersicht: Die Freihandelsabkommen der Schweiz sowie Präferenzieller Warenursprung und Freihandelsabkommen.

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

Jede Ware ist grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig. Es gibt keine spezielle Wertfreigrenze wie im Reisendenverkehr, sondern nur eine Abgabenfreigrenze. Mehrwertsteuer wird erst erhoben, wenn der errechnete Betrag höher als CHF 5.00 pro Zolldeklaration ist, wobei Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben separat zu betrachten sind. Als Zollwert gilt der Kaufpreis inkl. Transportkosten und ist mit der Rechnung (Handelsrechnung; Proforma-Rechnung) zu belegen. Vertiefend: Zollwertermittlung: Die Grundlage für die korrekte Verzollung. Je nach Kaufgeschäft (z. B. Reihengeschäft, Abweichungen Lieferadresse/Rechnungsadresse) sind zusätzliche Bestimmungen zu beachten. Bei der Einfuhr von Ware wird die Mehrwertsteuer nicht durch den Verkäufer auf der Rechnung ausgewiesen (Ausnahmen vorbehalten), sondern direkt durch den Zoll bei der Einfuhr als Einfuhrsteuer (auch Importmehrwertsteuer) erhoben.

Teilweise weitere Zusatzabgaben für «nichtzollrechtliche Erlasse»

Gewisse Produkte unterliegen besonderen Abgaben (Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Automobilsteuer, Mineralölsteuer etc.). Die entsprechenden Abgaben sind im Schweizer Zolltarif (Tares) sowie auf der Seite des BAZG zu Steuern und Abgaben aufgeführt.

Spezielle Hinweise

  • Bei regelmässigem Import: GP-ID statt früherem Zollkonto. Das frühere ZAZ-Konto wurde per 2026 durch die GP-ID des BAZG abgelöst. Was sich konkret ändert und wie Sie als Importeurin den Übergang sauber gestalten, lesen Sie in unserem aktuellen Beitrag ZAZ-Konto wird zur GP-ID: Was Importeure jetzt wissen müssen. Hintergrund zum bisherigen Verfahren: Zollkonto (ZAZ): Ablauf und Schritte zur Eröffnung.
  • Wiederausfuhr-Konstellationen. Bei Ware, die wiederausgeführt wird, sind verschiedene Zollverfahren möglich (z. B. aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung). Diese müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt werden – nachträglich ist eine Korrektur kaum möglich. Übersicht beim BAZG zum Import in die Schweiz.

Verwandte Artikel

Diesen Beitrag teilen