Douana® Fachtagung Export Import – Zoll und Compliance Schweiz
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Per 1. Juni 2026 sind zwei Anpassungen im Schweizer VOC-Regime in Kraft getreten, die für jedes Unternehmen mit Lösungsmittel-, Reinigungs-, Lack- oder Klebstoff-Importen praktisch relevant sind. Erstens schliesst eine Revision der Verordnung über die Lenkungsabgabe (VOCV) eine bisher nachteilige Frist-Lücke bei der Rückerstattung. Zweitens präzisiert die BAZG-Richtlinie R-67 mehrere Verfahrensschritte, harmonisiert die Positivliste mit dem neuen Schweizer Zolltarif und schärft die Fristenlogik für die jährliche VOC-Bilanz. Wir ordnen ein, was sich konkret ändert — und worauf die Stammdatenpflege im Unternehmen jetzt achten muss.

Hintergrund — kurz erklärt

Die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) zielt darauf ab, Emissionen lösungsmittelbasierter Stoffe in der Schweiz zu reduzieren. Wer abgabepflichtige VOC importiert oder im Inland herstellt, entrichtet die Abgabe — derzeit 3 Franken pro Kilogramm reiner VOC. Wird der Stoff in einem geschlossenen Verfahren verwendet, exportiert oder anderweitig nicht in die Atmosphäre freigesetzt, kann die Abgabe rückerstattet werden, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Praxis regelt die BAZG-Richtlinie R-67, die zugrundeliegende Verordnung ist die VOCV (SR 814.018).

Was die Verordnungs-Revision vom 22. April 2026 ändert

Bisher entstand eine Regulierungslücke aus zwei unterschiedlichen Fristen: Unternehmen mussten Rückerstattungsanträge innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes einreichen, während das BAZG bei nachgelagerten Kontrollen bis zu sieben Jahre Zeit hat, Nachforderungen zu verfügen. Praktisch konnten Unternehmen dadurch nachträglich mit der Lenkungsabgabe belastet werden, ohne diese — trotz erfüllter Rückerstattungs-Voraussetzungen — noch zurückfordern zu können. Der Bundesrat hat am 22. April 2026 die Verordnung angepasst und eine zusätzliche Frist von 60 Tagen eingeführt: Bei Nachforderungen aus einer nachgelagerten Kontrolle beginnt die Frist mit dem Eintreten der Rechtskraft der Verfügung, sofern bis zum Ablauf der regulären Zweijahresfrist nicht mindestens 60 Tage verbleiben. Für Verfügungen, die zwischen dem 1. Dezember 2025 und dem Inkrafttreten der Revision rechtskräftig wurden, gilt eine Übergangsbestimmung. Die Änderungen treten am 1. Juni 2026 in Kraft.

Was die R-67-Aktualisierung per 1. Juni 2026 bringt

Parallel zur Verordnungs-Revision hat das BAZG die Richtlinie R-67 aktualisiert. Die wichtigsten Punkte:
  • Tares-Harmonisierung: Die Produkte-Positivliste der R-67 beruht auf dem Schweizer Zolltarif. Da Tares am 1. Juni 2026 ebenfalls aktualisiert wurde, ist für die VOC-Abgabepflicht im Einzelfall ausschliesslich die neue Tarifeinreihung massgebend. Wer noch mit alten Tarifnummern arbeitet, kommt rasch auf falsche Abgabe-Werte.
  • Digitale und alternative Formulare: Für die monatliche Abgabedeklaration (Formular 55.34) und die jährliche VOC-Bilanz (Formular 55.30b) kann das BAZG digitale oder alternative Einreichungsformen zulassen. Ein Schritt in Richtung weniger Papier-Bürokratie.
  • Verpflichtungsverfahren präzisiert: Für die vorläufige Abgabebefreiung im Grosshandel wurden die Mindestgrenzen klargestellt — durchschnittlicher Lagerbestand von mindestens 10 Tonnen oder jährlicher Mindestumsatz von 25 Tonnen reiner VOC.
  • Fristen und Säumnisfolgen geschärft: Die VOC-Bilanz muss spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eingereicht werden — die Folgen für verspätete oder unvollständige Bilanzen sind nun präziser geregelt.
  • Abgabesatz unverändert: 3 Franken pro Kilogramm reiner VOC.

Praktische Konsequenz: Stammdaten anpassen — oder zahlen

Die Doppelaktualisierung (Tares plus R-67) trifft direkt die ERP- und Stammdatenpflege. Wer Lacke, Reiniger, Klebstoffe, Lösungsmittel oder ähnliche Produkte importiert oder fertigt, sollte die folgenden Datenpunkte im SAP-, ERP- oder Gefahrgut-System überprüfen:

1. Eindeutige Stoff-Identifikation

Jeder importierte oder hergestellte Stoff sollte gegen Anhang 1 der VOCV geprüft sein. Die Stammdaten müssen die exakte 8-stellige Schweizer Tarifnummer nach dem aktualisierten Tares enthalten. Empfohlen ist zusätzlich die Hinterlegung der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service), damit bei einer BAZG-Kontrolle die Stoffidentität sofort belegbar ist.

2. VOC-Gehalt korrekt pflegen

Bei Reinstoffen aus der Positivliste (z.B. Ethanol, Aceton, Ethylacetat) gehört der VOC-Anteil fix auf 100 Prozent. Bei Gemischen (Lacke, Reiniger, Klebstoffe) ist der tatsächliche Gewichtsanteil zu erfassen — und der Wert muss mit dem aktuellen Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen (Abschnitt 9 oder 15).

3. Abgabe-Kennzeichen und Verpflichtungsverfahren

Jede Materialnummer braucht ein steuerliches Kennzeichen, das dem ERP-System sagt, ob bei Wareneingang oder Import die VOC-Abgabe automatisch zu rechnen ist. Bei Gemischen gehört auch der Anteil nicht abgabepflichtiger Stoffe (Wasser, Festkörper) ins System, damit die Abgabe korrekt berechnet wird. In den Kunden- und Lieferantenstammdaten sollte hinterlegt sein, ob ein VOC-Verpflichtungsverfahren genutzt wird — falls ja, gehört die VOC-Bewilligungsnummer dazu, damit Importe vorläufig abgabebefreit gebucht werden können.

4. Mengeneinheiten standardisieren

Die VOC-Abgabe wird pro Kilogramm Netto-VOC-Gewicht abgerechnet. Wer Flüssigkeiten in Litern einkauft oder lagert, muss in den Stammdaten zwingend die Dichte (g/cm³ oder kg/l) pflegen, damit das System bei der Bilanzierung Liter automatisch in Kilogramm umrechnen kann. Wer diese Datenpunkte nicht sauber pflegt, produziert mit der Tares-Umstellung in den ersten Monaten fast unausweichlich Bilanzfehler — mit der konkreten Folge von Nachforderungen, oder im schlechteren Fall Bussen.

Was Sie als Nächstes tun sollten

  • Stammdaten-Quickcheck: Alle VOC-relevanten Materialnummern mit der neuen Tares-Position abgleichen — sind die Tarifnummern ab 1. Juni 2026 noch korrekt?
  • Sicherheitsdatenblätter prüfen: Stimmen die VOC-Gewichtsanteile im ERP mit den aktuellen SDBs überein?
  • Verpflichtungsverfahren überprüfen: Wer die Mindestgrenzen (10 Tonnen Lager bzw. 25 Tonnen Jahresumsatz reiner VOC) erfüllt, sollte das Verpflichtungsverfahren aktiv prüfen — operative und finanzielle Vorteile sind oft erheblich.
  • Fristenkalender pflegen: Die jährliche VOC-Bilanz innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende, plus die neue 60-Tage-Frist bei Rückerstattungsanträgen nach Nachforderungen.

Offizielle Quellen

Vertiefung bei Douana

Douana unterstützt bei der praktischen Umsetzung — von der Tares-konformen Stammdatenpflege über die Einführung eines Verpflichtungsverfahrens bis hin zur jährlichen VOC-Bilanz und den Rückerstattungsanträgen. Beratung VOC-Lenkungsabgabe · Professionelle Zollberatung.

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