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Am Flughafen Zürich fällt die 100-Milliliter-Regel für Flüssigkeiten im Handgepäck weg — zumindest für Passagiere, die in Zürich abfliegen. Möglich wird das durch CT-Scanner einer neuen Generation, die seit Frühjahr 2026 schrittweise in Betrieb gehen. Wir ordnen ein, was sich konkret ändert und worauf Sie als Reisende achten sollten.

Was ändert sich konkret

  • Keine 100-ml-Grenze mehr für Flüssigkeiten im Handgepäck bei Abflug in Zürich. Behälter bis zwei Liter werden von den neuen CT-Scannern korrekt erfasst.
  • Kein Auspacken von Notebooks, Tablets und anderen elektronischen Geräten an der Sicherheitskontrolle.
  • Keine separaten Beutel mehr für Flüssigkeiten nötig.

Wann gilt die neue Regelung

Drei von vier Sicherheitsgeschossen sind bereits mit CT-Scannern ausgestattet. Bis zum Sommer 2026 sollen insgesamt 26 Geräte in Betrieb sein. Die neue Regelung greift nur dort, wo die Scanner stehen — wer in Zürich startet, profitiert; an Stationen ohne CT-Technologie gilt weiterhin die alte Regel.

Wichtig: Rückflug und Anschluss prüfen

Die 100-ml-Regel ist nicht weltweit aufgehoben. Sie gilt weiterhin an Flughäfen ohne CT-Scanner mit EU-Zulassung nach dem C3-Standard (zugelassen nach August 2024). Praktisch heisst das:
  • Wer in Zürich startet und in der Türkei oder Tunesien wieder einsteigt, ist auf dem Rückflug an die alte 100-ml-Regel gebunden.
  • Bei Anschlussflügen in der Transferzone (z.B. Frankfurt, Amsterdam, London Heathrow) gelten die jeweiligen lokalen Bestimmungen — manche Flughäfen sind bereits CT-Scanner-fähig, andere nicht.
  • Im Zweifel die alte Regel einhalten, sonst muss die Flüssigkeit beim Anschluss-Sicherheitscheck entsorgt werden.

Was sonst noch wichtig ist

  • Thermoflaschen und isolierte Behälter müssen weiterhin leer sein — die CT-Scanner können geschlossene Flüssigkeitsbehälter nicht zuverlässig erfassen.
  • Aufgegebenes Gepäck: Die Mengenbeschränkung für Flüssigkeiten betrifft nur das Handgepäck — im Koffer waren grössere Mengen schon immer erlaubt (mit Ausnahme von Spraydosen, Lithium-Batterien und ähnlichen Sondergütern).
  • Zollrechtliche Einfuhr-Limiten bleiben unverändert — die neue Sicherheitsregelung hat keinen Einfluss auf die Zollfreigrenzen bei Einreise in die Schweiz (Alkohol, Tabak, Lebensmittel etc.).

Häufig gestellte Fragen

Darf ich jetzt eine volle Wasserflasche durch die Sicherheitskontrolle nehmen?

Ja — bei Abflug in Zürich, wenn die Kontrollstelle einen CT-Scanner einsetzt. Bis zu zwei Liter pro Behälter sind technisch möglich. Klassische PET-Wasserflaschen mit 1.5 Litern werden also erfasst.

Was ist mit Babynahrung, Medikamenten und Spezialnahrung?

Diese waren auch unter der alten 100-ml-Regel von der Mengenbeschränkung ausgenommen. Mit den CT-Scannern wird die Prüfung einfacher: Auspacken und separate Beutel entfallen.

Was passiert mit dem 100-ml-Beutel?

Wer ihn weiterhin nutzt, wird nicht abgewiesen — die neue Regelung verlangt ihn aber nicht mehr. Wer regelmässig zu Flughäfen ohne CT-Scanner reist, kann den Beutel sinnvollerweise weiter im Reisegepäck halten.

Gilt das auch für Frachtflüge oder Geschäftsreisende?

Die Regelung gilt für alle Passagier-Sicherheitskontrollen am Flughafen Zürich. Es gibt keine Unterscheidung nach Geschäfts- oder Privatreise.

Was, wenn ich aus dem Ausland in die Schweiz fliege?

Dann gelten die Regeln des Abflug-Flughafens. Bei Einreise in die Schweiz greifen unabhängig davon die zollrechtlichen Bestimmungen — siehe weiterführende Informationen unten.

Einreisebestimmungen in die Schweiz — die wichtigsten Freigrenzen

Unabhängig von der Sicherheitskontrolle gelten an der Schweizer Grenze die zollrechtlichen Freigrenzen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG):
  • Wertfreigrenze MWST: 150 Franken pro Person und Tag (gesenkt von 300 Franken per 1. Januar 2025). Wer mehr Waren mitbringt, muss diese verzollen und versteuern.
  • Alkohol: bis 5 Liter mit Alkoholgehalt unter 18 % und 1 Liter mit Alkoholgehalt über 18 % pro Person ab 17 Jahren.
  • Tabak: bis 250 Gramm oder 250 Stück Zigaretten/Zigarren pro Person ab 17 Jahren.
  • Fleisch und Milchprodukte: Aus EU-Ländern in begrenzter Menge erlaubt, aus Drittstaaten grundsätzlich verboten.
  • Frische Pflanzen, Früchte, Gemüse: Aus Drittstaaten teils verboten oder bewilligungspflichtig (Pflanzenpass).

QuickZoll-App für die einfache Anmeldung

Wer die Freigrenzen überschreitet, kann Waren direkt mit der QuickZoll-App des BAZG selbst anmelden und die Abgaben bargeldlos bezahlen — der Gang zum Zollschalter entfällt.

Wer im Aussenhandel mit Privatimporten zu tun hat

Für Reisende mit Bezug zu Fahrzeug- oder grösseren Warenimporten in die Schweiz bleibt das eigentliche Thema die zollrechtliche Anmeldung — nicht die Sicherheitskontrolle. Ausführliche Anleitung im Beitrag Fahrzeugimport in die Schweiz: Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Offizielle Quellen

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