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Die Handelslandschaft im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum steht vor einem fundamentalen Wandel: Ab dem 1. Januar 2026 gelten zur Bestimmung des Warenursprungs zwar die neuen Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens, aber nur wenn das jeweilige Freihandelsabkommen einen dynamischen Verweis enthält. Unternehmen müssen sich umstellen: welche Regeln künftig gelten, welche Kumulationsmöglichkeiten noch bestehen und wie sich dies auf Lieferketten und Exportprozesse auswirkt, wird in diesem Artikel beleuchtet. Nutzen Sie zudem unser Gratis-Tool zum nachschlagen und berechnen der Ursprungskriterien!
Was sich ab 1. Januar 2026 bei den Präferenzursprungsregeln ändert und wie Schweizer Exporteure mit den neuen Freihandelsabkommen umgehen sollten
PEM-Übereinkommen 2026: Neue Ursprungsregeln im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum und Auswirkungen für Unternehmen
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Aktualisiert am 30. Juni 2026: Die sogenannte Durchlässigkeit kann neu auch für Vormaterialien der Zone 2 rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 angewendet werden. Die diagonale Kumulation mit diesen Vormaterialien bleibt damit auch nach dem 1. Januar 2026 möglich – und zwar ohne zeitliche Befristung. Grundlage ist das Zirkular des BAZG zum revidierten PEM-Übereinkommen (Stand 30. Juni 2026).

Das neue Regelwerk: der Umstieg auf die revidierten PEM-Ursprungsregeln

  Bereits am 1. Januar 2025 traten die revidierten Ursprungsregeln im Pan-Euro-Med-Raum in Kraft. Sie bringen mehr Flexibilität – etwa eine flächendeckende Kumulierung für die meisten Produkte, eine höhere Toleranz für Drittlandsvormaterialien (15 %) und vereinfachte, teils elektronische Präferenznachweise. Ziel sind mehr Wettbewerbsfähigkeit und bessere Rechtssicherheit. Ursprünglich sollten ab 2026 ausschliesslich diese neuen Regeln gelten. Weil aber nicht alle Vertragsparteien rechtzeitig umgestellt haben, gelten weiterhin zwei Regelwerke nebeneinander – aufgeteilt in zwei Zonen.

Die zwei Zonen: welche Länder, welche Regeln

  Entscheidend ist, ob ein Freihandelsabkommen (FHA) einen dynamischen Verweis auf das PEM-Übereinkommen enthält:
  • Zone 1 – FHA mit dynamischem Verweis: Es gelten die neuen (revidierten) Ursprungsregeln.
  • Zone 2 – FHA ohne dynamischen Verweis: Es gelten weiterhin die alten Ursprungsregeln.
Wichtig zum Verständnis: Es ist dasselbe PEM-Übereinkommen – einmal in der neuen und einmal in der alten Regel-Version. Färöer, Jordanien und Tunesien sind inzwischen von Zone 2 in Zone 1 gewechselt (Stand 1. Juni 2026). Bei einem solchen Wechsel gelten für alte Ursprungsnachweise befristete Übergangsregeln.
Zone Freihandelsabkommen (Länder) Was ab heute gilt
Zone 1
FHA mit dynamischem Verweis
(neue Ursprungsregeln)
  • Schweiz – EU (seit 1.1.2026)
  • EFTA-Übereinkommen (EFTA-Staaten untereinander) (seit 1.1.2026)
  • EFTA – Albanien (seit 1.1.2026)
  • EFTA – Bosnien und Herzegowina (seit 1.1.2026)
  • EFTA – Georgien (seit 1.1.2026)
  • EFTA – Moldau (seit 1.1.2026)
  • EFTA – Montenegro (seit 1.1.2026)
  • EFTA – Nordmazedonien (seit 1.1.2026)
  • EFTA – Serbien (seit 1.1.2026)
  • EFTA – Türkei (seit 1.1.2026)
  • Schweiz – Färöer (seit 1.6.2026)
  • EFTA – Jordanien (seit 1.2.2026)
  • EFTA – Tunesien (seit 1.3.2026)
  • Es gelten ausschliesslich die neuen (revidierten) Ursprungsregeln.
  • Der Vermerk „REVISED RULES" ist nicht mehr nötig.
  • Diagonale Kumulation mit Ursprungswaren aus Zone 1 ist möglich.
  • Neu: Kumulation mit Vormaterialien aus Zone 2 bleibt im Rahmen der Durchlässigkeit möglich – rückwirkend ab 1.1.2026 und ohne zeitliche Befristung.
  • Dafür nötige Ursprungsnachweise können auch nachträglich ausgestellt werden – ohne Einreichung der Belege und gebührenfrei.
  • Digitale EUR.1 sind möglich.
Zone 2
FHA ohne dynamischen Verweis
(alte Ursprungsregeln)
  • EFTA – Ägypten
  • EFTA – Israel
  • EFTA – Libanon
  • EFTA – Marokko
  • EFTA – Palästina
  • EFTA – Ukraine
  • Es gelten ausschliesslich die alten Ursprungsregeln (gemäss den bisherigen Ursprungsprotokollen).
  • Diagonale Kumulation mit Vormaterialien aus Zone 2 ist weiterhin möglich.
  • Kumulation mit Vormaterialien aus Zone 1, die ab dem 1.1.2026 importiert werden, ist nicht möglich (z. B. kein EU-Vormaterial).
  • Kumulation mit Vormaterialien aus Zone 1, die vor dem 1.1.2026 mit einem alten Ursprungsnachweis eingeführt wurden, bleibt möglich.
  Hinweis: Weitere Einschränkungen bei Kohle- und Stahlprodukten sowie bei Agrarerzeugnissen (z. B. Türkei mit Moldau und Georgien) wurden weitgehend aufgehoben; Türkei–Albanien ist ebenfalls anwendbar. Massgebend ist die Matrix Kumulation.

Durchlässigkeit einfach erklärt – und die Ausnahmen

  Was bedeutet „Durchlässigkeit"? Vormaterialien, die ihren Ursprung noch nach den alten Regeln erworben haben, dürfen trotzdem in der Kumulation der neuen Zone 1 verwendet werden. Seit dem 30. Juni 2026 gilt das rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 und ohne zeitliche Befristung – zuvor war entweder gar keine Kumulation oder nur eine Frist bis 31.12.2028 vorgesehen. Wichtig – die Durchlässigkeit gilt nicht für alle Waren. Anwendbar ist sie auf:
  • Waren der HS-Kapitel 1 und 3,
  • verarbeitete Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 16,
  • Waren der HS-Kapitel 25–97.
Für die übrigen Agrar- und Lebensmittelkapitel gilt die Durchlässigkeit nicht.
Beispiel: Ein Schweizer Ausführer importiert Baumwollgewebe mit marokkanischem Ursprung (Marokko = Zone 2) und konfektioniert daraus Herrenhemden (Tarifnummer 6205), die in die EU (Zone 1) exportiert werden. Dank der Durchlässigkeit kann das marokkanische Gewebe auch nach dem 1.1.2026 kumuliert werden – der Ursprungsnachweis kann ausgestellt werden.

Praktische Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für Exporteure

  Der Wechsel zu einem einheitlichen Regelwerk ist für Zone 2 weiter aufgeschoben. Es ist daher ratsam, bestehende Handelsabkommen sorgfältig zu analysieren und die Lieferantenstruktur zu überprüfen. Prüfen Sie insbesondere, aus welchen Zonen Ihre Vormaterialien stammen und ob die Durchlässigkeit für Ihre Warengruppe anwendbar ist. Schulungen für Mitarbeitende helfen, Fehler zu vermeiden und Compliance-Risiken zu minimieren.

Wie Unternehmen ihre Präferenzvorteile ab 2026 sichern

  Ein proaktiver Ansatz ist entscheidend: betroffene Warenflüsse analysieren, die Herkunft der Vormaterialien detailliert dokumentieren und die Kommunikation mit Lieferanten intensivieren. Dabei ist zu klären, von welchen Zonen das exportierende Schweizer Unternehmen betroffen ist. Dynamische Verweise in den Abkommen sind der Schlüssel zur diagonalen Kumulierung.

Spezielle Fallgruppen: Textilien, Chemie, Lebensmittel und Agrarwirtschaft

  Nicht alle Branchen sind gleich stark betroffen. Die Textilindustrie erhält neue Veredelungsregeln, die Chemiebranche profitiert von der Multiple-Choice-Regel. Für Landwirtschaft und Lebensmittel gelten dagegen teils strengere Regeln – und, wie oben beschrieben, ist die Durchlässigkeit für weite Teile der Agrar- und Lebensmittelkapitel nicht anwendbar. Die vollständigen Ursprungsregeln (R30 BAZG) finden Sie hier.
Neue PEM-Ursprungsregeln im DetailDie neuen Regeln beinhalten für die Zone 1 eine flächendeckende Kumulierung für die meisten Produkte, erweitern die Toleranz für Drittlandsvormaterialien auf 15 % und ermöglichen die Verwendung elektronischer Präferenznachweise. Die Zone 2 greift weiterhin auf das alte Regelwerk zurück.
Ab dem 1. Januar 2026 wird in der gesamten PEM-Zone somit weiterhin mit zwei Regelwerken gearbeitet. Unternehmen müssen sich darauf einstellen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung
Fazit: Chancen und Pflichten durch die PEM-Reform ab 2026
Die Harmonisierung der Präferenzursprungsregeln im PEM-Raum bringt für international aktive Unternehmen erhebliche Erleichterungen, jedoch auch neue Anforderungen in Dokumentation und Strategie in der verlängerten Übergangsphase. Wer sich frühzeitig informiert und organisatorisch vorbereitet, minimiert Risiken, bleibt compliance-konform und sichert seine Präferenzvorteile im globalen Wettbewerb.
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