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Am 13. Juli 2026 haben Bundespräsident Guy Parmelin und der britische Wirtschafts- und Handelsminister Peter Kyle in Bern den Abschluss der Verhandlungen über ein modernisiertes Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bekannt gegeben. Unterzeichnet werden soll es noch in diesem Jahr. Für Schweizer Exporteure ist eine Frage besonders wichtig: Ändert sich etwas beim Warenverkehr und bei den Ursprungsregeln? Angekündigt ist das nicht — der Schwerpunkt der Modernisierung liegt anderswo. Und für den Warenhandel ist genau das eine gute Nachricht.Was neu ist
Das modernisierte Abkommen erweitert die Handelsbeziehungen erstmals umfassend über den reinen Warenverkehr hinaus. In rund 20 Kapiteln regelt es neu unter anderem:- Dienstleistungen — breiterer Marktzugang
- Digitalhandel — Online-Handel, Datentransfer und Datenschutz
- Investitionen
- Wettbewerb, Schutz geistigen Eigentums, Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen sowie eine Informationsplattform für KMU
Vom Lückenfüller zum modernen Abkommen — warum die Schweiz nachzieht
Bisher liefen die Handelsbeziehungen zum Vereinigten Königreich über die «Mind-the-Gap»-Strategie: Nach dem Brexit hat die Schweiz die bestehenden EU-Abkommen zunächst nur nachgebildet — allen voran das Freihandelsabkommen von 1972. Diese Kontinuitätslösung sicherte den Warenverkehr, blieb inhaltlich aber auf dem Stand von damals: im Kern ein reines Warenabkommen. Das Vereinigte Königreich hat seit dem Brexit eine Reihe moderner Freihandelsabkommen abgeschlossen. Mit dem neuen Abkommen zieht die Schweiz nach — es ist deutlich mehr als eine Fortschreibung: ein relativ modernes, umfassendes Abkommen, das Dienstleistungen, Digitalhandel und Investitionen erstmals einbezieht.Und der Warenverkehr — bleiben die Ursprungsregeln gleich?
Der zollpräferenzielle Warenverkehr läuft weiter auf der etablierten Grundlage, und eine Änderung der Ursprungsregeln wurde nicht angekündigt — der bekannte Schwerpunkt der Modernisierung liegt bei Dienstleistungen, Digital und Investitionen. Die verbindlichen Details, auch zum Warenteil, folgen aber erst mit dem Abkommenstext bei der Unterzeichnung. Für die laufende Praxis heisst das: Ihre Ursprungsnachweise und Präferenzkalkulationen gelten unverändert weiter — den finalen Text sollten Sie im Auge behalten.Was Unternehmen jetzt wissen sollten
- Warenexporteure: keine Anpassung nötig — Ursprungsregeln und Präferenznachweise gelten wie bisher.
- Dienstleister und Digitalunternehmen: Hier lohnt der Blick auf den Abkommenstext, sobald er vorliegt — neuer Marktzugang, aber auch neue Regeln (etwa zu Datentransfer und Datenschutz).
- Alle: Das Abkommen ist abgeschlossen, aber noch nicht unterzeichnet und in Kraft. Die verbindlichen Details folgen mit der Unterzeichnung.