Passar Export, Passar Import

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Zwei aktuelle Entwicklungen bei der Umstellung auf Passar betreffen sowohl den Export als auch den Import: Beim Export ist der Ausdruck der Warenanmeldung für die Warenabholung nicht mehr nötig, und beim Import läuft die Migration bereits in der Praxis — auch wenn der Endtermin für die Ablösung von e-dec Import verschoben wurde.

Export: Ausdruck der Warenanmeldung (WA-A) für die Warenabholung nicht erforderlich

Bei der Ausfuhr mit Passar 1.0 müssen Exporteure für die Warenabholung nicht auf die Bereitstellung der Warenanmeldung Ausfuhr (WA-A) als PDF warten. In der Praxis führt die verzögerte Bereitstellung der Dokumente über das BAZG-System «Chartera Output» teilweise dazu, dass Waren nicht unmittelbar abgeholt werden und Fahrer bzw. Fahrzeuge unnötig warten. Anders als beim früheren e-dec-System stehen die entsprechenden Belege nicht immer sofort zur Verfügung. Für die Warenabholung ist der Ausdruck der Warenanmeldung Ausfuhr (WA-A) jedoch nicht erforderlich. Es genügt, dem Fahrer oder Transportdienstleister die GDRN (Goods Declaration Reference Number) bzw. die entsprechende Zollanmeldungsnummer mitzuteilen. Mit dieser Referenz kann der Transportdienstleister den weiteren Exportprozess durchführen, ohne auf die Bereitstellung des PDF-Dokuments warten zu müssen. Das BAZG weist inzwischen auch auf seiner Website zu Passar Ausfuhr (Passar 1.0) ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin. Empfehlung für Exporteure: Prüfen Sie Ihre internen Abläufe bei der Warenbereitstellung und Abholung. Wird heute noch auf die WA-A als PDF oder auf einen Ausdruck gewartet, obwohl die GDRN bereits vorliegt, kann dieser Prozess entsprechend angepasst werden. So lassen sich unnötige Warte- und Standzeiten vermeiden und die Möglichkeiten der digitalen Zollabwicklung besser nutzen.

Import: Die Umstellung auf Passar läuft bereits

Die Migration der Einfuhrprozesse auf Passar erfolgt bereits schrittweise. Während die Ablösung von e-dec Import zeitlich etwas mehr Spielraum erhalten hat und der bisher vorgesehene Endtermin um sechs Monate verschoben wurde, ist Passar im Import längst keine reine Zukunftsmusik mehr: Erste Importeure erhalten bereits Veranlagungsverfügungen aus Passar. Die Einführung umfasst mehrere Entwicklungsstufen. Die Stufe Standardeinfuhr ist bereits produktiv. In der nächsten Phase werden insbesondere Bewilligungen, Regulierungen und Spezialverfahren integriert. Den Abschluss bilden weitere Verfahren sowie zusätzliche systemseitige Verknüpfungen. Für Unternehmen bedeutet dies: Der verlängerte Parallelbetrieb mit e-dec sollte nicht mit einem Stillstand der Umstellung verwechselt werden. Passar Einfuhr wird bereits heute Realität, und der Funktionsumfang wird laufend erweitert. Eine ausführliche Übersicht über die weiteren Fristen und Ausbauschritte der Passar-Umstellung finden Sie in Passar, neues Zollrecht, Digitalisierung: Was die BAZG-Umstellung 2026/2027 für Ihr Unternehmen bedeutet.

Wie geht es weiter mit Passar? Neues Zollrecht erst 2028

Gemäss dem am 20. August 2026 publizierten Voranschlag 2027 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan ist das Inkrafttreten des neuen Zollrechts — Zollabgabengesetz (ZoG) vom 24. August 2022 (BBl 2025 2034) und BAZG-Vollzugsaufgabengesetz (BAZG-VG) vom 24. August 2022 (BBl 2025 2035) — erst per 2028 geplant. Bis dahin gelten weiterhin sämtliche verfahrensrechtlichen Bestimmungen des bisherigen Zollgesetzes. Unklar ist, welche Auswirkungen dieser Zeitplan auf Passar hat — das neue Warenverkehrssystem des BAZG für die digitale Abwicklung der Zollverfahren. Das betrifft vor allem den Bereich Einfuhr (Passar 2.0). Fest steht bereits: Ab dem 1. Oktober 2027 sind Einfuhr-Zollanmeldungen mit e-dec Import nicht mehr möglich.
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