Melt and Pour Zertifkat Import EU zwingend bei Stahl

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Der 1. Oktober 2026 rückt näher, als es auf den ersten Blick wirkt: Ab diesem Datum reicht bei bestimmten Stahlimporten in die EU kein einfaches Lieferantenversprechen mehr aus. Wer den Nachweis für das Herkunftsland von „Melt and Pour" nicht in der geforderten Form vorlegen kann, riskiert, dass die Zollanmeldung nicht angenommen wird. Wer heute noch mit seinen Lieferanten klärt, kommt zu spät – die Vorbereitung muss jetzt beginnen.

Die Rechtsgrundlage: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963

Am 28. August 2026 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 erlassen; veröffentlicht wurde sie am 31. August 2026 im Amtsblatt der EU. Sie konkretisiert Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2026/1384 (EU-Stahlschutzverordnung) und legt fest, mit welchen Nachweisen Importeure das Herkunftsland des „Melt and Pour" belegen müssen. Anwendbar ist die neue Nachweispflicht ab dem 1. Oktober 2026. Als „Melt and Pour" gilt dabei der Ort, an dem der Rohstahl (inklusive wiedereingeschmolzenem Schrott) erstmals in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenwerk erschmolzen und anschliessend zu seiner ersten festen Form vergossen wird – unabhängig davon, wo das Halbzeug später weiterverarbeitet wird. Die betroffenen Warenkategorien sind dieselben, die bereits im Rahmen der Zollkontingente und des 50-Prozent-Ausserquote-Zolls der EU-Stahlschutzverordnung gelten. Den vollständigen Hintergrund zu Kontingenten, Zollsätzen und der Schweizer Sonderquote haben wir im Artikel EU-Schutzmassnahmen auf Stahl aufgearbeitet.

Der zentrale Nachweis: das Mill Test Certificate

Kernstück der neuen Regelung ist das Mill Test Certificate (MTC). Es muss sowohl das Country of Melt & Pour als auch die Heat Number (Schmelzennummer) der importierten Ware ausweisen. Bei der Zollanmeldung wird das Herkunftsland des Melt & Pour über TARIC-Dokumentencodes angegeben – die Verordnung selbst nennt hierzu keine konkrete Codeliste, sie verweist auf die entsprechenden TARIC-Vorgaben. Fehlt ein geeigneter und überprüfbarer Nachweis, ist die Folge klar geregelt: Die Verordnung sieht vor, dass die Einfuhr in diesem Fall abgelehnt wird.

Übergangsregelung bis 30. September 2027

Für Fälle, in denen (noch) kein MTC vorliegt, lässt die Verordnung bis zum 30. September 2027 alternative Nachweise als eigenständige Belege zu. Dazu zählen unter anderem:
  • Rechnungen, Lieferscheine und Qualitätszertifikate
  • Entsprechende Klauseln in Bestellungen oder Verträgen
  • Langfristige Lieferantenerklärungen
  • Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen
  • Zolldokumente aus dem Ausfuhrland
  • Geschäftskorrespondenz und Beschreibungen des Produktionsprozesses
Nach Ablauf dieser Übergangsfrist gilt das MTC als das massgebliche Dokument – die genannten Alternativnachweise reichen dann allein nicht mehr aus.

Was das für Importeure jetzt bedeutet

„Das Zertifikat reichen wir nach" wird ab dem 1. Oktober 2026 keine tragfähige Importstrategie mehr sein. Wer Stahl aus Drittstaaten importiert, sollte deshalb jetzt klären:
  • Welche Lieferanten können ein MTC mit Country of Melt & Pour und Heat Number bereitstellen – und welche (noch) nicht?
  • Wie werden die TARIC-Dokumentencodes künftig in der Zollanmeldung korrekt hinterlegt?
  • Sind Einkauf, Zoll, Logistik und Compliance intern darauf abgestimmt, dass der Nachweis lückenlos vorliegt, bevor die Ware an der Grenze ist?
Wer diese Fragen jetzt klärt, vermeidet im Oktober böse Überraschungen bei der Einfuhr.

Quellen

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