USA Strafzölle Updates zu allen Sections

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Die USA führen im Abstand von drei Wochen zwei neue Schutzmassnahmen ein: Ab 15. August 2026 gilt ein Zollkontingent auf Quarzoberflächenprodukte, ab 3. September 2026 ein gestaffelter Section-232-Zoll auf Drohnen. Beide betreffen Schweizer Exporteure — aber sehr unterschiedlich: Bei Quarzoberflächen gibt es keine Ausnahme für die Schweiz, bei Drohnen dagegen einen expliziten Vorzugssatz.

Quarzoberflächenprodukte: Zollkontingent ab 15. August 2026

Am 31. Juli 2026 hat der US-Präsident per Proklamation ein vierjähriges Schutzzoll-Kontingent (Tariff-Rate Quota, TRQ) auf Quarzoberflächenprodukte verhängt — Grundlage ist keine Section-232-Sicherheitsuntersuchung, sondern eine Section-201-Schutzmassnahme nach vorangegangener Schadensfeststellung der US International Trade Commission (ITC). Betroffen sind Waren- und Tischplatten, Wandverkleidungen und Fliesen aus Quarz, tarifiert unter den HTSUS-Positionen 6810.99.0020, 6810.99.0040 und 7020.00.6000.

Wie das Kontingent funktioniert

Innerhalb des Kontingents gilt im ersten Jahr ein Zollsatz von 25 %, ausserhalb des Kontingents 40 % — beide Sätze sinken in den Folgejahren um je einen Prozentpunkt. Das Kontingent läuft jeweils vom 15. August bis zum 14. August des Folgejahres, aufgeteilt in vier Quartalskontingente; nicht genutzte Mengen können nur ins jeweils nächste Quartal übertragen werden. Wichtig für Schweizer Exporteure: Von der Massnahme ausgenommen sind Australien, Kanada, die CAFTA-DR- und CBERA-Länder, Kolumbien, Israel, Südkorea, Mexiko, Panama, Peru und Singapur — die Schweiz steht nicht auf dieser Liste und ist damit vollumfänglich vom Kontingent betroffen.

Drohnen: Section-232-Zoll ab 3. September 2026

Am 13. August 2026 folgte eine zweite Proklamation, diesmal tatsächlich gestützt auf Section 232 des Trade Expansion Act: Das US-Handelsministerium sieht in der Abhängigkeit von ausländisch produzierten Drohnen und kritischen Komponenten ein Risiko für Lieferketten, Cybersicherheit und nationale Sicherheit. Die neuen Zollsätze gelten für Einfuhren ab dem 3. September 2026, 00:01 Uhr Ostküstenzeit.

Gestaffelte Zollsätze

  • 100 % auf Drohnen mit einem Startgewicht über 25 kg, Drohnen mit Wärmebildfunktion, Docking-Stationen sowie kritische Komponenten gemäss Anhang I
  • 25 % auf Drohnen mit einem Startgewicht bis 25 kg gemäss Anhang II
  • 25 % auf weitere UAS-Komponenten gemäss Anhang III — hier gilt eine spätere Frist ab 9. Februar 2027

Vorzugssatz für die Schweiz

Anders als bei den Quarzoberflächen sieht die Drohnen-Proklamation eine ausdrückliche Vorzugsregel für die Schweiz vor: Für Einfuhren aus der Schweiz, Liechtenstein, der EU, Japan, Südkorea und Taiwan gilt ein reduzierter Zollsatz von 15 % statt bis zu 100 % — vorausgesetzt, der Importeur zertifiziert, dass die kritischen Komponenten der Drohne im Wesentlichen aus einem dieser qualifizierenden Länder stammen. Für Grossbritannien gilt ein separater Vorzugssatz von 10 %.

Was Schweizer Unternehmen jetzt prüfen sollten

Wer Quarzoberflächenprodukte in die USA exportiert, sollte die eigene Zolltarifnummer gegen die drei betroffenen HTSUS-Positionen abgleichen und die Kontingentsauslastung im Auge behalten, da ausserhalb des Kontingents der deutlich höhere Zollsatz greift. Wer Drohnen oder UAS-Komponenten in die USA liefert, sollte klären, ob die eigenen Produkte unter Anhang I, II oder III fallen — und ob sich der Ursprung der kritischen Komponenten für die Zertifizierung des 15-%-Vorzugssatzes lückenlos nachweisen lässt. Ohne diesen Nachweis greift automatisch der volle Satz von bis zu 100 %.

Quellen: To Facilitate Positive Adjustment to Competition From Imports of Quartz Surface Products (Federal Register, 05.08.2026); Adjusting Imports of Unmanned Aircraft Systems and Unmanned Aircraft Systems Components Into the United States (Federal Register, 19.08.2026). Stand: August 2026.

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