Digitalisierung Zoll Schweiz – Douana® Fachberichte
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Das Draw-Back-Verbot ist eine zentrale Regelung in vielen Freihandelsabkommen, die doppelte Zollvorteile bei der Verwendung von Drittlands-Vormaterialien verhindert. Was genau ein Draw-Back-Verbot ist, wie es funktioniert und welche praktischen Konsequenzen es hat, erklären wir ausführlich in unserem Grundlagenartikel zum Draw-Back-Verbot. Der vorliegende Beitrag geht einen Schritt weiter: Er zeigt in einer Gesamtübersicht, welche Freihandelsabkommen der Schweiz und der EFTA ein Drawback-Verbot vorsehen, welche Form der Kumulation jeweils möglich ist, welche Ursprungsnachweise akzeptiert werden und wie lange diese gültig sind.

PEM-Zone 1: Revidierte Regeln -- kein generelles Drawback-Verbot

Die Abkommen der PEM-Zone 1 wenden die revidierten Ursprungsregeln an. Das bedeutet: Kein generelles Drawback-Verbot. Die Kumulation ist unter den Abkommenspartnern möglich, mit Einschränkungen für bestimmte Sektoren (insbesondere Stahl, Aluminium, Kohle -- bei Lebensmitteln gelten Besonderheiten, die im Einzelfall geprüft werden müssen). Die digitale EUR.1 ist bei diesen Abkommen teilweise bereits möglich. Ausnahme: Für Waren der HS-Kapitel 50-63 (Textilien und Bekleidung) gilt das Drawback-Verbot weiterhin, soweit es sich nicht um bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien handelt. Stand: März 2026.
Abkommen Drawback-Verbot Kumulation EUR.1 Erklärung auf Rechnung (nicht EA) Gültigkeit
EFTA-Übereinkommen Nein (Revidierte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
Schweiz -- EU Nein (Revidierte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Albanien Nein (Reviderte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Bosnien und Herzegowina Nein (Revidierte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Georgien Nein (Revidierte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Moldau Nein (Revidierte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Montenegro Nein (Reviderte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Nordmazedonien Nein (Revidierte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Serbien Nein (Revidierte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Türkei Nein (Revidierte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Jordanien (ab 01.02.2026) Nein (Revidierte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral- spezielle Regeln des jeweiligen Ursprungsprotokolls beachten) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Libanon (ab 01.03.2026) Nein (Revidierte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral), Spezielle Regelungen , Art. 15 Ursprungsprotokoll beachten) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Tunesien Nein (Revidierte Regeln, nur Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral, Art. 15 Ursprungsprotokoll beachten) Unter EFTA-Staaten und PEM Zone 1 Partnern Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate

PEM-Zone 2: Drawback-Verbot aktiv -- eingeschränkte Kumulation

Die Abkommen der PEM-Zone 2 wenden die nicht-revidierten (klassischen) Regeln an. Hier gilt ein aktives Drawback-Verbot und die Kumulationsmöglichkeiten sind eingeschränkter als in Zone 1. Jordanien und Libanon befinden sich in einer Übergangsphase und wechseln nach dem jeweiligen Ablaufdatum in Zone 1.
Abkommen Drawback-Verbot Kumulation EUR.1 Erklärung auf Rechnung (nicht EA) Gültigkeit
Schweiz -- Färöer Ja Bilateral Schweiz -- Färöer Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 4 Monate
EFTA -- Ägypten Spezielle Regelungen (Art. 15 Ursprungsprotokoll) Bilateral EFTA -- Ägypten Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 4 Monate
EFTA -- Israel Ja Bilateral EFTA -- Israel Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 4 Monate
EFTA -- Jordanien (bis 31.01.2026) Ja Eingeschränkt Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 4 Monate
EFTA -- Libanon (bis 28.02.2026) Ja Eingeschränkt Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 4 Monate
EFTA -- Marokko Spezielle Regelungen (Art. 15 Ursprungsprotokoll) Bilateral EFTA -- Marokko, Besonderheiten Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 4 Monate
EFTA -- Ukraine Ja Bilateral EFTA -- Ukraine, Besonderheiten Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 4 Monate
EFTA -- PLO (Palästina) Ja Bilateral EFTA -- PLO, Besonderheiten Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 4 Monate

Weitere Freihandelsabkommen ausserhalb der PEM-Zone

Die folgenden Abkommen sind nicht Teil des PEM-Übereinkommens und haben jeweils eigene Ursprungsregeln. Die Unterschiede bei Drawback-Verbot, Kumulation und Ursprungsnachweisen sind erheblich.
Abkommen Drawback-Verbot Kumulation EUR.1 Erklärung auf Rechnung (nicht EA) Gültigkeit
Schweiz -- Japan Nein Bilateral Schweiz -- Japan Ja (Ausfuhr CH); Japan eigenes Ursprungszeugnis Nur für EA 12 Monate
EFTA -- Chile Ja Bilateral EFTA -- Chile Ja (mit 4-stelliger HS-Nummer in Feld 8) Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Hongkong Nein Bilateral EFTA -- Hongkong Nein Ohne Wertgrenze 12 Monate
EFTA -- Kanada Nein Bilateral EFTA -- Kanada Nein Ohne Wertgrenze Unlimitiert
EFTA -- Kolumbien Nein Bilateral EFTA -- Kolumbien Ja Bis EUR 6'000 / USD 8'500 pro Sendung 12 Monate
EFTA -- Mexiko Ja Bilateral EFTA -- Mexiko Ja (mit 4-stelliger HS-Nummer in Feld 8) Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Peru Nein Bilateral EFTA -- Peru Ja Bis EUR 6'000 / USD 8'500 pro Sendung 12 Monate
EFTA -- Republik Korea Nein Bilateral EFTA -- Korea Nein Ohne Wertgrenze 12 Monate
EFTA -- SACU (Südliches Afrika) Nein Bilateral EFTA -- SACU Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 4 Monate
EFTA -- Singapur Nein Bilateral EFTA -- Singapur Nein Ohne Wertgrenze 10 Monate
Schweiz -- China Nein Bilateral Schweiz -- China Ja (6-stellige HS-Nummer empfohlen) Nur für EA - Besonderheiten beachten. Auch für GLE im Inland Zusatz nötig. 12 Monate
EFTA -- GCC (Golfstaaten) Ja Bilateral EFTA -- GCC Ja (Ausfuhr CH; GCC eigenes Zeugnis, 6-stellige HS empfohlen) Derzeit nicht vorgesehen 12 Monate
EFTA -- CAS (Costa Rica, Panama) Nein Bilateral EFTA -- CAS (Spezialregelung bei 3+ Ländern) Ja Bis EUR 6'000 pro Sendung 12 Monate
EFTA -- Philippinen Nein Bilateral EFTA -- Philippinen (Spezialregelung Agrar) Nein Ohne Wertgrenze 12 Monate
EFTA -- Ecuador Nein Bilateral EFTA -- Ecuador (Spezialregelung mit Kolumbien/Peru) Ja (nur für Ausfuhren aus Ecuador) Einfuhr CH: bis EUR 6'000; Ausfuhr CH: ohne Wertgrenze 12 Monate
Schweiz -- Vereinigtes Königreich Nein (Textil Kap. 50-63 ausserhalb bilateral beachten) Bilateral Schweiz -- UK Ja Bis CHF 10'300 pro Sendung 10 Monate
EFTA -- Indien Nein Bilateral EFTA -- Indien Ja (Ausfuhr CH, 6-stellige HS + Ursprungskriterium; Indien eigenes Zeugnis) Nur für EA (elektronisch signiert). Auch für Gleich im Inland Zusätze nötig. 12 Monate
EFTA -- Indonesien Nein Bilateral EFTA -- Indonesien Nein Ohne Wertgrenze 12 Monate

Zusammenfassung: Drawback-Verbot auf einen Blick

Drawback-Status Abkommen
Kein Drawback-Verbot PEM-Zone 1 (alle revidierten Regeln mit Besonderheiten Textilien), Schweiz--Japan, EFTA--Hongkong, EFTA--Kanada, EFTA--Kolumbien, EFTA--Peru, EFTA--Korea, EFTA--SACU, EFTA--Singapur, Schweiz--China, EFTA--CAS, EFTA--Philippinen, EFTA--Ecuador, EFTA--Indien, EFTA--Indonesien
Drawback-Verbot aktiv PEM-Zone 2 (Färöer, Israel, Ukraine, PLO, Marokko), EFTA--Chile, EFTA--Mexiko, EFTA--GCC
Spezielle Regelungen EFTA--Ägypten, EFTA--Libanon, EFTA--Marokko, Textilien

Hinweise zur Erstellung von Ursprungsnachweisen

Ermächtigte Ausführer (EA): In allen Abkommen, die eine Erklärung auf der Rechnung vorsehen, können EA diese ohne Wertgrenze ausstellen. In den Abkommen mit China und Japan ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung ausschliesslich EA vorbehalten. Im Abkommen mit den GCC-Staaten ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung derzeit gar nicht vorgesehen. Mehr zum EA-Status: Ermächtigter Ausführer in der Schweiz werden. Lebensmittel und Agrarprodukte: Bei Agrarprodukten gelten in vielen Abkommen gesonderte bilaterale Vereinbarungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten und dem Freihandelspartner. In diesen Fällen ist die Kumulation über mehrere EFTA-Staaten hinweg oder die Weitergabe des Ursprungs mit neuem Ursprungsnachweis nicht möglich. Der Lebensmittelbereich erfordert stets eine Einzelfallprüfung. Auch für Stahl, Kohle, Aluminium sind ggf Besonderheiten zu beachten, insbesondere beim alten Abkommen und wenn mehrere Zonen beteiligt sind. Textilien (HS-Kapitel 50-63): Auch in Abkommen ohne generelles Drawback-Verbot kann für Textilwaren ein Drawback-Verbot gelten, insbesondere ausserhalb des bilateralen Handels. Dies betrifft alle Abkommen der PEM-Zone 1 sowie die Abkommen mit dem Vereinigten Königreich und Albanien. PEM-Zoneneinteilung: Die Zuordnung eines Abkommens zu Zone 1 oder Zone 2 bestimmt massgeblich die anwendbaren Ursprungsregeln. Jordanien und Libanon wechseln nach Ablauf der Übergangsfrist in Zone 1. Einen detaillierten Leitfaden finden Sie hier: PEM-Übereinkommen 2026: Leitfaden Zoneneinteilung. Digitale EUR.1: Die Schweiz digitalisiert die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 schrittweise. In Abkommen mit revidierten Regeln (PEM-Zone 1) ist die digitale Ausstellung teilweise bereits möglich. Mehr dazu: EUR.1 Digitalisierung.

Fazit

Die Frage, ob ein Drawback-Verbot gilt, lässt sich nicht pauschal beantworten -- sie hängt vom konkreten Freihandelsabkommen, der Warengruppe und der anwendbaren Zonenregelung ab. Unternehmen, die in der aktiven Veredelung tätig sind oder Drittlands-Vormaterialien verwenden, sollten vor der Ausstellung von Präferenznachweisen zwingend prüfen, ob ein Drawback-Verbot greift. Weiterführende Informationen: Draw-Back-Verbot erklärt | Freihandelsabkommen der Schweiz | PEM-Übereinkommen 2026 | Kumulation in Schweizer Freihandelsabkommen
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