EU Zollrecht CBAM – Douana® Fachtagung und Beratung
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Seit dem 1. Januar 2026 prüft der EU-Zoll CBAM-relevante Einfuhren digital gegen das CBAM-Register, bevor die Ware freigegeben wird. Bei DDP-Lieferungen aus der Schweiz scheitern aktuell viele Sendungen daran, dass kein indirekter Vertreter als autorisierter CBAM-Anmelder eingebunden ist — oder dass Schwellen und Ausnahmen falsch eingeschätzt werden. Dieser Praxisleitfaden zeigt, worauf Schweizer Unternehmen bei DDP-Lieferungen in die EU achten müssen, welche Fehler am häufigsten passieren und wie sich Grenzstopps vermeiden lassen.

Warum Sendungen derzeit an der Grenze hängen

Das Problem entsteht aus drei Faktoren gleichzeitig: DDP als Lieferbedingung, ein Importeur ohne EU-Niederlassung und die seit 2026 aktive Echtzeit-Prüfung durch den Zoll. DDP bedeutet in der Praxis: Das Schweizer Unternehmen organisiert die Einfuhr in die EU selbst oder über einen Dienstleister. Ist der Importeur aber nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, kann die CBAM-Pflicht nicht einfach beim Schweizer Versender verbleiben. Stattdessen muss ein indirekter Zollvertreter eingebunden werden, der die CBAM-Rolle übernimmt. Seit Anfang 2026 prüft der Zoll diese Voraussetzung bereits bei der Einfuhr. Fehlt die passende CBAM-Identifikation, wird die Freigabe blockiert oder verzögert — nicht erst beim späteren Reporting, sondern direkt an der Grenze.

Die Kernregel für DDP aus der Schweiz

Die entscheidende Frage ist nicht «Liefern wir aus der Schweiz?», sondern:
  • Wer ist rechtlich Importeur in die EU?
  • Ist diese Person in der EU niedergelassen?
  • Ist CBAM für diese Ware überhaupt anwendbar?
Ist der Importeur nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, muss ein indirekter Zollvertreter eingebunden werden. In der definitiven Phase ab 2026 muss dieser Vertreter — soweit CBAM anwendbar ist — selbst als autorisierter CBAM-Anmelder registriert sein oder die entsprechende Antragsreferenz vorweisen können.

Praxis-Entscheidungsbaum für DDP-Fälle

Die folgende Logik eignet sich als interne Arbeitsanweisung für Vertrieb, Zoll, Logistik und Customer Service:
Schritt Frage Wenn Ja Wenn Nein
1 Fällt die Ware nach CN-Code in den CBAM-Bereich? Weiter zu Schritt 2. Kein CBAM. Normale Zollabwicklung.
2 Liegt ein ausgenommener Ursprung vor (z. B. Schweiz/EWR)? Ursprungsbelege  bereithalten. Weiter zu Schritt 3.
3 Greift eine Freischwelle? Dokumentieren und Schwellenverbrauch überwachen, Mengenangaben sicherstellen Weiter zu Schritt 4.
4 Ist der Importeur in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen? Importeur organisiert CBAM-Autorisierung selbst. Indirekter Vertreter zwingend nötig.
5 Ist ein indirekter Vertreter gefunden, der die CBAM-Rolle übernimmt? Einfuhr kann sauber strukturiert werden. Akutes Risiko — DDP anpassen oder aussetzen.
6 Sind Emissions- und Produktdaten organisiert? Operative Umsetzung möglich. Sendung gefährdet — nicht einfach laufen lassen.

Freigrenzen: Warum es hier besonders viele Fehler gibt

In vielen Unternehmen kursiert noch die alte Logik «Unter Schwelle = keine CBAM-Angaben nötig». Das stimmt so nicht. Seit 2026 gilt die massenbezogene Freischwelle: 50 Tonnen netto pro Importeur und Kalenderjahr. Die EU-Kommission sieht diese Schwelle als zentrales Vereinfachungselement, Sie muss aber dokumentiert und entsprechend bei der Einfuhrverzollung deklariert werden. So wird kontrolliert, ob  Jahresschwellen überschritten werden.. Wichtig: Die 50-Tonnen-Schwelle gilt nicht für Einfuhren von Strom oder Wasserstoff. Für klassische Industrieprodukte aus Eisen/Stahl, Aluminium, Zement oder Düngemitteln ist sie dagegen der erste operative Prüfpunkt.

Schweiz-Ausnahme: Was tatsächlich gilt

Die Schweiz ist für CBAM kein gewöhnliches Drittland, weil das schweizerische Emissionshandelssystem (EHS) mit dem EU-ETS verknüpft ist. Die EU-Kommission behandelt die Schweiz deshalb — wie den EWR — als ausgenommenen Fall. Das ist aber kein Freibrief für jede Sendung aus der Schweiz. Entscheidend ist der Ursprung der konkreten Ware. Wer beispielsweise chinesischen Stahl in der Schweiz nur lagert oder ohne ursprungsbegründende Bearbeitung weiterliefert, schafft keinen Schweizer Ursprung für CBAM-Zwecke. Die CBAM-Angabe ist trotzdem nötig. Genau hier liegt ein typischer Fehler: Der Versandort Schweiz wird mit dem relevanten Warenursprung verwechselt. Praxisfolge: Bei jeder DDP-Lieferung sollten zwei Fragen getrennt dokumentiert werden: (1) Woher wird versendet? (2) Welchen zollrechtlich relevanten Ursprung hat die Ware? Nur wenn die Ursprungsausnahme tatsächlich greift, ist CBAM nicht anwendbar.

Rolle des indirekten Vertreters

Der indirekte Vertreter ist nicht einfach «der Spediteur mit meiner EORI». Er handelt zollrechtlich in eigenem Namen für fremde Rechnung und bildet für CBAM die entscheidende Brücke in die EU. Das bedeutet, dass bei CBAM keine Abwicklung mehr möglich ist ohne indirekten Vertreter. Bereits in der Übergangsphase galt: Ist der Importeur nicht in der EU niedergelassen, liegt die CBAM-Rolle beim indirekten Vertreter. In der definitiven Phase muss dieser Vertreter selbst autorisierter CBAM-Anmelder sein. Warum viele Vertreter zögern: Zollagenten übernehmen DDP-CBAM-Fälle oft ungern, weil sie nicht nur die Zollanmeldung verantworten, sondern auch Register-, Compliance- und teilweise Haftungsrisiken. Wer als Schweizer Unternehmen DDP anbieten will, braucht deshalb vorab einen Vertreter, der diese Rolle vertraglich und operativ ausdrücklich akzeptiert. Eine Standard-Vollmacht für Zollabfertigung reicht meistens nicht.

Operative Checkliste vor jeder DDP-Lieferung

Thema Was intern geklärt sein muss Typischer Fehler
Warencode CBAM-relevanten CN-Code vor Versand prüfen. Verlass auf Produktnamen statt Tarifierung.
Ursprung Ursprung Schweiz/EWR oder Drittland sauber belegen. Versand aus CH mit Ursprung CH verwechseln.
Schwelle 50 t/Jahr pro Importeur überwachen; bei Bedarf Wertsendung zusätzlich prüfen. Die Menge muss trotzdem erfasst werden im Import in der EU mit spezifischen Codierungen. Nur auf Einzelpaket oder nur auf EUR 150 schauen.
Importeur Festlegen, wer rechtlich Importeur in der EU ist. DDP verkaufen, ohne Importmodell juristisch festzuziehen.
Vertreter Indirekten Vertreter mit CBAM-Rolle und Vollmacht vertraglich sichern. Annahme, jeder Spediteur erledige das automatisch.
Register CBAM-Kontonummer oder Antragsreferenz rechtzeitig organisieren. Erst am Abfertigungstag anfangen.
Daten Produktions- und Emissionsdaten dort beschaffen, wo CBAM greift. Datenanforderung erst nach Grenzstopp starten.
Incoterms Prüfen, ob DDP wirklich sinnvoll ist; sonst DAP/DPU/EXW/FCA erwägen. DDP als Vertriebsvorteil zusagen, obwohl Compliance fehlt.

Empfehlungen

1. DDP nur noch in zwei Fällen standardisieren: Entweder die Ware liegt klar ausserhalb von CBAM bzw. ist ausgenommen — oder ein indirekter Vertreter mit CBAM-Funktion ist vorab benannt und einsatzbereit. 2. CBAM-Factsheet pro Artikelgruppe anlegen: CN-Code, Ursprung, mögliche Ausnahmen, Schwellenlogik, benötigte Unterlagen, Ansprechpartner. Das reduziert Grenzstopps erheblich. 3. Eskalationsregel für Vertrieb und Customer Service: Kein DDP-Angebot für potenziell CBAM-relevante Ware ohne Freigabe durch Zoll/Trade Compliance. 4. Bei Unsicherheit Incoterms wechseln: Ein rechtzeitig geänderter Lieferterm ist fast immer günstiger als eine blockierte Einfuhr mit Kundeneskalation.

Formulierungsvorschlag für Kundenkommunikation

«Bei DDP-Lieferungen aus der Schweiz in die EU prüfen wir vor jedem Versand, ob die Ware in den Anwendungsbereich des EU-CBAM fällt. Entscheidend sind Warencode, Ursprung, Freischwellen und die Importstruktur. Falls CBAM anwendbar ist und der Importeur nicht in der EU niedergelassen ist, muss ein indirekter Vertreter mit CBAM-Autorisierung eingebunden sein. Ohne diese Prüfung kann es zu Verzögerungen an der EU-Grenze kommen.»

Fazit

Die aktuelle Grenzproblematik ist kein reines IT- oder Speditionsproblem — es ist ein Strukturproblem des DDP-Modells bei CBAM-relevanten Waren. Wer aus der Schweiz DDP in die EU liefert, muss drei Dinge sauber trennen: Versandland, Ursprung und Importeurstellung. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Schweiz-Ausnahme greift, ob die 50-Tonnen-Schwelle hilft oder ob zwingend ein indirekter Vertreter als autorisierter CBAM-Anmelder benötigt wird.

Weiterführende Artikel

Quellen

  • Europäische Kommission, CBAM-Website — definitive regime from 2026
  • Europäische Kommission, CBAM FAQ (29.09.2023) — Rolle des indirekten Vertreters, Frage 54 zu Schweiz/EWR
  • Europäische Kommission, News: CBAM successfully entered into force on 1 January 2026 (14.01.2026)
  • Europäische Kommission, Guideline Document for External Stakeholders / Compliance Essentials (Februar 2026)
  • Verordnung (EU) 2025/2083
  • Implementing-Regelungen 2025/486 und 2025/2210
Dieser Leitfaden ist eine praxisorientierte Fachzusammenfassung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Zollberatung von Douana.
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