Algerien geht ab dem 1. Juli 2026 einen Sonderweg im internationalen Warenverkehr: Neue Importgenehmigungen werden ausschliesslich noch auf Basis des Incoterms® FOB (Free on Board) erteilt. Die Übergangsregelung für Lieferbedingungen, die Fracht und Versicherung mit einschliessen — also die klassischen C-Klauseln wie CFR oder CIF — läuft am 30. Juni 2026 endgültig aus. Für Schweizer Unternehmen mit Algerien-Geschäft heisst das: Verträge, Kalkulationen und Logistik müssen vor dem Stichtag überprüft sein, sonst stoppt die algerische Hausbank den Importvorgang.
Der Stichtag im Klartext
Die Algerische Vereinigung der Banken und Finanzinstitute (ABEF) — der Verband, der die operativen Vorgaben für Importzahlungen umsetzt — hat die seit Jahren laufende Übergangsregelung für maritime C-Klauseln (CFR, CPT etc.) ein letztes Mal bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Ab dem 1. Juli 2026 gilt:- Alle neu beantragten vorläufigen Importgenehmigungen müssen auf FOB-Basis ausgestellt sein.
- Bereits vor diesem Datum erteilte Importgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit zu den ursprünglichen Bedingungen. Wer also bis Ende 2025 noch eine Genehmigung für 2026 mit CFR oder CIF erwirkt hat, ist für diese Genehmigung bestandsgeschützt.
- Ohne Domiciliation bancaire bei einer zugelassenen algerischen Bank läuft kein Import — und ohne korrekt strukturierten FOB-Vertrag verweigert die Bank ab 1. Juli 2026 die Domiciliation.
Ein wiederkehrendes Muster — historischer Kontext
Wer den algerischen Markt länger beobachtet, kennt das Spiel: Bereits Ende 2019 hatte die ABEF mit den Notes Nr. 643 und 645 versucht, FOB ab dem 1. Januar 2020 verbindlich vorzuschreiben. Wenige Wochen später wurde die generelle Pflicht wieder aufgehoben — die Wirtschaft war auf einen so abrupten Schwenk nicht vorbereitet, und die Reederei CNAN konnte die zusätzlichen Mengen logistisch nicht stemmen. Seither galt eine Kompromisslösung: C-Klauseln blieben zulässig, aber unter strengen Bedingungen (aufgeschlüsselte Rechnung, Pflicht zu algerischer Seeversicherung, Bevorzugung von CNAN). Die jetzt anstehende Umstellung zum 1. Juli 2026 ist deshalb kein Überraschungscoup, sondern das Ende eines mehrjährigen Auslaufens. Die ABEF hat die Übergangsfrist mehrfach verlängert, zuletzt aber unmissverständlich kommuniziert, dass die Verlängerung bis 30. Juni 2026 die endgültige ist. Das bedeutet auch: Anders als 2020 ist nicht damit zu rechnen, dass die Vorgabe nochmals zurückgenommen wird. Wer auf eine erneute Kehrtwende setzt, geht ein erhebliches Geschäftsrisiko ein.Was FOB konkret heisst — und wo die Risikolinie verläuft
FOB ist ein reiner See-Incoterm®: Der Verkäufer trägt Risiko und Kosten bis zum Moment, in dem die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffs im vereinbarten Verschiffungshafen ist. Danach geht beides — Risiko und Kosten — auf den Käufer über. Für Schweizer Exporteure ist das eine markante Verschiebung der Verantwortung im Vergleich zu einer CFR- oder CIF-Lieferung:- Der algerische Importeur muss Seefracht und Seeversicherung selbst organisieren oder eine bevollmächtigte Stelle damit beauftragen.
- Die Versicherung muss bei einer algerischen Gesellschaft abgeschlossen werden — das ist seit den ABEF-Notes Nr. 643/645 aus dem Jahr 2019 unverändert.
- Für die Reederei wird die nationale CNAN bevorzugt, wenn sie kapazitätsmässig zur Verfügung steht.
- Der Schweizer Verkäufer muss saubere Verschiffungsdokumente liefern und sicherstellen, dass die Übergabe an Bord rechtssicher dokumentiert ist — sonst entstehen Streitigkeiten über den Risikoübergang.
Luftfracht und multimodale Transporte: FCA statt FOB
FOB ist nicht für alle Transportarten zulässig. Wer per Luftfracht oder mit gemischten Transportwegen (Container per Bahn an den Hafen, dann auf See) liefert, darf FOB strikt nicht verwenden — diese Beschränkung kommt von der ICC selbst und nicht aus Algerien. Für solche Lieferungen ist der korrekte Incoterm® FCA (Free Carrier). FCA gehört zur Gruppe der multimodalen Klauseln und passt sich an jede Transportart an. Die algerischen Vorgaben respektieren diese Logik: Wo FOB nicht anwendbar ist, wird FCA akzeptiert. Schweizer Exporteure mit überwiegend Luftfracht-Geschäft — typischerweise Pharma, Hochpräzisionstechnik oder Mikroelektronik — sollten ihre Verträge daher nicht pauschal auf FOB umstellen, sondern FCA als Standardregel verankern. Das vermeidet vertragsrechtliche Inkonsistenzen.Die weiteren Importauflagen Algeriens — FOB ist nur eine Schicht
FOB-Pflicht ist die spektakulärste, aber nicht die einzige Hürde. Algerien hat seit 2022 ein vielschichtiges Importkontrollsystem aufgebaut:- Domiciliation bancaire: Pflicht für alle Importe ab einem FOB-Wert von 100'000 DA. Ohne registrierten Importvorgang bei einer zugelassenen algerischen Bank ist keine Bezahlung und keine Verzollung möglich.
- Vorläufiges Importprogramm: Importeure von Vor- und Investitionsgütern müssen ein vom zuständigen Ministerium genehmigtes Importprogramm pro Halbjahr vorlegen, bevor Banktransaktionen freigegeben werden.
- Cartographie Nationale du Produit Algérien: Importeure müssen über die ALGEX-Plattform nachweisen, dass das Importprodukt in Algerien nicht oder nicht ausreichend verfügbar ist. Bestimmte Arzneimittel und Agrargüter sind ausgenommen.
- IANOR-Konformität: Das algerische Normungsinstitut prüft an der Grenze die Einhaltung der nationalen Normen, die in vielen Fällen ISO- und CEN-Standards nachgebildet sind.
- Sektorale Importlizenzen: Pharmazeutika, Medizinprodukte, Telekomausrüstung, Pestizide, Tabak, Waffen und einige Agrargüter benötigen separate Genehmigungen.
- Halal-Zertifikat: Seit 1. Januar 2025 wird für Halal-Produkte ausschliesslich ein Zertifikat eines französischen Instituts akzeptiert.
- Importmonopole: Reis und Hülsenfrüchte dürfen seit Februar 2023 nur durch die staatliche OAIC (Office Algérien Interprofessionnel des Céréales) importiert werden.
Was das konkret für Schweizer Exporteure bedeutet
Die Schweiz hat mit Algerien kein Freihandelsabkommen. Schweizer Exporte unterliegen den algerischen Importbestimmungen ohne präferenziellen Status. Trotzdem ist Algerien ein interessanter Markt — vor allem für Maschinenbau, Pharma, Spezialchemie und Konsumgüter. Wer dort bisher mit CIF- oder CFR-Verträgen gearbeitet hat, muss strukturelle Anpassungen vornehmen:- Vertrags-Audit bis Ende Mai 2026: Welche laufenden Lieferverträge mit algerischen Importeuren basieren auf CFR/CIF? Welche müssen für Liefertermine nach dem 30. Juni 2026 auf FOB umgestellt werden?
- Preisstruktur trennen: Bei FOB muss der Warenwert klar von Fracht- und Versicherungskosten getrennt sein. Vertragsfähige Pauschalpreise («all-in») gehen nicht mehr — die algerische Hausbank prüft die Aufschlüsselung.
- Logistikvereinbarung: Wer kümmert sich um Seefracht und Seeversicherung — der algerische Importeur direkt, oder ein neutraler Spediteur? Im FOB-Modell ist diese Verantwortung zwingend beim Käufer.
- Verschiffungshafen festlegen: Bei FOB wird der genaue Verschiffungshafen Vertragsbestandteil. Mehrzweck-Klauseln wie «any European port» sind problematisch — der Risikoübergang bräuchte einen eindeutigen Punkt.
- Dokumentation: Bill of Lading, Konnossement, Verladequittung müssen sauber datiert und mit korrektem Hafen-Bezug sein, damit der Risikoübergang nachweisbar ist.
- Luftfracht-Sendungen separat regeln: FCA — nicht FOB — ist hier der korrekte Incoterm®.
- Endkundenkommunikation: Algerische Kunden müssen über die geänderte Verantwortungsverteilung informiert werden. Manche kalkulieren CFR-Preise gewohnheitsmässig und werden überrascht sein, dass sie nun Fracht und Versicherung selbst budgetieren müssen.
Beispielfall: Maschinenexport aus dem Raum Zürich nach Algier
Ein Schweizer Maschinenbauer verkauft eine CNC-Fräsmaschine an einen Industriebetrieb in Algier. Liefertermin: Oktober 2026. Im bestehenden Rahmenvertrag ist CIF Algier vereinbart, der Schweizer Lieferant beauftragt eine Spedition mit Vortransport per LKW nach Genua und Seetransport nach Algier inklusive Transportversicherung über einen schweizerischen Versicherer. Mit der neuen FOB-Pflicht greift diese Konstellation ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr für eine neu zu beantragende Importgenehmigung. Die Bank in Algier wird die Domiciliation nur akzeptieren, wenn der Vertrag auf FOB Genua (oder einen anderen klar definierten Verschiffungshafen) umgestellt ist, die Rechnung Warenwert und Vortransport bis FOB-Hafen sauber trennt und die Seeversicherung über eine algerische Gesellschaft läuft. Der algerische Käufer muss den Seetransport ab Genua selbst organisieren, der Schweizer Lieferant haftet nur bis zur Verladung an Bord. Praktisch heisst das: Der Vortransport zum Hafen bleibt beim Schweizer Lieferanten, ab Verladung übernimmt der Käufer. Wenn beide Seiten das nicht sauber geregelt haben, bleibt die Maschine im Hafen Genua stehen — und niemand will die Verantwortung übernehmen.Praxis-Checkliste bis Ende Juni 2026
- Bestandsaufnahme aller Algerien-Lieferverträge: Incoterm®, Liefertermin, Genehmigungsstand.
- Klärung mit dem algerischen Kunden, ob bereits eine Importgenehmigung für 2026 vorliegt und welche Incoterm®-Basis sie nennt.
- Vertragliche FOB-Umstellung mit klarem Verschiffungshafen und Aufschlüsselung der Preisbestandteile.
- Logistikkette anpassen: Wer beauftragt die Seereederei? Wie kommt die Ware sauber an Bord?
- Versicherungskonzept: Wer entscheidet über den algerischen Versicherer, der die Seestrecke deckt?
- Bei Luftfracht: Umstellung auf FCA, nicht FOB.
- Schulung der eigenen Verkäufer und Logistiker — die Umstellung verschiebt Verantwortung, das muss intern verstanden sein.
- Frühzeitige Abstimmung mit der Hausbank in Algerien — die Domiciliation muss FOB-kompatibel sein.
Fazit
Der algerische Wechsel auf FOB ist kein technisches Detail, sondern ein strategischer Schwenk: Algerien zieht die Verantwortung für Fracht, Versicherung und Logistik an sich und macht sie zum Hebel für Devisensteuerung und industriepolitische Steuerung. Schweizer Exporteure, die jahrelang die Komfortzone der C-Klauseln genutzt haben, müssen bis Ende Juni 2026 entschieden umstellen. Wer das verschläft, riskiert nicht nur einzelne Sendungen, sondern den geordneten Marktzugang insgesamt.Quellen und weiterführende Dokumente
- IHK Schleswig-Holstein, «Ab Juli 2026 nur noch Einfuhrlieferungen über die Incoterms® „FOB" möglich» — ihk.de
- IHK Köln, «Algerien: Allgemeine Einfuhrbestimmungen» — ihk.de
- GTAI, «Einfuhrbeschränkungen Algerien» — gtai.de
- WKO Aussenwirtschaft, «Algerien Importvorschriften» — wko.at
- ABEF, Association Professionnelle des Banques et des Établissements Financiers — abef-dz.org
- Banque d'Algérie — bank-of-algeria.dz
- SECO, Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Algerien — seco.admin.ch