Der Begriff «Ursprungsland» spielt im internationalen Handel eine entscheidende Rolle. Es gibt an, in welchem Land eine Ware hergestellt oder zuletzt wesentlich verarbeitet wurde. Das Ursprungsland hat weitreichende Konsequenzen für den Handel, insbesondere hinsichtlich Zöllen, Importbestimmungen und Handelsabkommen.

Bedeutung des Ursprungslands

Das Ursprungsland einer Ware ist ausschlaggebend für:

  1. Zolltarife: Abhängig vom Ursprungsland können Zölle erhöht, gesenkt oder ganz erlassen werden.
  2. Handelsabkommen: Viele Handelsabkommen beinhalten präferenzielle Zollregelungen, die auf den Ursprung einer Ware abgestimmt sind.
  3. Handelsbeschränkungen: Sanktionen oder Importbeschränkungen gelten oft nur für Waren aus bestimmten Ländern.
  4. Kennzeichnungspflichten: Verbraucher verlangen oft transparente Informationen über die Herkunft von Produkten.

Kriterien zur Bestimmung des Ursprungslands

In der Schweiz gelten zwei zentrale Verordnungen, die bei der Festlegung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren beachtet werden sollten:

  • VUB (SR 946.31): Diese Verordnung regelt die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren.
  • VUB-WBF (SR 946.311): Eine ergänzende Verordnung des WBF (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung), die spezifische Anforderungen für die Beglaubigung von Waren definiert.

Produkte unterliegen entweder klar definierten Ursprungsregeln der VUB-WBF oder, falls dort nicht aufgeführt, müssen anhand allgemeiner Kriterien bewertet werden:

  • Artikel 10: Vollständige Gewinnung oder Herstellung: Dieser Punkt bezieht sich auf Waren, die vollständig in einem einzigen Land gewonnen oder hergestellt wurden.
  • Artikel 11: Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Dieser Artikel legt fest, dass eine Ware als ursprünglich gilt, wenn sie durch wesentliche Verarbeitungsschritte in ihrem Charakter oder ihrer Funktion wesentlich verändert wurde.
  • Artikel 13: Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung: Dieser Artikel bezieht sich auf Bearbeitungsschritte, die nicht als wesentliche Verarbeitung gelten und daher nicht zur Bestimmung des Ursprungslands beitragen.

Vor einer abschliessenden Bewertung ist sicherzustellen, dass die Bearbeitung nicht lediglich eine Minimalbehandlung darstellt. Bei wesentlicher Bearbeitung (über eine Minimalbehandlung hinaus) sind die entsprechenden Vorschriften des nichtpräferenziellen Ursprungs anzuwenden. Liegt der Wert der verwendeten Vormaterialien ausländischen Ursprungs unter 50 Prozent des Ab-Werk-Preises eines Produkts, kann in der Regel das Ursprungsland Schweiz deklariert werden. Es sind jedoch produktspezifische Vorschriften zu beachten.

Die verschiedenen Formen des Warenursprungs

Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen, die nicht verwechselt werden dürfen. Zusätzlich sind nämlich Bestimmungen zu beachten, damit spezifische Ursprungsnachweise erstellt werden dürfen:

  1. Präferenzieller Ursprung: Hier sind die Regeln pro Zolltarifnummern und Freihandelsabkommen individuell geregelt.
  2. Nicht-präferenzieller Ursprung (autonomer Ursprung): Hier gelten eigene Bestimmungen, in der Regel ein Positionssprung, Wertschöpfungsregel oder besondere Bestimmungen pro Produkt oder Geschäftsfall.
  3. Herkunftsangaben aufgrund anderer Bestimmungen: Zum Beispiel bei Lebensmitteln, Holz, Stahl usw. – diese decken sich nicht mit den oben genannten Bestimmungen.
  4. Swissness-Bestimmungen

Hierfür gelten eigene «markenrechtliche» Bestimmungen zur Marke Schweiz, die das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) festlegt.

Die Festlegung erfolgt auf Grundlage spezifischer Kriterien, die je nach Rechtsgrundlage variieren. Diese umfassen unter anderem den präferenziellen Ursprung, den nicht-präferenziellen Ursprung, sowie besondere Bestimmungen wie die Swissness-Regelungen. Ziel ist es, eine klare und transparente Zuordnung des Ursprungslands sicherzustellen und dabei die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Die Festlegung des Ursprungslands folgt meistens nach folgenden Hauptkriterien:

  • Warenursprung durch Herstellung: Wenn eine Ware vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, gilt dieses Land als Ursprungsland. Beispiele hierfür sind landwirtschaftliche Produkte oder Mineralien.
  • Wesentliche Bearbeitung oder Verarbeitung: Wurde eine Ware in mehreren Ländern bearbeitet, ist das Ursprungsland jenes, in dem die letzte wesentliche Bearbeitung erfolgte. Die genaue Definition von „wesentlich“ variiert je nach Handelsabkommen und nationalem Recht.

Dokumentation des Ursprungs

Je nach Rechtsgrundlage werden folgende Dokumente verwendet, um das Ursprungsland einer Ware nachzuweisen:

  • Ursprungszeugnis: Bestätigt offiziell das Ursprungsland der Ware. Im nicht-präferenziellen Bereich, zum Beispiel wenn es um Antidumpingmassnahmen geht, spielt das Ursprungszeugnis eine zentrale Rolle.
  • EUR.1: Ein Dokument, das im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen verwendet wird, um Zollvorteile zu beanspruchen.
  • Ursprungserklärung auf der Rechnung: Eine vereinfachte Methode, um den Ursprung auf Handelsrechnungen anzugeben, zum Beispiel bei geringen Werten oder von sogenannten Ermächtigten Ausführern.
  • Langzeitlieferantenerklärung: Wird genutzt, um den Ursprung von Waren in langfristigen Handelsbeziehungen zu dokumentieren, nur in Binnenmärkten anwendbar.
  • Handelsrechnung: Enthält häufig Angaben zum Ursprungsland, auch wenn sie weniger rechtsverbindlich sind. Diese Angaben reichen oft nicht abschliessend, sind jedoch hilfreich.

Fazit

Unternehmen müssen im Export und Import die genauen Rechtsgrundlagen unterscheiden und sollten diese nicht verwechseln.

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