Schreiben vom Zoll: Gemeinsames Versandverfahren (GVV) – Transitdokument nicht gelöscht
Was ist das Gemeinsame Versandverfahren?
Das Gemeinsame Versandverfahren (GVV) ist ein zollrechtliches Transitverfahren, das in der EU, der Schweiz, Norwegen, dem Vereinigten Königreich und weiteren Ländern genutzt wird. Es ermöglicht den Transport von Waren unter zollamtlicher Überwachung, ohne dass sofort Abgaben erhoben werden. Das Verfahren endet mit der ordnungsgemässen Gestellung der Ware am Bestimmungszollamt und der dortigen Erledigung des Transitverfahrens. Abgewickelt wird das Transitverfahren mit NCTS (New Computerised Transit System), einem elektronischen System zur Abwicklung von diesem Transitverfahren.
Unterschied zwischen T1 und T2
Das T1- und T2 sind beides Dokumente, die im Rahmen des Gemeinsamen Versandverfahrens (GVV) genutzt werden. Der wesentliche Unterschied besteht in der Art der beförderten Waren:
T1 (externes Versandverfahren): Wird beispielsweise für Nicht-Unionswaren verwendet, also Waren, die noch nicht verzollt sind und innerhalb des GVV-Raums transportiert werden, ohne dass Abgaben fällig werden.
T2 (internes Versandverfahren): Wird dem gegenübergestellt für Unionswaren genutzt, die durch ein Drittland befördert werden, ohne dass ihr zollrechtlicher Status als Unionsware verloren geht (z. B. Transport von EU-Ware durch die Schweiz zurück in die EU). Es gibt genaue Vorschriften, welche Manipulationen erlaubt sind und welche nicht.
Rechtsgrundlage des T1-Verfahrens
Mitgliedsländer des Gemeinsamen Versandverfahrens (GVV)
Das GVV wird von folgenden Ländern genutzt:
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EU-Mitgliedstaaten (alle 27 EU-Staaten)
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EFTA-Staaten: Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein
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Weitere Teilnehmer: Vereinigtes Königreich, Türkei, Nordmazedonien, Serbien, Ukraine
GVV-Rechtsgrundlagen
Das Gemeinsame Versandverfahren (GVV) basiert auf folgendem Übereinkommen:
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Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (GVV):
0.631.242.04
Wann wird ein Transitdokument als nicht gelöscht betrachtet?
Ein Transitdokument (T1 oder T2) wird als «nicht gelöscht» oder «offen» betrachtet, wenn keine ordnungsgemässe Beendigung im IT-System der Zollbehörden registriert wurde. Ursachen können sein:
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Das Bestimmungszollamt hat die Erledigung nicht korrekt erfasst.
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Der Frachtführer oder Spediteur hat das Dokument nicht vorgelegt.
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Verzögerungen oder Fehler bei der Bearbeitung durch den Spediteur.
Besondere Problematik bei der Einfuhr in die Schweiz:
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Der Frachtführer fährt unangemeldet über die Grenze, weil er annimmt, dass der Empfänger die Zollabwicklung vornimmt.
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Die Warenannahme sollte solche Dokumente sofort erkennen und reagieren.
Besondere Problematik bei der Ausfuhr aus der Schweiz:
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Spediteure erstellen ungern ein T1/T2 für unabhängige Dritte, da sie haften, falls das Dokument nicht gelöscht wird. Der Versender ist nur beschränkt für diese Aufgabe zuständig, wenn er FCA oder DAP liefert.
Konsequenzen eines nicht gelöschten T1
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Nachforderung von Einfuhrabgaben durch die Zollbehörden mit Zinsen
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Mögliche Bussen.
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Probleme mit der Bürgschaft, die der Ersteller hinterlegt.
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Erschwerte Abwicklung künftiger Zollverfahren durch negative Einträge.
Vorgehensweise zur Klärung eines offenen T1
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Prüfung der Unterlagen:
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Kontrollieren Sie die MRN-Nummer des T1-Dokuments.
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Kontaktaufnahme mit dem Versender:
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Fragen Sie nach Begleitpapieren wie Rechnungen, falls der Geschäftsvorfall nicht zugeordnet werden kann.
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Als Empfänger sind Sie grundsätzlich abgabenpflichtig und dürfen keine unverzollte Ware in Empfang nehmen.
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Nachweise vorlegen:
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Falls das T1 ordnungsgemäss beendet wurde, aber nicht im System reflektiert ist, kann eine nachträgliche Erledigungsbestätigung angefordert werden.
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Prüfen Sie anhand Ihres ZAZ oder Ihrer Einfuhrzollbelege, ob die Ware ordnungsgemäss verzollt wurde.
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Zollbehörden informieren:
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Bitten Sie um eine Korrektur oder stellen Sie die nachträgliche Abgabenforderung (mit Zinsen, allfälligen Bussen) sicher.
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Melden Sie die Korrektur dem Ersteller des T-Dokuments.
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Zukünftige Fehler vermeiden:
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Dokumentation verbessern und digitale Bestätigungen sichern.
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Regelmässige Statuskontrollen von Transitverfahren durchführen.
Dieser Bericht dient als erste Orientierungshilfe. In komplexen Fällen kann unsere Unterstützung nötig sein.
Weiterführende Informationen
NCTS in der Schweiz – BAZG:
https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-firmen/transit/ncts.html
Schweizer Zollgesetz (ZG):
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de