Fachbericht: Warenbezeichnung in Zolldokumenten – Anforderungen und Empfehlungen
Einleitung
Die korrekte Warenbezeichnung in Zollanmeldungen ist ein wiederkehrendes Thema und wird häufig diskutiert. Trotz bestehender Vorschriften und Empfehlungen bestehen in der Praxis Unsicherheiten, insbesondere bei der Präzision der Angaben und der Berücksichtigung bestimmter Zusatzinformationen. Dieser Bericht gibt eine Übersicht über die relevanten Regelungen und deren Anwendung in der Praxis.
Relevante Vorschriften
Gemäss den bestehenden Vorschriften in der Schweiz sowie den Regelungen des deutschen Zolls gilt:
-
Es ist eine möglichst genaue technische oder handelsübliche Warenbezeichnung (Sachname) anzugeben.
-
Allgemeine Begriffe oder unzureichende Bezeichnungen sind nicht zulässig.
-
Die Warenbezeichnung muss ausreichend detailliert sein, um eine eindeutige Tarifierung zu ermöglichen.
Die folgenden offiziellen Dokumente sind in diesem Zusammenhang relevant:
-
Anleitung zum Einheitsdokument 11.010: Sachname erforderlich, z. B. „Personalcomputer“ statt „elektronisches Gerät“.
-
e-dec-Handbuch und Richtlinie R-25 „Aussenhandelsstatistik“: Technische oder handelsübliche Bezeichnung erforderlich.
-
Deutsche Zollvorschriften: Handelsübliche Bezeichnung mit ausreichender Detailtiefe für eine korrekte Tarifierung und regulatorische Einstufung.
Im e-dec-Handbuch wird auf die Richtlinie R-25 «Aussenhandelsstatistik» verwiesen:
«Es ist eine möglichst genaue technische oder handelsübliche Warenbezeichnung (Sachname) anzugeben. Darunter wird eine Beschreibung verstanden, wie sie beispielsweise in sachlich abgefassten Prospekten enthalten ist, z. B. Computer (nicht elektronisches Gerät), Holzschrauben (nicht Eisenwaren). In den meisten Fällen genügt diese auch für die Tarifierung. Vielfach erbringt eine genaue Sachbezeichnung ausserdem eine Einsparung im Veranlagungstext, indem sich eine umfangreiche Beschreibung erübrigt. Bei mehreren Waren der gleichen Tarifnummer wird indessen auch der Oberbegriff der entsprechenden Tarifnummer akzeptiert. Die Zollanmeldung erfolgt in einer Amtssprache des Bundes (deutsch, französisch oder italienisch) oder in Englisch.
In folgenden Fällen sind im Veranlagungstext zusätzliche Informationen anzugeben:
-
Abfälle (Ziffer 2.2.3.3) Der Bestimmungszweck ist anzugeben. Beispiele: Zur energetischen Verwertung, zur stofflichen Verwertung, zur Deponierung etc.
-
Chemische Erzeugnisse (Arzneimittel, Klebstoffe, Insektizide, etc.) Markenname oder Phantasiebezeichnung sowie Typ.
-
Einfuhr von Hubstaplern, Motorfahrzeugen und Wohnanhängern Die Marken und Markenschlüssel (Tares, Bemerkungen, Veranlagungskontrolle) sind anzugeben; in e-dec Export nur die Marken.
-
Flaschenpfand (Ziffer 2.1.14.4) Das Flaschenpfand ist separat anzumelden.
-
Mischsendungen (Ziffer 2.1.8.1) Vermerk «ohne weitere Ausscheidung» oder «OWA».
-
Nichthandelswaren Die Art der Nichthandelsware gemäss Befreiungsliste (Ziffer 2.2.2.1) ist anzugeben.
-
Rückwaren sind in den Zollanmeldungen als solche zu bezeichnen.
-
Sonder-/Spezialverkehre (z.B. Veredelungs- oder Grenzzonenverkehr) (Erforderliche Angaben gemäss Ziffer 3ff)
-
Teilsendungen (Ziffer 2.1.13) Die Teilsendungen sind als solche anzugeben und zu nummerieren (z. B. Teilsendung «2/6» oder «2 von 6»).
-
Zusammengesetzte Lebensmittel Markenname oder Phantasiebezeichnung sowie Typ.»
Fallbeispiel
Ein Beispiel für eine spezifische Fallanfrage bezog sich auf die Bezeichnung eines Kabelprodukts in der Zollanmeldung.
Aktuelle Warenbezeichnung auf der Rechnung:
„FO AB S1 LSHC 20m“
Empfohlene ergänzende Warenbezeichnung für Kabel der Tarifnummer 8544:
-
„Isolierte Kabel, elektrisch“
-
Optional: „Koaxialkabel“ oder „isolierte Referenzkabel, elektrisch“
Diese Formulierungen entsprechen den Anforderungen der offiziellen Zollvorschriften und vermeiden unnötige Rückfragen durch die Behörden.
Zusätzliche Anforderungen des Bestimmungslandes
Da der Zoll des Bestimmungslandes möglicherweise weiterführende Anforderungen stellt, sind ergänzende Angaben empfehlenswert. Falls der ausländische Zoll beispielsweise auch die Leistung des Kabels erfasst, ist es sinnvoll, diese Information in der Sachbezeichnung zu integrieren.
In den Vorschriften des deutschen Zolls heisst es:
«Es ist die übliche Handelsbezeichnung der Waren anzugeben. Für die Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten muss die Bezeichnung die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten. Diese Bezeichnung muss so genau sein, dass die Einreihung der Ware in das „Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik“ möglich ist. Dieses Datenelement muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern, Verbote und Beschränkungen – einschliesslich der aussenwirtschafts- und marktordnungsrechtlichen Vorgaben – für den Warenverkehr über die Grenze usw.) verlangten/erforderlichen Angaben enthalten. Insbesondere muss für artengeschützte Tiere oder Pflanzen oder deren Teile und Erzeugnisse, die solche Tiere oder Pflanzen enthalten bzw. aus solchen hergestellt sind, der wissenschaftliche Artname angegeben sein. Die für die Prüfung zur Einstufung in die Güterlisten erforderlichen Angaben/Abgrenzungskriterien sind einzutragen (z. B. entsprechende technische Angaben in Bezug auf die Parameter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO). Im Regelfall ist keine Auflistung aller warenspezifischen Daten entsprechend der technischen Parameter einer Güterlistenposition erforderlich, sondern genügt die Benennung des massgeblichen Abgrenzungskriteriums für die Nichterfassung in einer Güterliste. Bei erkennbar unsensiblen Gütern bzw. bei Gütern, für die eine Ausfuhrgenehmigung angemeldet wird, ist diese Angabe grundsätzlich entbehrlich.»
Fazit
Die korrekte Angabe der Warenbezeichnung in Zolldokumenten ist essenziell, um Verzögerungen und Nachfragen zu vermeiden. Wichtige Punkte zur Beachtung:
-
Klare und technisch eindeutige Bezeichnungen nutzen.
-
Begrifflichkeiten verwenden, die mit den gültigen Richtlinien konform sind.
-
Es ist nicht die firmenspezifische Bezeichnung gemeint, auch nicht die Übernahme des Tariftextes gemäss Tares, sondern eine präzise Sachbezeichnung, die eine eindeutige Einreihung ermöglicht.
Diese Empfehlungen helfen Unternehmen, ihre Zollanmeldungen effizient und regelkonform zu gestalten.