Wir werden immer wieder angefragt, ob wir bei der Erstellung einer Anleitung für persönliche Mitnahme unterstützen. Daher haben wir dazu einen Fachbericht geschrieben, der die Grundzüge darlegt.
Beim Transport von Montagematerial oder Messematerial über die Grenze müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie die zollrechtlichen Vorgaben korrekt einhalten. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich nicht um „Reisendenverkehr“ handelt, sondern um den Warenverkehr im Rahmen von geschäftlichen Tätigkeiten. Dies bedeutet, dass auch der persönliche Transport von Waren durch Mitarbeiter immer eine Zollanmeldung erfordert.
Zwei Grenzen – Schweiz und EU:
Ein wesentlicher Punkt, der oft ĂĽbersehen wird, ist, dass beim internationalen Warenverkehr immer zwei Grenzen berĂĽcksichtigt werden mĂĽssen:
- Die Grenze der Schweiz (Ausfuhr bzw Wiedereinfuhr)
- Die Grenze der EU (Einfuhr bzw Wiederausfuhr)
Da die Schweiz kein Mitglied der EU ist, unterliegt der Transport von Waren aus der Schweiz in die EU sowie der Rücktransport in die Schweiz stets zollrechtlichen Formalitäten. Das bedeutet, dass bei jedem Export oder Import eine Zollanmeldung erforderlich ist.
Wichtige Punkte, die beim grenzüberschreitenden Mitnehmen im Geschäftsverkehr zu beachten sind:
- Zollanmeldung erforderlich:
Wenn Waren von Mitarbeitern persönlich über die Grenze transportiert werden, muss immer eine Zollanmeldung sowohl für die Ausfuhr aus der Schweiz als auch für die Einfuhr in die EU vorgenommen werden. Es handelt sich nicht um einen privaten Transport, bei dem Freigrenzen gelten. Der Warenverkehr unterliegt daher den Vorschriften für den Geschäftsverkehr. Gewisse Spielräume (zB persönlicher Laptop) sind gängige Praxis, doch diese sollte man genau kennen. - Verwendung eines Carnet ATA:
Eine gängige Lösung für die vorübergehende Ausfuhr von Waren, die innerhalb eines Jahres zurückgeführt werden, ist das Carnet ATA. Das Carnet wird sowohl in der Schweiz als auch in der EU bei der Zollabfertigung vorgelegt und ermöglicht einen zollfreien Transit für Waren, die nach der Messe oder Montagetätigkeit wieder zurückgebracht werden. Nicht jede Ware darf auf dem Carnet aufgeführt werden, ein klassisches Beispiel sind Marketingmaterialien und Verbrauchsmaterialien. - Vorübergehende Ausfuhr und Einfuhr:
Wenn ein Carnet ATA nicht in Frage kommt, kann eine vorübergehende Ausfuhr durchgeführt werden, teilweise mit vereinfachten Formalitäten. Auch in diesem Fall müssen die Waren korrekt beim Zoll angemeldet werden – sowohl auf der Schweizer als auch auf der EU-Seite. Die Zollformalitäten für die Ausfuhr aus der Schweiz und die Einfuhr in die EU müssen in jedem Fall beachtet werden. Auch hier gibt es EU-seitig Einschränkungen für Ware, die von Vorherein zum Verbrauch bestimmt ist. - Vermeidung von persönlichen Mitnahmen:
Es ist ratsam, den Transport von Waren durch das Unternehmen selbst zu organisieren, anstatt dass die Waren persönlich durch Mitarbeiter mitgenommen werden. Auf diese Weise können mögliche Probleme bei der Zollabfertigung und Unsicherheiten vermieden werden, die durch den persönlichen Transport entstehen können. Der Transport über ein Speditionsunternehmen stellt eine rechtlich abgesicherte und effiziente Lösung dar. - Steuerrechtliche Registrierung in der EU:
Für Unternehmen, die regelmäßig Waren in die EU exportieren, kann eine steuerrechtliche Registrierung in der EU in Betracht gezogen werden. Diese Registrierung erleichtert die Zollabwicklung und könnte langfristig den administrativen Aufwand für den Warenverkehr innerhalb der EU reduzieren.
UnterstĂĽtzung durch Douana.ch:
Für detaillierte Fragen und Unterstützung bei der korrekten Handhabung von Zollformalitäten steht Ihnen das Team von Douana.ch gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie zu den besten Lösungen für Ihre Export- und Importprozesse und helfen Ihnen, den Warenverkehr zollkonform zu gestalten.
Bei Unsicherheiten oder speziellen Anfragen können Sie uns jederzeit kontaktieren, um sicherzustellen, dass Ihr Warenverkehr reibungslos und rechtlich korrekt abgewickelt wird.