Das IGE hat seine Praxis zur Verwendung des Schweizerkreuzes auf Industrieprodukten gelockert. Unternehmen, die in der Schweiz forschen und entwickeln, aber im Ausland produzieren, dürfen das Kreuz neu in Kombination mit Zusätzen wie «Swiss Engineering» verwenden. Der Entscheid fällt mitten in die Debatte um Frankenstärke und US-Strafzölle.
Was sich ändert
- Bisher: Schweizerkreuz auf Industrieprodukten nur bei mindestens 60 % Herstellungskosten in der Schweiz + wesentlicher Herstellungsschritt hier
- Neu: Wenn Forschung oder Entwicklung in der Schweiz stattfindet, darf das Schweizerkreuz zusammen mit Zusätzen wie «Swiss Engineering» oder «Swiss Research» verwendet werden
- Strenge Bedingung: Das Kreuz muss exakt zwischen den beiden Wörtern platziert sein, und die Seitenlänge des Quadrats darf maximal gleich gross wie die Schrift sein — es darf nicht als Swissness-Hinweis für das gesamte Produkt missverstanden werden
- Gilt per sofort für sämtliche Industrieprodukte. Branchen mit eigenen Verordnungen (Uhren, Kosmetik, Lebensmittel) sind nicht betroffen
Warum jetzt?
Das IGE begründet die Lockerung mit dem wirtschaftlichen Druck: Frankenstärke und US-Strafzölle zwingen Schweizer Unternehmen zunehmend zur Produktionsverlagerung. Forschung, Entwicklung und Design bleiben aber oft in der Schweiz. Diese Unternehmen sollen weiterhin auf ihre Swissness hinweisen dürfen — so werde der Innovationsstandort nachhaltig gestärkt.«Im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld sind viele Schweizer Firmen gezwungen, im Ausland zu produzieren. Trotzdem wollen sie darauf hinweisen, dass Forschung und Entwicklung in der Schweiz erfolgt.» — Alexander Pfister, Leiter Rechtsdienst Gewerbliche Schutzrechte, IGE
Der Auslöser: On und das Schweizerkreuz
Konkreter Anlass ist der jahrelange Streit zwischen dem Zürcher Laufschuhhersteller On und den Behörden. On darf das Schweizerkreuz neu in Kombination mit «Swiss Engineering» auf seinen Produkten verwenden — unter der Bedingung, dass das Kreuz nicht grösser ist als der Schriftzug.Reaktionen — gespalten
- On: Begrüsst den Entscheid — die gesamte Wertschöpfungskette werde nun betrachtet
- Economiesuisse: Begrüsst die Flexibilität, sieht keine Schwächung von «Swiss made»
- Victorinox: Gelassen — solange die Glaubwürdigkeit des Schweizerkreuzes gewahrt bleibe
- Kuenzli Schuhe: Will gerichtlich dagegen vorgehen — echtes Schweizer Handwerk verliere an Wert
- Thermoplan: Enttäuscht — wer in der Schweiz produziert, werde benachteiligt
- Uhrenverband: Gesamtwirtschaftlich kritisch, auch wenn die Uhrenbranche nicht direkt betroffen ist
- HSG-Prof. Sven Reinecke: Warnt vor «Verwässerung der Marke Schweiz»
Einordnung für die Praxis
Die Praxispräzisierung betrifft den nichtpräferenziellen Ursprung — also die Frage «Darf ich mein Produkt als schweizerisch vermarkten?», nicht die präferenzielle Ursprungsbestimmung für Zollvorteile unter Freihandelsabkommen. Für Unternehmen im Aussenhandel bedeutet das:- Wer in der Schweiz entwickelt aber im Ausland produziert, hat neu mehr Spielraum bei der Vermarktung
- Die 60-Prozent-Regel für «Swiss made» bei Industrieprodukten bleibt unverändert bestehen
- Branchen mit eigenen Swissness-Verordnungen (Uhren, Lebensmittel, Kosmetik) sind nicht betroffen
- Was genau unter «Swiss Engineering» fällt, ist noch nicht abschliessend definiert — im Streitfall entscheidet ein Gericht
Hintergrund: BDSwiss-Urteil setzt Zeichen
Gleichzeitig zeigt die Schweiz, dass sie Swissness-Missbrauch konsequent verfolgt: Im Januar 2026 untersagte das Handelsgericht Bern erstmals einer ausländischen Firma die Verwendung von «Swiss» im Namen. Der Finanzdienstleister BDSwiss mit Sitz in Zypern konnte keine substanzielle Tätigkeit in der Schweiz nachweisen.Quellen
- IGE — Praxispräzisierung zu Swissness-Kriterien (23.03.2026)
- SRF — Schuhmarke On: Schweizerkreuz-Entscheid mit Folgen (24.03.2026)
- SRF — «Swiss» darf nur heissen, wer Rechnungen aus der Schweiz vorlegt (08.01.2026)