Exportkontrolle, Sanktionen, Embargos vs Militärische Güter
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Der Bundesrat hat am 20. März 2026 entschieden: Kriegsmaterial darf bis auf Weiteres nicht mehr an die am Iran-Konflikt beteiligten Staaten exportiert werden. Betroffen sind insbesondere die USA, Israel und der Iran.

Was wurde beschlossen?

Die Schweiz beruft sich auf ihre Neutralitätspflicht. Konkret bedeutet das:
  • USA: Seit der Eskalation am 28. Februar 2026 werden keine neuen Bewilligungen für Kriegsmaterialexporte mehr erteilt. Bestehende Bewilligungen wurden geprüft — sie haben aktuell keine Kriegsrelevanz und bleiben vorerst gültig.
  • Israel: Definitive Kriegsmaterialexporte werden schon seit Jahren nicht mehr bewilligt.
  • Iran: Ebenfalls seit Jahren keine Bewilligungen.

Auch Dual-Use-Güter betroffen

Neben Kriegsmaterial werden auch folgende Exporte laufend überprüft:
  • Dual-Use-Güter und besondere militärische Güter (Güterkontrollgesetz)
  • Nicht-kontrollierte Güter, die von Iran-Sanktionen betroffen sind
Eine interdepartementale Expertengruppe aus WBF, EDA und VBS prüft regelmässig, ob weiterer Handlungsbedarf besteht.

Was heisst das für Schweizer Exporteure?

Güterart USA Israel Iran
Kriegsmaterial Keine neuen Bewilligungen Seit Jahren gesperrt Seit Jahren gesperrt
Dual-Use-Güter Laufende Überprüfung Restriktive Praxis Sanktionen
Bestehende Bewilligungen Gültig, wenn nicht kriegsrelevant
Exporteure, die Güter an die genannten Länder liefern, sollten ihre aktuellen Bewilligungen und Lieferketten umgehend prüfen. Die Lage wird laufend neu beurteilt.

Rechtsgrundlage

Der Stopp basiert auf Art. 22a Abs. 2 Bst. a des Kriegsmaterialgesetzes: Kriegsmaterialexporte können nicht bewilligt werden, wenn das Bestimmungsland in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Quelle: Medienmitteilung des Bundesrats, 20. März 2026
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