Skip to content
Grundsatz der Bezugssteuerpflicht (MWST-G CH)
- Dienstleistungen, die ein Unternehmen aus dem Ausland an einen in der Schweiz ansässigen Kunden erbringt, unterliegen in der Schweiz in der Regel der Bezugssteuerpflicht, sofern die Dienstleistung dem Empfangsortprinzip unterliegt.
- Das Empfangsortprinzip besagt, dass sich der Leistungsort dort befindet, wo der Empfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat (gemäss § 8 Abs. 1 MWSTG).
Beispiel: IT-Dienstleistungen
- Dienstleistungen wie Webdesign, IT-Beratung, Softwareentwicklung und andere immaterielle Leistungen fallen unter das Empfangsortprinzip.
- Wenn der Empfänger in der Schweiz ansässig ist, gilt die Leistung als in der Schweiz erbracht und ist somit bezugssteuerpflichtig.
Ihre Pflichten als Schweizerischer Importeur
- Keine Bezugssteuerpflicht: Wenn Sie als Empfänger der Leistung kein Mehrwertsteuerpflichtiger sind, d. h., wenn Sie die Umsatzschwelle fĂĽr die Bezugssteuer von 10’000 CHF pro Jahr nicht ĂĽberschreiten, entfällt die Bezugssteuerpflicht.
- Bezugssteuerpflicht: Wenn Sie mehr als 10’000 CHF pro Jahr an Leistungen von ausländischen Unternehmen beziehen, mĂĽssen Sie die Bezugssteuer in der Höhe von 7,7 % auf den Betrag der bezogenen Dienstleistungen in der Schweiz deklarieren und entrichten.
Mehrwertsteuerpflichtige und nicht-mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen
- Ab dem 1. Januar 2025 wurde die Umsatzgrenze fĂĽr die Mehrwertsteuerpflicht von 100’000 CHF auf 150’000 CHF angehoben. Unternehmen, die diese Grenze ĂĽberschreiten, sind mehrwertsteuerpflichtig und mĂĽssen die Bezugssteuer ebenfalls deklarieren.
- Nicht-mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen: Kleinunternehmen oder Organisationen, deren Jahresumsatz unter der Grenze von 150’000 CHF liegt, sind von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen. FĂĽr solche Unternehmen gilt die Bezugssteuerpflicht jedoch weiterhin, wenn der Wert der bezogenen Leistungen aus dem Ausland die Schwelle von 10’000 CHF ĂĽbersteigt.
Beispiel
- Dienstleistungspreis: 5’000 CHF
- Bezugssteuer (8.1 %):
- Dieser Betrag ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Bezugssteuer zu deklarieren.
Wichtiger Hinweis
- Wenn Ihr Lieferant aus Deutschland die Dienstleistung mit deutscher Mehrwertsteuer (USt) fakturiert hat, dürfen Sie diese nicht zusätzlich in der Schweiz der Bezugssteuer unterwerfen.
- In solchen Fällen sollten Sie den Lieferanten darauf hinweisen, dass es sich um eine „Reverse Charge“-Situation handelt und keine deutsche Umsatzsteuer berechnet werden darf.