Incoterms 2020 Überblick und Leitfaden Schweiz
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Bei den Incoterms® (International Commercial Terms) handelt es sich um 11 standardisierte Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (ICC). Seit ihrer Einführung im Jahr 1936 wurden sie regelmässig überarbeitet — die geltende Fassung Incoterms® 2020 ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und bleibt auch 2026 unverändert gültig. Was viele Handelsakteure nicht wissen: Incoterms® haben keine Gesetzeskraft. Es handelt sich um vertragliche Klauseln, deren Geltung voraussetzt, dass beide Parteien sie ausdrücklich in den Kaufvertrag aufnehmen. Die korrekte Formulierung lautet: „[Incoterms®-Klausel] [benannter Ort], Incoterms® 2020" — zum Beispiel „CIF Antwerpen, Incoterms® 2020".

Was Incoterms® regeln

Jede Incoterms®-Klausel legt fest, wie Pflichten zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden:
  • Kosten: Wer kommt auf für Transport, Versicherung, Verladung und Entladung, Zollabwicklung, Abgaben und Terminalgebühren?
  • Risiken: An welchem konkreten Punkt geht die Gefahr von Verlust oder Beschädigung der Ware vom Verkäufer auf den Käufer über?
  • Pflichten: Wer kümmert sich um den Transport, wer beschafft die Export- bzw. Importfreigabe, und wer stellt welche Dokumente bereit?

Was Incoterms® NICHT regeln

Folgende Aspekte werden durch Incoterms® nicht abgedeckt:
  • Der Eigentumsübergang an der Ware
  • Zahlungsmodalitäten oder Preisgestaltung
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  • Rechtsfolgen bei Vertragsverletzung
  • Sanktionen oder andere Handelsbeschränkungen
All diese Punkte sind gesondert zu regeln — im Kaufvertrag selbst, in den Zahlungskonditionen und in der Rechtswahlvereinbarung.

Die 11 Incoterms® 2020 im Überblick

Die Incoterms® 2020 unterteilen sich in zwei Gruppen, abhängig von der Transportart:

Klauseln für alle Transportarten (7 Regeln)

Diese Klauseln kommen unabhängig vom Transportweg zum Einsatz — ob per Schiff, Flugzeug, Bahn, Strasse oder in Kombination mehrerer Verkehrsträger:
Klausel Bezeichnung Risikoübergang Verkäufer organisiert Transport? Verkäufer organisiert Versicherung?
EXW Ex Works Ab Werk des Verkäufers Nein Nein
FCA Free Carrier Übergabe an Frachtführer am benannten Ort Nein Nein
CPT Carriage Paid To Übergabe an ersten Frachtführer Ja (bis Bestimmungsort) Nein
CIP Carriage and Insurance Paid To Übergabe an ersten Frachtführer Ja (bis Bestimmungsort) Ja (Allgefahren)
DAP Delivered at Place Bestimmungsort, nicht entladen Ja (bis Bestimmungsort) Nein (aber empfohlen)
DPU Delivered at Place Unloaded Bestimmungsort, entladen Ja (bis Bestimmungsort) Nein (aber empfohlen)
DDP Delivered Duty Paid Bestimmungsort, importverzollt Ja (bis Bestimmungsort) Nein (aber empfohlen)

Klauseln ausschliesslich für See- und Binnenschifffahrt (4 Regeln)

Diese vier Klauseln dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Ware ausschliesslich auf dem See- oder Binnenwasserweg befördert wird. Für containerisierte Fracht, die an einem Containerterminal übergeben wird, sind sie nicht vorgesehen — hier kommen FCA, CPT oder CIP zum Einsatz:
Klausel Bezeichnung Risikoübergang Verkäufer organisiert Transport? Verkäufer organisiert Versicherung?
FAS Free Alongside Ship Längsseits des Schiffs im Hafen Nein Nein
FOB Free on Board An Bord des Schiffs im Hafen Nein Nein
CFR Cost and Freight An Bord des Schiffs im Verschiffungshafen Ja (bis Bestimmungshafen) Nein
CIF Cost, Insurance and Freight An Bord des Schiffs im Verschiffungshafen Ja (bis Bestimmungshafen) Ja (Mindestdeckung)

Alle Incoterms®-Klauseln im Detail

EXW — Ex Works (benannter Lieferort)

Geringstmögliche Verpflichtung des Verkäufers. Die Ware wird am Standort des Verkäufers — Fabrik, Lager oder Geschäftsräume — bereitgestellt. Der Verkäufer ist weder zur Verladung auf ein abholendes Fahrzeug noch zur Exportabfertigung verpflichtet. Sämtliche Kosten und Risiken vom Standort des Verkäufers bis zum endgültigen Bestimmungsort gehen zulasten des Käufers. Das betrifft Verladung, Inlandtransport, Export- und Import-Zollformalitäten, Haupttransport, Versicherung und Entladung.
  • Risikoübergang: Am Standort des Verkäufers, sobald die Ware zur Abholung bereitgestellt ist
  • Export-/Importabfertigung: Liegt beim Käufer (in der Praxis oft problematisch — siehe unten)
  • Transportart: Alle Transportarten (See, Luft, Strasse, Schiene, kombiniert)
  • Geeignet für: Inlandsgeschäfte oder Transaktionen innerhalb der Schweiz/EU, sofern der Käufer die nötige Logistik aufbauen kann. Für Exporte über die Schweiz/EU hinaus rät die ICC ausdrücklich von EXW ab, weil der Käufer im Exportland die Zollformalitäten erledigen müsste — wofür häufig ein Fiskalvertreter nötig ist.
  • Typischer Fehler: EXW im internationalen Handel einsetzen. In den meisten Rechtsordnungen kann ein ausländischer Käufer die Exportdeklaration nicht selbst vornehmen, was EXW für grenzüberschreitende Geschäfte untauglich macht. Besser: FCA.
  • Hinweis aus der Praxis: Auch bei vereinbartem EXW übernimmt der Verkäufer erfahrungsgemäss oft die Verladung auf das Fahrzeug des Käufers. Dabei entsteht ein vertraglich nicht geregelter Risikotransfer, der regelmässig zu Streitigkeiten führt. Für solche Fälle empfiehlt die ICC den Wechsel zu FCA.

FCA — Free Carrier (benannter Lieferort)

FCA gilt als die flexibelste aller Incoterms®-Klauseln. Die ICC empfiehlt sie für die Mehrzahl internationaler Transaktionen — ganz besonders bei Containerladungen. Gegenüber EXW hat FCA den Vorteil, dass der Verkäufer die Exportabwicklung in der Hand behält und den dokumentarischen Nachweis des Warenausgangs sichern kann. Je nach benanntem Lieferort gibt es bei FCA zwei Varianten:
  1. Lieferort ist der Standort des Verkäufers: Die Lieferung gilt als vollzogen, sobald die Ware auf das vom Käufer bereitgestellte Transportmittel verladen wurde.
  2. Lieferort ist ein anderer Ort: Die Lieferung ist abgeschlossen, wenn die Ware — verladen auf dem Transportmittel des Verkäufers — am benannten Ort eintrifft und dem vom Käufer bezeichneten Frachtführer zur Entladung und Übernahme bereitsteht.
  • Risikoübergang: Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer am benannten Ort
  • Exportabfertigung: Obliegt dem Verkäufer
  • Importabfertigung: Obliegt dem Käufer
  • Transportart: Alle Transportarten (See, Luft, Strasse, Schiene, kombiniert)
  • Neuerung in Incoterms® 2020: FCA enthält neu eine optionale Regelung, die es dem Verkäufer ermöglicht, ein Bordkonnossement (On-Board Bill of Lading) zu erhalten. Bei Dokumentenakkreditiven kann der Käufer seinen Frachtführer anweisen, dem Verkäufer nach erfolgter Verladung ein solches Konnossement auszustellen. Diese Option muss ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.
  • Geeignet für: Containerladungen, Luftfracht, Strassentransport, kombinierten Transport

CPT — Carriage Paid To (benannter Bestimmungsort)

Bei CPT übergibt der Verkäufer die Ware an einen von ihm beauftragten Frachtführer und übernimmt die Transportkosten bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Das Besondere an CPT: Risikoübergang und Kostentragung fallen örtlich auseinander. Das Risiko geht bereits bei der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über — also nicht erst am Bestimmungsort. Daraus ergibt sich eine Deckungslücke: Der Verkäufer bezahlt zwar die Fracht, doch der Käufer trägt während des gesamten Transits das Risiko.
  • Risikoübergang: Bei Übergabe an den ersten Frachtführer (am Versandort)
  • Versicherung: Keine Pflicht des Verkäufers — obwohl der Käufer ab Übergabe an den Frachtführer das Risiko trägt, besteht anders als bei CIP keine Versicherungspflicht
  • Transportart: Alle Transportarten. Besonders geeignet bei kombiniertem Transport und Containersendungen.
  • Exportabfertigung: Obliegt dem Verkäufer. Die Importabfertigung und Einfuhrabgaben sind nicht seine Sache.
  • Zwei massgebliche Orte: Bei CPT sind zwei Orte zu unterscheiden: der Lieferort (dort geht das Risiko über) und der Bestimmungsort (bis dorthin zahlt der Verkäufer die Fracht). Beide sollten im Vertrag so genau wie möglich festgelegt werden.
  • Typischer Fehler: Davon ausgehen, dass das Risiko erst am Bestimmungsort übergeht. Der Käufer sollte unbedingt eine eigene Transportversicherung ab Übergabe an den ersten Frachtführer abschliessen.

CIP — Carriage and Insurance Paid To (benannter Bestimmungsort)

CIP funktioniert wie CPT, mit einem entscheidenden Zusatz: Der Verkäufer muss nicht nur den Transport, sondern auch eine Versicherung bis zum vereinbarten Bestimmungsort organisieren und bezahlen. Wie bei CPT fallen Risikoübergang und Kostentragung räumlich auseinander: Das Risiko geht bereits bei Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über, während die Kosten für Transport und Versicherung bis zum Bestimmungsort beim Verkäufer verbleiben. Zentrale Neuerung in Incoterms® 2020: Bei CIP ist der Verkäufer nun zu einer Versicherung nach den Institute Cargo Clauses (A) verpflichtet — einer Allgefahrendeckung. Unter Incoterms® 2010 genügte noch die Mindestdeckung (C-Klauseln). CIP bietet damit das höchste Versicherungsniveau aller Incoterms®-Klauseln. Abweichend davon können die Parteien eine geringere Deckungsstufe vereinbaren.
  • Risikoübergang: Bei Übergabe an den ersten Frachtführer (wie bei CPT)
  • Versicherung: Allgefahrendeckung (A-Klauseln) für mindestens 110 % des Vertragswerts ist Pflicht
  • Transportart: Alle Transportarten. CIP ist die umfassendste Gruppe-C-Klausel bei kombiniertem Transport und bietet dem Käufer sowohl Transport- als auch Versicherungsschutz.
  • Exportabfertigung: Obliegt dem Verkäufer. Importabfertigung und Einfuhrabgaben bleiben beim Käufer.
  • Geeignet für: Situationen, in denen der Käufer den Komfort eines vom Verkäufer organisierten Transports mit angemessener Versicherung schätzt

DAP — Delivered at Place (benannter Bestimmungsort)

Bei DAP bringt der Verkäufer die Ware zum benannten Bestimmungsort — sie verbleibt dort auf dem ankommenden Transportmittel und ist vom Käufer zu entladen. Bis zum Eintreffen am Bestimmungsort trägt der Verkäufer sämtliche Kosten und Risiken, übernimmt aber weder die Entladung noch die Importverzollung. Im Unterschied zu DPU muss der Verkäufer die Ware nicht vom Fahrzeug abladen. DAP zählt zu den meistgenutzten D-Gruppen-Klauseln im internationalen Handel und eignet sich besonders, wenn der Verkäufer die Ware möglichst nahe zum Käufer liefern möchte, ohne sich um die Einfuhrformalitäten kümmern zu müssen.
  • Risikoübergang: Sobald die Ware am Bestimmungsort auf dem Fahrzeug — zur Entladung bereit, aber noch nicht entladen — dem Käufer zur Verfügung steht. Lieferung und Ankunft fallen hier zusammen.
  • Importabfertigung: Obliegt dem Käufer
  • Transportart: Alle Transportarten (See, Luft, Strasse, Schiene, kombiniert)
  • Exportabfertigung: Der Verkäufer trägt Kosten und Verantwortung für die Exportabwicklung sowie den Haupttransport zum benannten Bestimmungsort.
  • Geeignet für: Fälle, in denen der Verkäufer einen Tür-zu-Tür-Transport organisieren kann und der Käufer die Einfuhrformalitäten übernimmt

DPU — Delivered at Place Unloaded (benannter Bestimmungsort)

Eingeführt mit Incoterms® 2020 als Nachfolger von DAT (Delivered at Terminal) aus Incoterms® 2010. DPU ist die einzige Incoterms®-Klausel, die den Verkäufer zur Entladung der Ware am Bestimmungsort verpflichtet. Der entscheidende Unterschied zu DAT: Als Bestimmungsort kommt jeder beliebige Ort in Frage — nicht mehr nur ein Terminal. Der Verkäufer übernimmt sämtliche Kosten und Risiken für den Transport zum Bestimmungsort einschliesslich der Entladung. Erst mit abgeschlossener Entladung geht das Risiko auf den Käufer über.
  • Risikoübergang: Nach vollständiger Entladung der Ware am benannten Bestimmungsort
  • Importabfertigung: Obliegt dem Käufer
  • Transportart: Alle Transportarten (See, Luft, Strasse, Schiene, kombiniert)
  • Exportabfertigung: Der Verkäufer organisiert und bezahlt Exportabwicklung und Haupttransport einschliesslich der Entladung.
  • Geeignet für: Schüttgüter oder Situationen, in denen der Verkäufer am Bestimmungsort über Entladekapazitäten verfügt
  • Achtung: Der Verkäufer muss vorab sicherstellen, dass er am benannten Ort tatsächlich entladen kann. Falls die Parteien nicht wollen, dass der Verkäufer das Entladerisiko und die Entladekosten trägt, sollten sie DPU vermeiden und stattdessen DAP wählen.

DDP — Delivered Duty Paid (benannter Bestimmungsort)

Umfassendste Verpflichtung des Verkäufers unter allen elf Incoterms®-Klauseln — das genaue Gegenstück zu EXW, wo die grösste Last beim Käufer liegt. Bei DDP liefert der Verkäufer die Ware importverzollt, auf dem ankommenden Transportmittel, bereit zur Entladung, am benannten Bestimmungsort. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken: Transport, allfällige Versicherung, Export- und Importabwicklung, Einfuhrzölle, Steuern sowie sämtliche weiteren bei der Einfuhr anfallenden Abgaben.
  • Risikoübergang: Sobald die Ware am Bestimmungsort auf dem Fahrzeug — nicht entladen — dem Käufer zur Verfügung steht
  • Export-/Importabfertigung: Beides durch den Verkäufer
  • Transportart: Alle Transportarten (See, Luft, Strasse, Schiene, kombiniert)
  • Entladung: Die Entladepflicht liegt nicht beim Verkäufer (wie bei DAP). Soll auch die Entladung in seine Verantwortung fallen, kommt DPU in Betracht.
  • Geeignet für: E-Commerce, Situationen in denen der Verkäufer einen Gesamtpreis inkl. Verzollung anbieten möchte, oder wenn der Verkäufer im Zielland über eine Niederlassung, einen Zollagenten oder bewährte Logistikpartner verfügt
  • Typischer Fehler: Nicht bedenken, dass der Verkäufer im Zielland möglicherweise gar nicht als Importeur auftreten kann. In der Schweiz benötigt ein im Ausland ansässiges Unternehmen in der Regel einen Fiskalvertreter, um Waren zu verzollen und die Einfuhr-MWST abzuführen. Dies ist vor jeder DDP-Zusage abzuklären.
  • Steuerliche Konsequenzen: DDP mit Vorsicht einsetzen — der Verkäufer muss im Zielland die Importabfertigung tatsächlich durchführen können und riskiert steuerliche Folgen (z. B. nicht rückforderbare MWST), die sich nicht auf den Käufer abwälzen lassen.

FAS — Free Alongside Ship (benannter Verschiffungshafen)

Der Verkäufer erfüllt seine Lieferpflicht, indem er die Ware längsseits des Schiffs — also auf dem Kai oder einem Leichter — im benannten Verschiffungshafen platziert. Das Schiff wird vom Käufer bestimmt. Nur für See- und Binnenschifffahrt.
  • Risikoübergang: Mit der Platzierung der Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen. Ab diesem Zeitpunkt liegt das volle Risiko beim Käufer.
  • Exportabfertigung: Obliegt dem Verkäufer (so geregelt seit Incoterms® 2000)
  • Haupttransport, Versicherung, Importabfertigung: Obliegt dem Käufer. Der Käufer hat das Schiff zu benennen und dem Verkäufer Schiffsname, Ladepunkt sowie gewünschten Liefertermin mitzuteilen.
  • Geeignet für: Massengüter (Erze, Getreide, Holz, Kohle), die ohne Containerisierung direkt neben das Schiff gebracht werden. Nicht geeignet bei Übergabe an einem Containerterminal — hier ist FCA die richtige Wahl.
  • „Or procure"-Klausel: FAS erlaubt dem Verkäufer, bereits längsseits des Schiffs befindliche Ware zu „beschaffen" (procure). Diese Möglichkeit dient Kettenverkäufen (String Sales) im Rohstoffhandel, bei denen dieselbe Ladung während des Transits mehrmals den Besitzer wechselt.
  • Kostenverteilung: Klar am Lieferpunkt getrennt — der Verkäufer trägt alles bis zur Platzierung längsseits des Schiffs (inkl. Exportkosten), der Käufer übernimmt Seefracht, Versicherung und Importkosten.
  • In der Praxis bei Stückgut kaum gebräuchlich.

FOB — Free on Board (benannter Verschiffungshafen)

FOB gehört zu den meistverwendeten Incoterms®-Klauseln im internationalen Seehandel überhaupt. Die Lieferpflicht des Verkäufers ist erfüllt, sobald die Ware an Bord des Schiffs im benannten Verschiffungshafen gelangt. Das Schiff benennt der Käufer. Nur für See- und Binnenschifffahrt.
  • Risikoübergang: Sobald die Ware im benannten Verschiffungshafen an Bord des Schiffs ist. Risiko und Kosten wechseln gleichzeitig die Seite.
  • Exportabfertigung: Obliegt dem Verkäufer
  • Importabfertigung: Obliegt dem Käufer
  • Haupttransport (Seefracht), Versicherung, Entladung: Obliegt dem Käufer
  • „Or procure"-Klausel: Wie bei FAS kann der Verkäufer bereits an Bord befindliche Ware „beschaffen" — relevant für Kettenverkäufe im Rohstoffhandel.
  • Geeignet für: Massengüter und Breakbulk-Fracht (Erdöl, Getreide, Erze), die physisch auf ein Schiff verladen werden
  • Typischer Fehler: FOB bei Containerfracht einsetzen. Werden Container an einem Containerterminal (CY) übergeben, findet die Übergabe an den Frachtführer vor der Verladung an Bord statt. Das Risiko sollte bereits am Terminal wechseln — FCA ist hier die richtige Klausel. Die ICC empfiehlt seit Incoterms® 2010 durchgehend FCA statt FOB für Containersendungen.
Korrekte Formulierung: „FOB Hafen von Rotterdam, Incoterms® 2020".

CFR — Cost and Freight (benannter Bestimmungshafen)

Bei CFR liefert der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen — oder beschafft bereits so gelieferte Ware — und kommt für die Fracht bis zum benannten Bestimmungshafen auf. Nur für See- und Binnenschifffahrt. Das Kernmerkmal von CFR: Risikoübergang und Kostentragung liegen an unterschiedlichen Orten. Das Risiko wechselt zum Käufer, sobald die Ware an Bord des Schiffs im Verschiffungshafen ist — der Verkäufer bezahlt jedoch die Fracht bis zum Bestimmungshafen. Zwischen diesen beiden Punkten reist die Ware somit auf Risiko des Käufers, aber auf Kosten des Verkäufers. CFR bildet das maritime Pendant zu CPT (Carriage Paid To). Bei kombiniertem oder containerisiertem Transport sollte CPT vorgezogen werden. CFR eignet sich weiterhin für Massengüter, die direkt an Bord verladen werden.
  • Risikoübergang: Sobald die Ware im Verschiffungshafen an Bord des Schiffs ist
  • Versicherung: Keine Pflicht des Verkäufers — dem Käufer ist dringend zu empfehlen, eine eigene Versicherung abzuschliessen, da er ab Verladung das Risiko trägt
  • Exportabfertigung: Obliegt dem Verkäufer. Importabfertigung liegt nicht in seiner Verantwortung.
  • Zwei Häfen beachten: Der Verschiffungshafen (dort geht das Risiko über) und der Bestimmungshafen (bis dorthin bezahlt der Verkäufer die Fracht). Der Verschiffungshafen ist im Vertrag möglicherweise nicht genannt; der Käufer tut gut daran, seine Angabe zu verlangen.
  • Geeignet für: Maritime Massenguttransporte, bei denen der Verkäufer die Seefracht verhandelt
  • Nicht für Containerfracht geeignet — dafür CPT verwenden.

CIF — Cost, Insurance and Freight (benannter Bestimmungshafen)

CIF ist eine Incoterms®-2020-Klausel ausschliesslich für den See- und Binnenschiffsverkehr. Der Verkäufer hat die Ware an Bord des Schiffs zu liefern, die Fracht bis zum benannten Bestimmungshafen zu beauftragen und zu bezahlen sowie eine Transportversicherung zugunsten des Käufers abzuschliessen. CIF entspricht CFR mit der zusätzlichen Pflicht zur Versicherung. Auch hier fallen Risikoübergang und Kostentragung örtlich auseinander: Die Gefahr wechselt zum Käufer, sobald die Ware im Verschiffungshafen an Bord des Schiffs gelangt, während der Verkäufer Fracht und Versicherung bis zum Bestimmungshafen finanziert.
  • Risikoübergang: Sobald die Ware im Verschiffungshafen an Bord des Schiffs ist
  • Versicherung: Der Verkäufer muss eine Versicherung nach den Institute Cargo Clauses (C) (LMA/IUA) abschliessen — die Mindestdeckung mit begrenzten, namentlich benannten Gefahren. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu CIP, wo die Allgefahrendeckung (A-Klauseln) vorgeschrieben ist. Eine höhere Deckungsstufe kann vertraglich vereinbart werden. Die Versicherungssumme muss mindestens 110 % des Vertragspreises in der Vertragswährung betragen.
  • Exportabfertigung: Obliegt dem Verkäufer. Importabfertigung und Einfuhrabgaben bleiben beim Käufer.
  • Bedeutung für den Zollwert: CIF dient als Referenzklausel für die Zollwertbestimmung: Der CIF-Wert (Warenpreis + Versicherung + Fracht) bildet die Bemessungsgrundlage für Einfuhrabgaben. Zugleich ist CIF die im internationalen Seehandel am häufigsten verwendete Incoterms®-Klausel für Rohstoffe und Massengüter.
  • Wichtiger Unterschied zu CIP: CIF = Mindestversicherung (C-Klauseln); CIP = Allgefahren (A-Klauseln). Diese Differenzierung ist eine der wesentlichen Neuerungen von Incoterms® 2020.

Übersichtstabelle: Alle 11 Incoterms® 2020

Klausel Transport Versicherung Importabgaben Risikoübergang
EXW Käufer Käufer Ab Werk des Verkäufers
FCA Käufer Käufer Benannter Lieferort
CPT Verkäufer Käufer Erster Frachtführer
CIP Verkäufer Verkäufer Käufer Erster Frachtführer
DAP Verkäufer Käufer Benannter Bestimmungsort
DPU Verkäufer Käufer Benannter Bestimmungsort (entladen)
DDP Verkäufer Verkäufer Benannter Bestimmungsort
FAS Käufer Käufer Längsseits des Schiffs
FOB Käufer Käufer An Bord des Schiffs
CFR Verkäufer Käufer An Bord des Schiffs im Verschiffungshafen
CIF Verkäufer Verkäufer Käufer An Bord des Schiffs im Verschiffungshafen

Änderungen gegenüber Incoterms® 2010 auf einen Blick

Änderung Incoterms® 2010 Incoterms® 2020
DAT umbenannt DAT (Delivered at Terminal) DPU (Delivered at Place Unloaded) — Bestimmungsort nicht mehr auf Terminal beschränkt
CIP Versicherungsniveau Institute Cargo Clauses (C) — Mindestdeckung Institute Cargo Clauses (A) — Allgefahren
CIF Versicherungsniveau Institute Cargo Clauses (C) — Mindestdeckung Unverändert — weiterhin (C) Mindestdeckung
FCA + Konnossement-Option Nicht vorgesehen Käufer kann Frachtführer anweisen, dem Verkäufer ein Bordkonnossement auszustellen
Sicherheitsbezogene Pflichten Erwähnt, aber unspezifisch Kosten für Sicherheitsabfertigungen und -pflichten detaillierter zugeordnet
Eigentransport Drittpartei-Frachtführer vorausgesetzt Verkäufer oder Käufer dürfen eigene Transportmittel einsetzen (relevant für FCA, DAP, DPU, DDP)

Die passende Incoterms®-Klausel wählen

Entscheidungshilfe

  1. Welche Rolle nehmen Sie ein? (Käufer oder Verkäufer)
  2. Welcher Transportweg? Reiner Seetransport → FOB/CIF prüfen. Containerladung oder kombinierter Transport → Klauseln für alle Transportarten verwenden.
  3. Wer soll den Transport organisieren? Hat der Verkäufer günstigere Frachtraten oder mehr Logistik-Know-how → CPT/CIP/DAP/DDP. Bevorzugt der Käufer die Kontrolle → FCA/FOB.
  4. Wie viel Risiko wollen Sie übernehmen? EXW/FCA = geringstes Risiko für den Verkäufer. DDP = grösstes Risiko für den Verkäufer.
  5. Können Sie die Einfuhrformalitäten bewältigen? Wenn der Verkäufer im Zielland nicht verzollen kann → kein DDP. Wenn der Käufer im Ursprungsland nicht exportieren kann → kein EXW.
  6. Was verlangt Ihr Akkreditiv? Dokumentenakkreditive erfordern oft bestimmte Transportdokumente. FCA mit Konnossement-Option oder CIF/CFR können notwendig sein.

Empfehlungen nach Anwendungsfall

Anwendungsfall Empfohlene Incoterms®-Klausel
Containerversand, Käufer organisiert Fracht FCA (benannter Ort)
Containerversand, Verkäufer organisiert Fracht CPT oder CIP
Massengut See, Käufer organisiert Fracht FOB
Massengut See, Verkäufer organisiert Fracht CIF oder CFR
Tür-zu-Tür, Verkäufer übernimmt alles DDP (sofern Importabfertigung machbar)
Tür-zu-Tür, Käufer übernimmt Einfuhrformalitäten DAP
E-Commerce / Kleinpakete DDP oder DAP
Käufer holt ab Lager des Verkäufers FCA (Standort des Verkäufers)

Häufig gestellte Fragen

Sind Incoterms® 2020 verbindlich oder dürfen noch Incoterms® 2010 verwendet werden?

Da Incoterms® keine Gesetzeskraft besitzen, sondern vertragliche Regelungen darstellen, steht es den Parteien frei, jede beliebige Fassung zu referenzieren. Bestehende Verträge mit Incoterms® 2010 behalten ihre Gültigkeit. Gleichwohl sind Incoterms® 2020 die aktuelle und empfohlene Fassung. Im Vertrag sollte stets die Version angegeben werden: „FCA Zürich, Incoterms® 2020". Wird „Incoterms®" ohne Jahreszahl genannt, legen Gerichte und Schiedsgerichte in aller Regel die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung zugrunde.

Weshalb sind FOB und CIF für containerisierte Fracht ungeeignet?

FOB und CIF knüpfen den Risikoübergang an den Moment, in dem die Ware „an Bord des Schiffs" gelangt. Bei containerisierter Fracht liefert der Verkäufer den Container jedoch üblicherweise an ein Terminal (CY — Container Yard), wo er unter Umständen tagelang wartet, bevor er an Bord gehoben wird. In dieser Zeitspanne entsteht eine Grauzone: Der Verkäufer hat die physische Kontrolle abgegeben, formal ist das Risiko aber noch nicht beim Käufer. FCA (als Ersatz für FOB) und CIP (als Ersatz für CIF) schaffen hier Klarheit, indem das Risiko bereits bei der Übergabe an den Frachtführer wechselt — also bei Containern am Terminal. Seit Incoterms® 2010 empfiehlt die ICC konsequent FCA anstelle von FOB für Containersendungen.

Worin unterscheiden sich die Versicherungspflichten bei CIF und CIP?

Diese Differenzierung zählt zu den bedeutendsten Neuerungen in Incoterms® 2020. CIF verpflichtet den Verkäufer zur Mindestversicherung — Institute Cargo Clauses (C) — die nur ausdrücklich benannte Gefahren abdeckt (Feuer, Explosion, Sinken, Kollision u. a.), Risiken wie Diebstahl, Raub oder bestimmte Wasserschäden jedoch nicht einschliesst. CIP hingegen schreibt die Institute Cargo Clauses (A) vor — eine Allgefahrendeckung, die sämtliche Risiken physischen Verlusts oder Beschädigung erfasst, unter Vorbehalt bestimmter Ausschlüsse. Bei beiden Klauseln muss die Versicherungssumme mindestens 110 % des Vertragswerts betragen. Wer bei einem Seekauf umfassende Deckung wünscht, vereinbart entweder CIF mit A-Klauseln oder setzt gleich auf CIP.

Kann ein im Ausland ansässiger Verkäufer DDP für Lieferungen in die Schweiz anbieten?

Grundsätzlich ja — in der Praxis bestehen jedoch erhebliche Hürden. Bei DDP muss der Verkäufer die Importverzollung vornehmen, die Zollabgaben entrichten und die Einfuhr-MWST abführen. Ein im Ausland domiziliertes Unternehmen kann in der Schweiz in der Regel nicht ohne Weiteres als Importeur agieren — es braucht einen Fiskalvertreter, eine MWST-Registrierung in der Schweiz und muss alle lokalen Meldepflichten einhalten. Das steigert Aufwand und Kosten beträchtlich. Viele ausländische Verkäufer entscheiden sich daher für DAP und überlassen die Einfuhrformalitäten dem Käufer — oder bieten DDP nur an, wenn sie bereits über eine Niederlassung oder einen Fiskalvertreter in der Schweiz verfügen.

Wie funktioniert die FCA-Konnossement-Option in Incoterms® 2020?

Bei Akkreditiv-Geschäften fordern Banken häufig ein Bordkonnossement (On-Board Bill of Lading) als Versandnachweis. Unter FCA endet die Lieferpflicht des Verkäufers aber bereits bei der Übergabe an den Frachtführer — oft an einem Inlandpunkt oder Containerterminal, also bevor die Ware an Bord eines Schiffs gelangt. Früher war es unter FCA deshalb nicht möglich, ein Bordkonnossement zu erhalten. Incoterms® 2020 schliesst diese Lücke mit der Option A6(b)/B6(b): Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Käufer seinen Frachtführer anweist, dem Verkäufer nach erfolgter Verladung ein Bordkonnossement auszustellen. Ohne ausdrückliche vertragliche Aktivierung dieser Option besteht keine entsprechende Pflicht. Damit verbindet FCA den praktischen Bedarf im Akkreditivgeschäft mit den Realitäten der modernen Containerlogistik.
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