Das Draw-Back-Verbot ist eine zentrale Regelung in Freihandelsabkommen, die verhindert, dass Unternehmen doppelte Zollvorteile erhalten. Diese Bestimmung betrifft insbesondere Hersteller, die Vormaterialien aus Drittländern verarbeiten und ihre Produkte mit Präferenzursprung exportieren. Verstehen Sie die Funktionsweise dieser wichtigen Handelsvorschrift.
Wie das Verbot der Zollrückvergütung den internationalen Handel regelt und was Exporteure wissen müssen
Draw-Back-Verbot in Freihandelsabkommen: Zollregeln verständlich erklärt
 

Definition und Grundprinzip des Draw-Back-Verbots

Das Draw-Back-Verbot regelt die Behandlung von Zollabgaben bei der Herstellung von Waren im internationalen Handel. Der Begriff "Drawback" bezeichnet ursprünglich die Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrzöllen, die bei der Einfuhr von Vormaterialien anfallen. Das Verbot unterbindet genau diese Rückvergütung unter bestimmten Bedingungen.
Das Draw-Back-Verbot ist eine Anweisung zur Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung.
Im Kern besagt die Regelung, dass Präferenznachweise nicht ausgestellt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Waren irgendwelche (Wertanteil spielt keine Rolle!) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet wurden, für die die vorgesehenen Einfuhrzölle nicht erhoben oder erstattet worden sind. Dies gilt insbesondere bei Verfahren der aktiven Veredelung, bei der Rohstoffe oder Halbfabrikate aus Drittländern in die Schweiz importiert, hier bearbeitet und anschliessend exportiert werden.
Der Lebensmittelbereich ist davon besonders stark betroffen.

Ziel und Zweck: Verhinderung doppelter Zollvorteile

Das Draw-Back-Verbot verfolgt ein klares wirtschaftspolitisches Ziel: die Vermeidung von doppelten oder zweifachen Zollvorteilen.
Szenario der DoppelgewährungEin Unternehmen importiert Vormaterialien aus einem Drittland in die Schweiz und muss dafür Einfuhrzölle zahlen. Normalerweise würde das Unternehmen diese Zölle beispielsweise im Rahmen eines Veredelungsverkehrs bei der Wiederausfuhr der fertigen Ware erstattet bekommen. Zusätzlich könnte das Partnerland, in das die Ware exportiert wird, Präferenzen im Rahmen von Freihandelsabkommen gewähren, also niedrigere oder keine Zölle beim Import verlangen. Das Unternehmen hätte dann sowohl die Rückvergütung als auch die Zollvergünstigung erhalten – einen unfairen Doppelvorteil.
Durch das Draw-Back-Verbot wird diese Situation ausgeschlossen. Die Regelung stellt sicher, dass die für Vormaterialien aus Drittländern fälligen Abgaben tatsächlich entrichtet und nicht rückerstattet werden, wenn der Hersteller gleichzeitig von Präferenzen des Ziellandes profitiert. Dies schützt den fairen Wettbewerb zwischen den Handelspartnern und verhindert, dass einzelne Unternehmen ungerechtfertigt privilegiert werden.Verhinderung von unlauteren Wettbewerb auf den nationalen Märkten.

Anwendungsbereich und praktische Konsequenzen

Das Draw-Back-Verbot greift in einer Vielzahl praktischer Handelssituationen ein und hat konkrete Konsequenzen für die tägliche Arbeit in Zoll- und Exportabteilungen.

Hauptanwendungsfall aktive Veredelung

Der wichtigste Einsatzbereich des Verbots liegt bei der aktiven Veredelung. Hier werden Waren temporär in die Schweiz importiert, dort bearbeitet oder verarbeitet und anschliessend unter Präferenznachweis wieder ausgeführt. Im Moment der Wiederausfuhr entsteht durch die Annahme der Wiederausfuhranmeldung eine Zollschuld für diejenigen Vormaterialien, für die das Draw-Back-Verbot gilt.
Praktische HandhabungVerantwortliche im Zollbereich dürfen keine Präferenznachweise unterzeichnen (beispielsweise eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1), wenn die verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sind und für diese keine Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung gezahlt wurden.
Dabei muss auch an Umschliessungen, Zubehör zu Hauptwaren, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Warenzusammenstellungen gedacht werden. Dokumentation und Compliance: Die Einhaltung des Draw-Back-Verbots erfordert eine lückenlose Dokumentation. Unternehmen müssen nachweisen können, dass das Verbot auf sie nicht anwendbar ist.
Das Draw-Back-Verbot ist nicht universell in allen Freihandelsabkommen verankert, sondern ist spezifisch an bestimmte Verträge gebunden.

Ausnahmen und Besonderheiten: Wenn das Verbot nicht gilt

Obwohl das Draw-Back-Verbot eine strenge Regel darstellt, gibt es mehrere wichtige Ausnahmen und Besonderheiten, die für die Praxis entscheidend sind.
  • Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft: Das Draw-Back-Verbot erfasst nur Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Wenn Vormaterialien als Ursprungserzeugnisse eines Vertragspartners präferenzberechtigt eingeführt wurden, fallen sie nicht unter das Verbot.
  • Nicht erfasste Waren: Das Draw-Back-Verbot erstreckt sich nicht auf Vormaterialien, die vom betreffenden Abkommen nicht gedeckt sind, beispielsweise gewisse Agrargüter.
De-minimis-Toleranzen: In Freihandelsabkommen sind häufig Toleranzregeln (sogenannte De-minimis-Regelungen) vorgesehen, die begrenzte Anteile nichtursprünglicher Vormaterialien erlauben. Diese Regelungen sind nicht auf die Drawbackbestimmungen anwendbar.

Territorialitätsprinzip und Direktversandregel: Weitere Ursprungsregeln im Kontext

Das Draw-Back-Verbot funktioniert nicht isoliert, sondern ist eingebettet in ein System weiterer Ursprungsregeln, die in Freihandelsabkommen verankert sind.

Territorialitätsprinzip

Dieses Prinzip bestimmt, dass die Be- oder Verarbeitung der Waren im Gebiet der Vertragsparteien stattfinden muss, damit sie als Ursprungsware anerkannt werden. Das Territorialitätsprinzip stellt sicher, dass Waren tatsächlich in den Ländern des Abkommens produziert oder verarbeitet wurden und nicht einfach in einem Transitland verändert oder umdeklariert werden.

Direktversandregel und unmittelbare Beförderung

Mit dieser Vorschrift wird sichergestellt, dass die Güter direkt von einer Vertragspartei in die andere geliefert werden und in Transitländern unter Zollkontrolle verbleiben. Dies verhindert, dass Waren auf Umwegen über Drittländer exportiert werden, um die Vorteile des Abkommens zu nutzen. Zusammenhang mit Draw-Back-Verbot: Diese beiden Regeln, zusammen mit dem Draw-Back-Verbot, bilden ein kohärentes System zur Bekämpfung von Handelsbetrug und zur Gewährleistung, dass Präferenzen nur für authentisch hergestellte Waren gewährt werden.

Praktische Handlungsempfehlungen für Exporteure und Zollverantwortliche

Die Einhaltung des Draw-Back-Verbots erfordert von Unternehmen eine systematische und dokumentierte Vorgehensweise.
  1. Dokumentation von Vormaterialien: Der erste Schritt besteht darin, für alle verwendeten Vormaterialien dokumentieren zu können, ob sie in ein Drawback-Verbot  fallen oder nicht.
  2. Verzollung als Compliance-Massnahme: Das Drawbackverbot kann mit einzelnen Massnahmen aufgehoben werden. Unternehmen mit Veredelungs- oder Zollrückerstattungsverfahren sind gut beraten, von Douana eine Kurzanalyse bezüglich Betroffenheit durchzuführen. Gerade im Lebensmittelbereich kann dies komplex sein, da nicht jedes Abkommen identisch ist.
  3. Abkommen-spezifische Analyse: Exporteure sollten prüfen, in welche Länder sie ihre Waren verkaufen und ob für diese Länder Abkommen mit Draw-Back-Verbot existieren.
  4. Zollverantwortliche und Präferenznachweis: Mitarbeiter in Zollbereichen müssen geschult sein, die Anforderungen des Draw-Back-Verbots zu verstehen und anzuwenden.
  5. Ausnahmeregelungen nutzen: Unternehmen sollten prüfen, ob Ausnahmeregelungen auf ihre Situation anwendbar sind.
  6. Risikovermeidung durch Compliance: Die Nichtbeachtung kann zu erheblichen Zollschulden führen.
 
Fazit: Compliance und strategische Planung im internationalen Handel
Das Draw-Back-Verbot stellt eine notwendige Schutzmassnahme dar, um unlauteren Wettbewerb zwischen Handelspartnern zu verhindern. Für Exporteure bedeutet dies eine sorgfältige Dokumentation und Planung bei der Verwendung von Vormaterialien. Mit fundierten Kenntnissen dieser Regelung lassen sich Zollrisiken minimieren und Geschäftsabläufe optimieren.

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