Ab dem dritten Quartal 2024 tritt eine wichtige Neuerung im Rahmen des EU-Mechanismus zur CO2-Grenzregelung (CBAM) in Kraft: Ab dem 1. August 2024 sind Importeure verpflichtet, die tatsächlichen Emissionsmengen ihrer Waren zu melden. Die ausschliessliche Nutzung von Standardwerten ist gemäss der EU-Verordnung nicht mehr zulässig.
Handhabung bei fehlenden Echtdaten
Falls es den Importeuren nicht gelingt, Echtdaten von Lieferanten oder Herstellern zu beschaffen, müssen sie nachweisen, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Diese Bemühungen sind im CBAM-Übergangsregister zu dokumentieren. Nationale Vollzugsbehörden, wie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), haben in solchen Fällen einen gewissen Ermessensspielraum.
Die DEHSt hat klargestellt, dass sie von diesem Spielraum Gebrauch machen wird, sofern Importeure nachweisen können, dass:
- sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die tatsächlichen Emissionsdaten zu erhalten,
- keine weiteren Unstimmigkeiten in der Berichterstattung vorliegen.
Darüber hinaus wird die Relevanz der CO2-Emissionen der betroffenen CBAM-Importe berücksichtigt. Sollte die EU-Kommission feststellen, dass Berichte unvollständig oder fehlerhaft sind, kann sie die DEHSt auffordern, zusätzliche Informationen von den CBAM-Anmeldern einzuholen.
Meldepflicht und Sanktionen
Gemäss der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 sind Importeure verpflichtet, für jedes Quartal einen CBAM-Bericht einzureichen. Die Berichte müssen spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Quartals vorliegen. Bei ausbleibender oder fehlerhafter Meldung drohen finanzielle Sanktionen. Die Höhe der Strafen orientiert sich dabei an dem Grad der dokumentierten Bemühungen, die Vorschriften einzuhalten, und den Massnahmen zur Vermeidung von Verstossen.
Koordination und Verantwortung
Ein Schlüsselfaktor für die Einhaltung der neuen Regelungen ist die Benennung eines verantwortlichen Koordinators innerhalb des meldepflichtigen Unternehmens. Diese Person sollte für die Organisation und Durchführung der Meldungen sowie die Sicherstellung der Datenqualität verantwortlich sein.
Relevante Links und Quellen
- Verordnung (EU) 2023/956: EU-Kommission
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773: EU-Kommission
- Informationen der DEHSt: DEHSt