Dienstleistungen, die ein Unternehmen aus dem Ausland an einen in der Schweiz ansässigen Kunden erbringt, unterliegen in der Schweiz in der Regel der Bezugssteuerpflicht, sofern die Dienstleistung dem Empfangsortprinzip unterliegt.
Das Empfangsortprinzip besagt, dass sich der Leistungsort dort befindet, wo der Empfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat (gemäss § 8 Abs. 1 MWSTG).
Beispiel: IT-Dienstleistungen
Dienstleistungen wie Webdesign, IT-Beratung, Softwareentwicklung und andere immaterielle Leistungen fallen unter das Empfangsortprinzip.
Wenn der Empfänger in der Schweiz ansässig ist, gilt die Leistung als in der Schweiz erbracht und ist somit bezugssteuerpflichtig.
Ihre Pflichten als Schweizerischer Importeur
Keine Bezugssteuerpflicht: Wenn Sie als Empfänger der Leistung kein Mehrwertsteuerpflichtiger sind, d. h., wenn Sie die Umsatzschwelle für die Bezugssteuer von 10’000 CHF pro Jahr nicht überschreiten, entfällt die Bezugssteuerpflicht.
Bezugssteuerpflicht: Wenn Sie mehr als 10’000 CHF pro Jahr an Leistungen von ausländischen Unternehmen beziehen, müssen Sie die Bezugssteuer in der Höhe von 7,7 % auf den Betrag der bezogenen Dienstleistungen in der Schweiz deklarieren und entrichten.
Mehrwertsteuerpflichtige und nicht-mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen
Ab dem 1. Januar 2025 wurde die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von 100’000 CHF auf 150’000 CHF angehoben. Unternehmen, die diese Grenze überschreiten, sind mehrwertsteuerpflichtig und müssen die Bezugssteuer ebenfalls deklarieren.
Nicht-mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen: Kleinunternehmen oder Organisationen, deren Jahresumsatz unter der Grenze von 150’000 CHF liegt, sind von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen. Für solche Unternehmen gilt die Bezugssteuerpflicht jedoch weiterhin, wenn der Wert der bezogenen Leistungen aus dem Ausland die Schwelle von 10’000 CHF übersteigt.
Beispiel
Dienstleistungspreis: 5’000 CHF
Bezugssteuer (8.1 %):
Dieser Betrag ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Bezugssteuer zu deklarieren.
Wichtiger Hinweis
Wenn Ihr Lieferant aus Deutschland die Dienstleistung mit deutscher Mehrwertsteuer (USt) fakturiert hat, dürfen Sie diese nicht zusätzlich in der Schweiz der Bezugssteuer unterwerfen.
In solchen Fällen sollten Sie den Lieferanten darauf hinweisen, dass es sich um eine „Reverse Charge“-Situation handelt und keine deutsche Umsatzsteuer berechnet werden darf.