Ursprungserklärungen sind essenzielle Dokumente im internationalen Handel, die es ermöglichen, Zollvorteile im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA) zu nutzen. Sie bestätigen, dass Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen und somit präferenzbegünstigt sind. Grundlage dieses Fachbeitrags ist das Dokument «Gemeinsame Bestimmungen Ursprungsnachweise» (Stand: 1.1.2025), herausgegeben vom BAZG), welches die anwendbaren Sprachversionen und Formulierungen der Ursprungserklärungen detailliert darlegt.
Sprachversionen und Formulierungen der Ursprungserklärungen
Ursprungserklärungen können in unterschiedlichen Sprachen abgegeben werden, je nach Land und geltendem Freihandelsabkommen. Die folgende Liste zeigt eine Auswahl der zugelassenen Sprachversionen:
- Englisch: Standard für viele Länder, u.a. China, Japan, Korea, Kolumbien, Philippinen.
- Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch: Zugelassen für die EU, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Israel.
- Spanisch: Relevante Länder u.a. Chile, Mexiko, Kolumbien, Ecuador, Peru.
- Arabisch: Gilt für Ägypten, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien, Palästinensische Gebiete.
Beispiele für Ursprungserklärungen in verschiedenen Sprachen
Englische Fassung:
«The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin.»
Deutsche Fassung:
«Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren sind.»
ACHTUNG, mit Anwendung der Revised Rules lautet der deutsche Text wie folgt:
«Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren sind.»
Spanische Fassung:
«El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización No …) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial.»
Arabische Fassung:
«يصرّح مُصدّر المنتجات الموضِحة في هذه الوثيقة (رقم التصريح الجمركي …) بأنَها من منشأ موفّق للمعايير التفضيلية إلا إذا تم توضيح غير ذلك.»
Wann ist eine Unterschrift erforderlich?
Die Notwendigkeit einer Unterschrift auf der Ursprungserklärung hängt davon ab, ob der Exporteur als ermächtigter Ausführer registriert ist:
- Ermächtigte Ausführer sind von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit, sofern ihre Bewilligungsnummer angegeben wird.
- Nicht ermächtigte Ausführer müssen die Ursprungserklärung unterschreiben und ihren Namen in Druckschrift angeben.
Wann wird das EUR.1 benötigt?
Ein EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung wird erforderlich, wenn:
- Der Warenwert eine bestimmte Grenze überschreitet (i.d.R. 6.000 EUR, variiert je nach Währung, die Liste der Wertgrenzen des BAZG ist massgebend).
- Der Exporteur nicht als Ermächtigter Ausführer registriert ist.
- Das Empfängerland es explizit verlangt, auch wenn der Wert der Sendung unterhalb der Grenze liegt.
Falls ein Ursprungsnachweis für eine Zollpräferenz gefordert wird, sollte geprüft werden, ob eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausreicht oder ein EUR.1 erforderlich ist.
Fazit
Ursprungserklärungen sind essenziell, um zollrechtliche Vorteile zu sichern. Die genaue Formulierung, Sprache und die Notwendigkeit einer Unterschrift oder eines EUR.1 hängen vom jeweiligen Freihandelsabkommen und den nationalen Vorgaben ab. Unternehmen sollten sich daher stets über die aktuellen Anforderungen in ihrem Zielmarkt informieren.