Die Incoterms® (International Commercial Terms) sind international anerkannte Regeln, die von der Internationalen Handelskammer (ICC) entwickelt wurden. Sie definieren die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern im internationalen Warenverkehr, insbesondere hinsichtlich Kosten, Risiken und Verantwortlichkeiten bei Transport und Lieferung.


1. EXW (Ex Works – Ab Werk)

  • Kurzbeschreibung: Der Verkäufer stellt die Ware an seinem Standort bereit. Der Käufer trägt alle Kosten und Risiken ab diesem Punkt.
  • Kostenübergang: Ab Werk
  • Risikoübergang: Ab Werk
  • Pflichten: Der Käufer organisiert den Transport und die Zollabwicklung. Diese Klausel eignet sich nicht für Exporte, sondern ist für Binnenmarktlieferungen (z. B. innerhalb der EU) und nationale Transporte (innerhalb der Schweiz) vorgesehen.

2. FCA (Free Carrier – Frei Frachtführer)

  • Kurzbeschreibung: Der Verkäufer liefert die Ware an einen benannten Frachtführer.
  • Kostenübergang: Bis zur Übergabe an den Frachtführer
  • Risikoübergang: Bei Übergabe an den Frachtführer
  • Pflichten: Der Verkäufer klärt die Ausfuhrformalitäten.

3. FAS (Free Alongside Ship – Frei Längsseite Schiff)

  • Kurzbeschreibung: Der Verkäufer liefert die Ware längsseits des Schiffs im Verschiffungshafen. Diese Klausel ist nur für den klassischen Seefrachtverkehr geeignet, nicht für den Containerverkehr.
  • Kostenübergang: Bis zur Bereitstellung am Kai
  • Risikoübergang: Sobald die Ware längsseits des Schiffs ist
  • Pflichten: Der Käufer organisiert die Verladung und Hauptfracht.

4. FOB (Free On Board – Frei an Bord)

  • Kurzbeschreibung: Der Verkäufer bringt die Ware an Bord des Schiffs. Diese Klausel ist nur für den Seefrachtverkehr vorgesehen, nicht für den Containerverkehr.
  • Kostenübergang: Bis zur Verladung auf das Schiff
  • Risikoübergang: Mit Verladung auf das Schiff
  • Pflichten: Der Verkäufer regelt die Ausfuhrabfertigung.

5. CFR (Cost and Freight – Kosten und Fracht)

  • Kurzbeschreibung: Der Verkäufer trägt die Kosten bis zum Bestimmungshafen, das Risiko geht jedoch bereits bei Verladung auf den Käufer über. Diese Klausel ist nicht für den Containerverkehr vorgesehen.
  • Kostenübergang: Bis zum Bestimmungshafen
  • Risikoübergang: Mit Verladung auf das Schiff
  • Pflichten: Der Verkäufer organisiert und bezahlt die Seefracht.

6. CIF (Cost, Insurance and Freight – Kosten, Versicherung und Fracht)

  • Kurzbeschreibung: Wie CFR, jedoch mit einer zusätzlichen Transportversicherung durch den Verkäufer. Diese Klausel ist nicht für den Containerverkehr vorgesehen.
  • Kostenübergang: Bis zum Bestimmungshafen
  • Risikoübergang: Mit Verladung auf das Schiff
  • Pflichten: Der Verkäufer schliesst eine Mindestversicherung ab.

7. CPT (Carriage Paid To – Frachtfrei bis)

  • Kurzbeschreibung: Der Verkäufer trägt die Frachtkosten bis zum Bestimmungsort, das Risiko geht jedoch bei Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über.
  • Kostenübergang: Bis zum Bestimmungsort
  • Risikoübergang: Bei Übergabe an den Frachtführer
  • Pflichten: Der Käufer regelt die Einfuhrformalitäten.

8. CIP (Carriage and Insurance Paid To – Frachtfrei versichert bis)

  • Kurzbeschreibung: Wie CPT, jedoch mit einer Transportversicherung durch den Verkäufer.
  • Kostenübergang: Bis zum Bestimmungsort
  • Risikoübergang: Bei Übergabe an den Frachtführer
  • Pflichten: Der Verkäufer muss eine umfangreichere Versicherung abschliessen.

9. DAP (Delivered At Place – Geliefert benannter Ort)

  • Kurzbeschreibung: Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken bis zum Bestimmungsort, die Einfuhrabfertigung obliegt jedoch dem Käufer.
  • Kostenübergang: Bis zum Bestimmungsort
  • Risikoübergang: Bei Bereitstellung am Bestimmungsort
  • Pflichten: Der Käufer verzollt die Ware.

10. DPU (Delivered at Place Unloaded – Geliefert benannter Ort, entladen)

  • Kurzbeschreibung: Wie DAP, jedoch mit der Verpflichtung des Verkäufers, die Ware zu entladen.
  • Kostenübergang: Bis zur Entladung am Bestimmungsort
  • Risikoübergang: Bei Entladung am Bestimmungsort
  • Pflichten: Der Käufer übernimmt die Einfuhrabfertigung.

11. DDP (Delivered Duty Paid – Geliefert verzollt)

  • Kurzbeschreibung: Der Verkäufer übernimmt alle Kosten und Risiken einschliesslich Einfuhrzoll und Steuern.
  • Kostenübergang: Bis zum Bestimmungsort
  • Risikoübergang: Bei Bereitstellung am Bestimmungsort
  • Pflichten: Der Verkäufer regelt die gesamte Zollabwicklung. Diese Klausel wird nicht empfohlen, wenn keine zoll- und steuerrechtliche Registrierung im Bestimmungsland vorliegt.

Wichtiger Hinweis

Meiden Sie allgemein verbreitete Grafiken zu den Incoterms®. Diese enthalten oft wesentliche Fehler und sind nicht vollständig. Sie eignen sich nur für Anfänger als grober Überblick, geben aber keine verlässlichen Informationen über häufige Fehler oder notwendige Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer. Konsultieren Sie ausschliesslich das offizielle Regelwerk der ICC und wenden Sie sich an von ICC Paris (Headquarter) gelistete Experten.


Fazit

Die Wahl der richtigen Incoterms®-Klausel ist entscheidend für eine effiziente und rechtssichere Abwicklung internationaler Geschäfte. Unternehmen sollten die Incoterms® mit den jeweiligen Transport- und Zollanforderungen abstimmen, um unerwartete Kosten oder Risiken zu vermeiden. Es ist besonders wichtig, die Klauseln korrekt anzuwenden und in Verträge präzise zu integrieren. Eine nachträgliche Anpassung nach Vertragsabschluss ist nicht vorgesehen. Dabei sollten auch zoll- und steuerrechtliche Implikationen beachtet werden, insbesondere bei den Klauseln EXW und DDP.