Zollbestimmungen für den Import in die Schweiz und Liechtenstein
Die Schweiz und Liechtenstein bilden eine Zollunion, sodass für beide Länder die gleichen Zollbestimmungen gelten. Importierte Waren unterliegen der Zollabfertigung und müssen den Vorschriften des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) entsprechen. Das BAZG ist die zuständige Behörde für Zollfragen und Grenzkontrollen in der Schweiz und Liechtenstein.
1. Allgemeine Zollbestimmungen
Die Einfuhr von Waren in die Schweiz und Liechtenstein ist zoll- und mehrwertsteuerpflichtig. Die Einfuhrabgaben setzen sich grundsätzlich aus folgenden Komponenten zusammen:
-
Zollabgaben: Diese werden auf Basis des Gewichtes oder der Menge der Ware erhoben, nicht nach dem Warenwert. Die Tarife sind im Zolltarif TARES aufgeführt. Seit dem 1. Januar 2024 wurden jedoch die Industriezölle in der Schweiz abgeschafft, wodurch zahlreiche gewerbliche Waren zollfrei importiert werden können.
-
Mehrwertsteuer (MWST): Der reguläre Satz beträgt 8,1 %, der reduzierte Satz 2,6 % (z. B. für Lebensmittel, Medikamente, Zeitungen) und für Beherbergungsleistungen 3,8 %.
-
Sondersteuern: Dazu gehören unter anderem die Automobilsteuer, Tabaksteuer und Alkoholsteuer.
2. Verzollungsverfahren
Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das e-dec-System oder das Zollkundenportal «Passar». Grundsätzlich sind folgende Dokumente erforderlich:
-
Handelsrechnung mit Angabe der Warennummer gemäss TARES
-
Zollanmeldung
-
Ursprungsnachweis (z. B. EUR.1, falls Präferenzzölle geltend gemacht werden)
-
Gegebenenfalls Lizenzen oder spezielle Einfuhrbewilligungen
3. Freihandelsabkommen und Präferenzzölle
Die Schweiz unterhält zahlreiche Freihandelsabkommen, unter anderem mit der EU, EFTA-Staaten und asiatischen Ländern. Dadurch können Präferenzzölle oder zollfreie Einfuhren ermöglicht werden, sofern ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt.
4. Spezifische Importvorschriften
Je nach Warengruppe bestehen besondere Bestimmungen:
-
Lebensmittel: Müssen den Schweizer Lebensmittelverordnungen entsprechen und dürfen keine verbotenen Zusatzstoffe enthalten.
-
Pharmazeutische Produkte: Bedarf einer Zulassung durch Swissmedic.
-
Technische Produkte: Müssen den Schweizer Normen und Sicherheitsvorschriften entsprechen (z. B. CE-Kennzeichnung allein reicht nicht aus).
-
Tiere und Pflanzen: Benötigen veterinär- oder phytosanitarische Genehmigungen.
5. Steuerliche Aspekte
-
Einfuhrsteuerliche Registrierung: Unternehmen, die regelmässig in die Schweiz liefern, müssen sich unter Umständen für die MWST registrieren.
-
Vorsteuerabzug: Die MWST auf importierte Waren kann von in der Schweiz MWST-pflichtigen Unternehmen als Vorsteuer abgezogen werden.
6. Zollfreilager und Transitverfahren
Zur Verzögerung der MWST-Zahlung oder Vermeidung von Zollabgaben gibt es Möglichkeiten wie:
-
Zolllagerverfahren: Die Ware wird zollfrei eingelagert, bis sie weiterverwendet wird.
-
Transitverfahren (T1/T2): Ermöglicht den Transport von Waren durch die Schweiz ohne Zollabgaben.
7. Kontakt und Zolltarifdatenbanken
-
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): https://www.bazg.admin.ch
-
Zolltarif TARES: https://xtares.admin.ch
-
Swissmedic für pharmazeutische Einfuhren: https://www.swissmedic.ch
Diese Zollbestimmungen können sich ändern. Daher empfiehlt es sich, vor einem Import die aktuellen Vorschriften auf den offiziellen Websites der Zollbehörden zu prüfen.