Die Ursprungserklärung für Exporte nach China basiert auf dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China. Hier sind die wesentlichen Punkte:
- Sprachliche Anforderungen: Die Ursprungserklärung muss in englischer Sprache verfasst sein.
- Voraussetzung für die Erklärung: Nur ermächtigte Ausführer (Authorized Exporters) sind berechtigt, eine Ursprungserklärung für Exporte nach China auszustellen.
- Verpflichtung des Exporteurs: Der Exporteur ist rechtlich für die Richtigkeit und Authentizität der Angaben verantwortlich.
- Wortlaut der Ursprungserklärung:«Serial-No. …………
The exporter of the products covered by this document (registration No …) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin according to the China-Switzerland FTA.
This exporter is legally responsible for the truthfulness and authenticity of what is declared above.» - Angabe des Ursprungslandes: Der Ursprung der Erzeugnisse muss entweder als «Chinese» oder «Swiss» (alternativ mit ISO-Alpha-2-Code: «CN» oder «CH») angegeben werden.
- Dokumentation: Es ist möglich, auf eine Rechnungsspalte oder ein anderes Handelspapier zu verweisen, das von der chinesischen Zollverwaltung als gültig anerkannt wird.
- Seriennummer (Serial-No.): Die Seriennummer muss 23-stellig sein und setzt sich wie folgt zusammen:
- EA-Bewilligungsnummer (5 Stellen): Die fünfstellige Nummer Ihrer Bewilligung als ermächtigter Ausführer.
- Datum der Ausstellung des Handelspapiers (8 Stellen, JJJJMMTT): Das Ausstellungsdatum des Dokuments in der Form Jahr (4 Stellen), Monat (2 Stellen), Tag (2 Stellen).
- Nummer des Handelspapiers (10 Stellen): Die Nummer des Handelspapiers, bestehend aus Ziffern und/oder Buchstaben. Nicht benötigte Stellen sind vor den Nummern mit der Zahl „0“ zu belegen.
- EA-Bewilligungsnummer: 00345
- Datum: 1. Februar 2015 (20150201)
- Nummer des Handelspapiers: x8976
- Upload auf die Datenbank: Die Eidgenössische Zollverwaltung (BAZG) stellt ein Data Exchange System (DES) zur Verfügung, über das ermächtigte Ausführer die entsprechenden Dokumente elektronisch übermitteln können. Weitere Informationen dazu finden sich im «Newsletter für Ermächtigte Ausführer 1/14» des BAZG.
Relevante Links und Quellen:
- Freihandelsabkommen Schweiz-China – Zirkular des BAZG: Dieses Dokument bietet detaillierte Informationen zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China, einschliesslich der Anforderungen an Ursprungsnachweise und Seriennummern. Herausgegeben von der Eidgenössischen Zollverwaltung (BAZG), veröffentlicht am 1. Juli 2014. Link: https://www.bazg.admin.ch/dam/bazg/de/dokumente/archiv/a5/zirkulare_ursprung/freihandelsabkommenmitchina.pdf.download.pdf/freihandelsabkommenmitchina.pdf
- Newsletter für Ermächtigte Ausführer 1/14: Dieser Newsletter informiert über spezifische Anforderungen für ermächtigte Ausführer, einschliesslich des Wortlauts der Ursprungserklärung und der Struktur der Seriennummer. Herausgegeben von der Eidgenössischen Zollverwaltung (BAZG), veröffentlicht im Jahr 2014. Link: https://www.bazg.admin.ch/dam/ezv/de/dokumente/archiv/a5/ursprung/newsletter_1_14.pdf.download.pdf/newsletter_1_14.pdf
- Häufige Fragen – BAZG: Auf dieser Seite beantwortet die Eidgenössische Zollverwaltung häufig gestellte Fragen zu Freihandelsabkommen und Ursprungsnachweisen, einschliesslich Informationen zur Ausstellung von Ursprungserklärungen durch ermächtigte Ausführer. Herausgegeben von der Eidgenössischen Zollverwaltung (BAZG), zuletzt aktualisiert am 1. Januar 2022. Link: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/befreiungen-verguenstigungen-und-zollpraeferenzen_einfuhr/freihandel–praeferenzieller-ursprung/haeufige-fragen.html