Das Sanktionsstrafrecht in Deutschland erlebt einen tiefgreifenden Wandel: Ziel ist die konsequente Umsetzung der aktuellen EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Sanktionen. Unternehmen aus Handel, Export, Import und Finanzwesen stehen damit vor deutlich verschärften Strafen, neuen Meldepflichten und umfassenden Anforderungen an ihr Compliance-Management. Was bedeutet das konkret für die Praxis?
Deutlich verschärfte Strafen, neue Compliance-Pflichten und die Herausforderung EU-weite Harmonisierung im Sanktionsrecht – das kommt mit der aktuellen Gesetzesänderung auf Exporteure, Importeure sowie Finanzdienstleister zu.
Sanktionsstrafrecht: Was Unternehmen zur AWG-Novelle und EU-Harmonisierung jetzt wissen müssen
 

Die Hintergründe der EU-Richtlinie 2024/1226

EU-Harmonisierung als Ausgangspunkt
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1226 verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Sanktionsdurchsetzung in allen Mitgliedstaaten effizienter und einheitlicher zu gestalten. Erfasst werden Umgehungsgeschäfte, Verstösse gegen Meldepflichten und leichtfertige Verstösse im Dual-Use-Bereich. Die Definition der Straftatbestände und die Höhe der Sanktionen werden unionsweit vereinheitlicht, um bisherige Schwächen in der Durchsetzung auszuräumen.

Kerninhalte der AWG-Novelle auf einen Blick

Überblick der deutschen Gesetzesanpassung
  • Erweiterte Tatbestände: Neben klassischen Sanktionsverstössen werden auch Umgehungshandlungen, Meldepflichtverstösse und leichtfertige Unterlassungen in der Compliance strafbewährt.
  • Bussgelder: Die Höchstgrenze für Bussgelder gegen Unternehmen wird auf bis zu 40 Millionen Euro erhöht.
  • Harmonisierung: Strafrahmen, Sätze und Verjährungsfristen werden europaweit einheitlich geregelt.
  • Neue Jedermannspflicht: Alle Unternehmen und Mitarbeitenden sind aktiv in der Pflicht, Sanktionsumgehung zu verhindern.

Erweiterte Compliance-Pflichten für Unternehmen

Neuer Fokus auf proaktives Risikomanagement
Das Gesetz fordert von Unternehmen eine kontinuierliche Risikoanalyse, besonders im Export-/Importbereich. Leichtfertiges Unterlassen von Compliance-Massnahmen, etwa bei Dual-Use-Gütern, ist nun strafbar. Mitarbeitende müssen regelmässig geschult werden.

Erhöhte Sanktionsrisiken: Strafen und Sanktionen im Überblick

Sanktionen für Personen und Unternehmen
  • Natürliche Personen: Es drohen mehrjährige Freiheitsstrafen.
  • Unternehmen: Bis zu 40 Millionen Euro Bussgeld bei vorsätzlichen Verstössen.
  • Sanktionskatalog: Umfasst unter anderem Verbote für Verbringung, Handel, Transaktionen, Dienstleistungen, Verfügungen und die Nutzung eingefrorener Vermögenswerte.

Praxisfolgen: Was Importeure, Exporteure und Finanzdienstleister jetzt tun sollten

Empfehlungen zur Unternehmenspraxis
Unternehmen sind angehalten, Risikomanagement zu überarbeiten, Kontrollmechanismen nachzuschärfen und Prozesse zu dokumentieren. Bei Embargo-Änderungen gilt nun keine Schonfrist mehr; rasches Handeln ist verpflichtend. Die Compliance muss ein Managementthema sein, um Haftungsrisiken wirksam zu minimieren.

Der weitere Gesetzgebungsprozess: Was noch zu erwarten ist

Time-to-Action für Unternehmen
Nach Zustimmung des Bundesrates folgt die Verabschiedung im Bundestag. Die Frist für die Umsetzung ist knapp und Unternehmen sollten proaktiv Anpassungen vornehmen, um Risiken zu vermeiden.
Offizielle Dokumentationen finden Sie u.a. im Bundestagsdokument sowie auf bundesrat.de.
 
Fazit: Sanktionsstrafrecht als neue Compliance-Herausforderung
Das verschärfte Sanktionsstrafrecht verändert die Anforderungen für Unternehmen grundlegend. Wer Im- oder Export betreibt oder Finanztransaktionen begleitet, muss jetzt handeln: Nur ein professionelles Compliance-System, gezielte Schulungen und laufende Risikoanalysen bieten Schutz vor drakonischen Sanktionen. Die Harmonisierung auf EU-Ebene macht Anpassungen auch für Schweizer Unternehmen unvermeidlich.

Douana® Zoll-Radar

Kostenlos informiert bleiben - zu ausgewähltem Thema

Ich habe die Datenschutzverordnung zur Kenntnis genommen.

Douana® | Get in touch

Kontaktaufnahme

Ich habe die Datenschutzverordnung zur Kenntnis genommen.