Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) tritt am 12. August 2026 in Kraft und bringt erhebliche Veränderungen für alle Unternehmen, die Produkte in die EU exportieren. Diese Verordnung schafft erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für Verpackungen in allen Mitgliedstaaten und stellt Schweizer und Liechtensteiner Exporteure vor neue Herausforderungen. Erfahren Sie, welche Anforderungen auf Sie zukommen und wie Sie sich optimal vorbereiten.
Anforderungen, Fristen und praktische Handlungsschritte für Unternehmen aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein
PPWR 2025/40: Die neue EU-Verpackungsverordnung und ihre Auswirkungen auf Schweizer Exporteure
 

PPWR 2025/40: Die neue EU-Verpackungsverordnung und ihre Auswirkungen auf Schweizer Exporteure

Hintergrund und Bedeutung der neuen Verpackungsverordnung

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund entstand die neue Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR genannt. Diese Verordnung wurde am 22. Januar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994 und schafft damit erstmals einen verbindlichen und direkten Rechtsrahmen für alle EU-Mitgliedstaaten.
Wichtige Unterschiede: Richtlinie vs. Verordnung
Während eine Richtlinie den Mitgliedstaaten Spielraum bei der nationalen Umsetzung lässt, gilt eine Verordnung unmittelbar und ohne nationale Abweichungsmöglichkeiten. Dies bedeutet für Exporteure aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein eine zentrale Botschaft: Wer Produkte in die EU bringt, muss sich ab dem 12. August 2026 direkt an die europäischen Standards halten.
Das Hauptziel der PPWR ist klar definiert: Die EU strebt eine Reduzierung der Verpackungsabfälle um 15 Prozent bis 2040 an, gemessen an den Werten von 2018. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt die Verordnung auf mehrere Hebel gleichzeitig. Zum einen sollen Verpackungen recyclingfähiger werden, zum anderen müssen schädliche Stoffe in Verpackungen minimiert werden. Darüber hinaus werden Verpackungen künftig kleiner und leichter ausfallen müssen, und die Wiederverwendung sowie der Einsatz von recycelten Materialien sollen deutlich gesteigert werden. Schliesslich harmonisiert die Verordnung die Vorschriften EU-weit, um einen einheitlichen Markt zu schaffen. Für Schweizer und Liechtensteiner Exporteure bedeutet dies, dass ihre Verpackungsstrategien neu überdacht werden müssen. Unternehmen, die verpackte Produkte in die EU verkaufen, müssen rechtzeitig und umfassend handeln, um den Marktzugang zu sichern und kostspielige Strafen zu vermeiden.

Der zeitliche Fahrplan: Meilensteine und Übergangsphasen

Obwohl die PPWR-Verordnung bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten ist, gilt eine grosszügige Übergangsfrist von 18 Monaten. Dies bedeutet, dass die meisten verbindlichen Bestimmungen erst ab dem 12. August 2026 wirksam werden. Diese Übergangsfrist gibt Unternehmen die Chance, ihre Prozesse, Materialien und Verpackungsdesigns entsprechend anzupassen.
Kritische Fristen im Überblick
Datum Massnahme
August 2026 Verbot von PFAS in Lebensmittelverpackungen, erste Recycelquoten
Dezember 2026 Bericht zu Schadstoffen, Methode für recycelte Inhalte
2028 Harmonisierte Recycling-Symbol
2030 Alle Verpackungen recycelbar/wiederverwendbar, recycelte Materialquoten
2035 Skalierbare Recycelbarkeit
2040 Weitere Verschärfungen
Ein weiterer bedeutsamer Meilenstein liegt im Jahr 2028. Ab diesem Zeitpunkt müssen Verpackungen mit harmonisierten Recycling-Symbolen gekennzeichnet werden. Diese einheitlichen Symbole sollen es Verbrauchern erleichtern, Verpackungen korrekt zu entsorgen und zu recyceln. Im Jahr 2030 tritt eine zentrale Anforderung in Kraft: Alle Verpackungen müssen recycelbar oder wiederverwendbar sein. Dies ist ein ehrgeiziges Ziel, das eine grundlegende Transformation vieler Verpackungssysteme erfordert.

Kernverpflichtungen: Was die PPWR von Herstellern und Vertreibern verlangt

Die neue Verpackungsverordnung legt strikte und umfassende Anforderungen fest, die Hersteller, Importeure und Vertreiber erfüllen müssen. Diese Verpflichtungen lassen sich in mehrere Kategorien gliedern: Designvorgaben, Materialbeschränkungen, Kennzeichnungsregeln und erweiterte Herstellerverantwortung.
Designvorgaben und Minimierung
Die Verordnung verbietet ausdrücklich sogenannte irreführende Verpackungen, die durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten dazu dienen, die wahrgenommene Grösse eines Produktes zu vergrössern. Das Leerraumverhältnis darf maximal 50 Prozent betragen.
Bei den Materialbeschränkungen verbietet die PPWR bestimmte Gefahrenstoffe in Verpackungen vollständig. Das Verbot von PFAS in Lebensmittelverpackungen ab August 2026 ist nur der Anfang[5]. Ab 2030 müssen Kunststoffverpackungen mindestens 30-35 % recyceltes Material enthalten, ab 2040 bis zu 65 %. Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ist ein strukturelles Prinzip. Hersteller müssen sich an den Kosten für Entsorgung und Recycling beteiligen. Zusätzlich muss eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden, die für 5-10 Jahre aufbewahrt wird.

Konkrete Herausforderungen für Schweizer und Liechtensteiner Exporteure

Schweizer Exporteure müssen die PPWR direkt umsetzen, ohne nationale Umsetzungshilfen. Herausforderungen umfassen Konformitätsbewertung, technische Dokumentation in EU-Sprachen und Investitionen in neue Materialien. Die PPWR unterscheidet nicht zwischen EU- oder Nicht-EU-Unternehmen, sondern zwischen jenen, die Verpackungen in der EU auf den Markt bringen.

Praktische Schritte zur Konformität und Vorbereitung

  1. Analyse des Verpackungsportfolios
  2. Klärung spezifischer PPWR-Anforderungen
  3. Kommunikation mit Lieferanten (EU-Kommission)
  4. Entwicklung alternativer Lösungen
  5. Erstellung technischer Dokumentation
  6. Ausstellung EU-Konformitätserklärung
  7. Aufbau Compliance-System

Chancen und langfristige Perspektiven der Verpackungsinnovation

Die PPWR schafft einen einheitlichen EU-Markt und fördert Innovationen in Mehrwegsystemen und recycelten Materialien.

Informationsquellen und nächste Schritte

Offizielle Quelle: Verordnung (EU) 2025/40. Nächste empfohlene Schritte für Schweizer Exporteure: Bestandsaufnahme, Lieferanten- und Kundenkommunikation, Zeitplan bis August 2026.
 
Erfolgreiches Handeln im Zeichen der Kreislaufwirtschaft
Die PPWR-Verordnung markiert einen Wendepunkt in der europäischen Verpackungspolitik und verlangt von Schweizer Exporteuren proaktives Handeln. Mit strategischer Planung, technischen Anpassungen und frühzeitiger Implementierung können Unternehmen nicht nur Marktzugang sichern, sondern auch von nachhaltigen Lösungen profitieren. Die Umstellung zu konformen Verpackungen ist kein vorübergehender Trend, sondern eine langfristige Investition in die Zukunftsfähigkeit.